Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
UWG 2004
Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs (Regelung seit 08.07.2004 gültig bis vor 30.12.2008, bitte hier klicken zur Änderung)
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
Zur Ausgangsfassung 2004
Plitt: Der nachstehende Text entspricht wörtlich den Originalen. Wo Ergänzungen vorgenommen wurden, sind diese gekennzeichnet. Die Formatierungen (Absätze, Unterstreichungen, Fett-Markieren, etc.) wurden zur besseren Übersichtlichkeit allerdings meinerseits verändert.)


A. BT-Drucksache 15/1487


1. Vorschlag


§ 3
Verbot unlauteren Wettbewerbs

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheblich zu verfälschen, sind unzulässig.



Begründung der Bundesregierung (Seite 16):


Zu § 3 (Verbot unlauteren Wettbewerbs)

Die Vorschrift des § 3 enthält entsprechend § 1 UWG a. F. ein allgemeines Verbot des unlauterenWettbewerbs („Generalklausel“).

Ein solches allgemein gehaltenes Verbot ist deshalb sinnvoll, weil der Gesetzgeber nicht alle denkbaren Fälle unlauteren Handelns im Einzelnen regeln kann. Auch soll der Rechtsanwender die Möglichkeit haben, neuartige Wettbewerbsmaßnahmen sachgerecht zu beurteilen. Zudem kann dadurch den sich wandelnden Anschauungen und Wertmaßstäben in der Gesellschaft besser Rechnung getragen werden.

Wie bislang auch wird es weiterhin Aufgabe der Rechtsprechung sein, im Einzelnen zu konkretisieren, welche Handlungsweisen als unlauter anzusehen sind. Gegenüber der bisherigen Rechtslage wird dies dadurch erleichtert, dass in § 4 die Generalklausel durch einen Beispielskatalog
präzisiert wird.

Voraussetzung ist zunächst, dass eine in § 2 Nr. 1 definierte Wettbewerbshandlung vorliegt.

Dieses Tatbestandsmerkmal grenzt das Wettbewerbsrecht vom allgemeinen Deliktsrecht ab. Entsprechend den Ausführungen zu § 1 ist der Gegenstand des UWG als ein Wettbewerbsgesetz nicht allgemein das Handeln eines Unternehmers im geschäftlichen Verkehr.

Der Maßstab des Lauterkeitsrechts ist nur an das marktbezogene Verhalten eines Unternehmers anzulegen.

Die Formulierung „zum Nachteil“ soll zum Ausdruck bringen, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst Willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen.

Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus „nicht unerheblich“ sein.

Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss.

Dies bedeutet indes nicht, dass dadurch unlautere Wettbewerbshandlungen zu einem beachtlichen Teil legalisiert werden.

Vielmehr soll die Verfolgung von lediglich Bagatellfällen ausgeschlossen werden.

Dementsprechend ist die Schwelle auch nicht zu hoch anzusetzen.

Eine zum Teil weitergehende Einschränkung der Verfolgung nicht erheblicher Wettbewerbsverstöße erfolgt nach bisherigem Recht über die Regelung der Klagebefugnis in § 13 Abs. 2 UWG a. F., wonach die Klagebefugnis der abstrakten Mitbewerber sowie der Wirtschaftsverbände voraussetzt, dass der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Verbraucherverbände können bislang Ansprüche auf der Grundlage von § 1 UWG a. F. nur geltend machen, wenn wesentliche Belange der Verbraucher berührt sind. Diese Einschränkung der Klagebefugnis wird durch die allgemeine Bagatellgrenze entbehrlich.

Unter der Verfälschung des Wettbewerbs ist von vornherein nicht eine Verfälschung des Wettbewerbs als Institution der Marktwirtschaft zu verstehen.

Maßstab sind vielmehr die Wirkungen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf das Marktgeschehen.

Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffende Wertung voraus.

In diese Wertung sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht unerhebliche Verfälschung kann demnach auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen für den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht.
(Plitt: Der Nachahmungs-"gefahr" dürfte der Fall entsprechen, daß schon sehr viele Leute diesen Wettbewerbsverstoß begehen!)


II. Stellungnahme des Bundesrates

1. Vorschlag - 4. Zu § 3 UWG


In § 3 ist nach demWort „nicht“ das Wort „nur“ einzufügen.

2. Begründung - 4. Zu § 3 UWG


Die geänderte Formulierung bringt sprachlich klarer zum Ausdruck, dass nicht unlautere Wettbewerbshandlungen zu einem beachtlichen Teil legalisiert werden, sondern lediglich die Verfolgung von Bagatellfällen ausgeschlossen wird (vgl. die Begründung zu § 3 UWG-E S. 16).

3. Vorschlag - 5. Zu § 3 UWG


In § 3 ist das Wort „verfälschen“ durch das Wort „beeinträchtigen“ zu ersetzen.

4. Begründung - 5. Zu § 3 UWG


Es handelt sich um eine sprachliche Verbesserung. Der Wettbewerb kann an sich weder richtig noch falsch sein, sondern nur beschränkt oder behindert, also beeinträchtigt werden. Die Änderung entspricht auch der bisherigen Gesetzesterminologie (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG).

5. Vorschlag - 6. Zu § 3 UWG


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in geeigneter Weise klarzustellen, dass bereits die objektive Eignung zur Wettbewerbsverfälschung eine Wettbewerbshandlung unzulässig macht, eine Kenntnis des Wettbewerbers von den diese Geeignetheit begründenden Tatumständen aber nicht erforderlich ist.

6. Begründung - 6. Zu § 3 UWG


Nach der gegenwärtigen Rechtslage verlangt die herrschende Meinung (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, Einleitung UWG, Rn. 126 f. m. w. N.) für einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne der Generalklausel des § 1 UWG, dass der Wettbewerber Kenntnis von den die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumständen hat oder er sich dieser Kenntnis bewusst verschließt oder entzieht. Demgegenüber vertritt Hefermehl (a. a. O., Rn. 128; anders aber wohl Rn. 194 zu § 1 UWG) zu Recht die Auffassung, dass Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, ohne Rücksicht auf die Vorstellungen des Handelnden zu verhindern sind. Es geht nicht an, das gleiche Verhalten dem einen zu verbieten, dem anderen aber zu erlauben. Auch geht es nicht darum, den Wettbewerber zu „bestrafen“, sondern ein für den Wettbewerb schädliches Verhalten zu verhindern. Dies gilt erst recht, wenn nunmehr nicht mehr auf eine Sittenwidrigkeit, sondern auf die Unlauterkeit abgestellt wird.

Der Wortlaut des § 3 UWG-E legt ein entsprechendes Verständnis zwar nahe; da es jedoch der gegenwärtig herrschenden Meinung widerspricht, muss das Gewollte in eindeutiger Weise klargestellt werden.

Die Begründung des Gesetzentwurfs geht auf diese grundlegende Frage in keiner Weise ein.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu Nummer 4 – zu § 3 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 5 – zu § 3 UWG

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 6 – zu § 3 UWG

Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates nicht, dass im Gesetzgebungsverfahren eine Klarstellung erfolgen soll, ob der Begriff der Unlauterkeit eine Kenntnis des Wettbewerbers von den die Unlauterkeit begründenden Tatumständen erfordert. Es handelt sich hierbei um eine dogmatische Frage, deren Klärung der Rechtsprechung und Literatur überlassen bleiben kann, zumal die praktische Relevanz gering ist. Der Zuwiderhandelnde erhält die Kenntnis von den Umständen spätestens mit dem Zugang einer Abmahnung. Setzt er daraufhin sein Verhalten fort, so ist ein Unterlassungsanspruch in jedem Falle gegeben. Stellt er indes sein Verhalten ein, so würde ein Unterlassungsanspruch in der Regel an der Wiederholungsgefahr scheitern, so dass es auch hier im Ergebnis nicht auf die vom Bundesrat aufgeworfene Frage ankommt.


B. Bericht des Rechtausschusses

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann, folgende leicht geänderte Version (BT-Drucksache 15/2795, Seite 4) dem Bundestag zu empfehlen:

1.Vorschlag


§3 §3
Verbot unlauteren Wettbewerbs Verbot unlauteren Wettbewerbs
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheblich zu verfälschen, sind unzulässig. Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.



2. Begründung (Seite 21)


Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die Begründung in der Drucksache 15/1487, S. 15 ff. verwiesen.

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:

1. Allgemeines

Mit Änderungsempfehlungen des Rechtsausschusses werden die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Änderungsanregungen und sprachlichen Verbesserungsvorschläge teilweise aufgegriffen. Darüber hinaus erfolgen Änderungen der Regelung des Gewinnabschöpfungsanspruchs, die im Wesentlichen eine Vereinfachung des Verfahrens bezwecken. Der Beispielskatalog unlauterer Wettbewerbshandlungen wird um die menschenverachtende Werbung ergänzt. Daneben erfolgen geringfügige sprachliche oder redaktionelle Änderungen.

Die Änderung der Preisangabenverordnung (PAngV) dient vor allem der Anpassung des Preisangabenrechts an die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Zu § 3
Es handelt sich um sprachliche Verbesserungen. Durch die Einfügung des Wortes „nur“ wird klarer zum Ausdruck gebracht, dass nicht unlautere Wettbewerbshandlungen zu einem beachtlichen Teil legalisiert werden, sondern lediglich die Verfolgung von Bagatellfällen ausgeschlossen wird.


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Dementsprechend wurde das Gesetz vom Bundestag beschlossen. Anschließend wurde (wegen anderer §§ des Entwurfs) durch den Bundesrat der Vermittlungsausschuß angerufen (18.05.2004). Dieser lehnte einen Einigungsvorschlag ab (01.04.2004) und informierte den Bundestag. Der Bundestag wies den Einspruch zurück (16.06.2004). Mehr Informationen hierzu bei §§ 7, 10 und 20.

Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 23.03.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS BER UNS IMPRESSUM