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KSchG
Kündigungsschutzgesetz
§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung (Regelung seit 28.07.2001)
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugendvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugendvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.02.2011
Co-Kommentatoren
Düsseldorf
:
Christoph Burgmer
 (Rechtsanwalt)

München
:
Pierre Rosenberger
 (Rechtsanwalt)

Ãœberblick zum Thema
1. Einleitung


1.1 Zweck

Die Vorschrift hat den Zweck die Arbeit von Arbeitnehmervertretungen in Betrieben vor Beeinträchtigungen zu schützen, indem den Arbeitnehmervertretern die Angst vor einer Kündigung auf Grund ihrer Tätigkeit genommen wird. Erst dadurch kann ein Betriebsrat zu einer effektiven Arbeitnehmervertretung werden, indem er auch Konflikte mit dem Arbeitgeber nicht zu scheuen braucht.

1.2 Gegenständliche Einrichtungen:

a.) Betriebsrat, Jugendvertretung, Bordvertretung und Seebetriebsrat (= Absatz 1)

b.) Personalvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugendvertretung (= Absatz 2)

c.) Nach § 26 III SchwbG gilt auch für Schwerbehindertenvertretungen der Kündigungsschutz des § 15 KschG.

1.3 Zwingendes Recht, etc.

Die Vorschrift gehört zum zwingenden Recht und ist somit nicht abdingbar. Sie ist allerdings kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 BGB, da es dem Schutz kollektiver Interessen dient.

1.4 Die Regelungen sind gewissermaßen antichronologisch aufgebaut!

In Abs. 3a wird der Wahlbewerber behandelt und in Abs.3 der Wahlinitiator. In Abs. 1+2 dann der gewählte und im Amte befindliche Vorstand samt der ehemaligen.

Da keine Schutzlücken entstehen sollen wäre es verständlicher gewesen, chronologisch die Norm aufzubauen, also mit den Initiatoren einer (erstmaligen) Wahl (15 III) zu beginnen, dann die Wahlvorstände und die Wahlbewerber zu behandeln (15 III + IIIa) und dann die gewählten (15 I + II) sowie abschließend die ehemaligen Amtsinhaber (ebenfalls 15 I + II).

Das Verständnis der Übergangsphasen würde dadurch erleichtert, aber nun ist es einmal so wie es ist!

1.5 Inhalt

Es wird die ordentliche Kündigung weitgehend untersagt.

Möglich bleibt eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde. Wann ein wichtiger Grund vorliegt wird nicht gesagt. Dies richtet sich vielmehr nach den sonstigen Regelungen, also insbesondere § 626 BGB.



2. Fallgruppen


Ich folge der oben dargestellten chronologischen Abfolge und nicht den Absätzen wie gefasst.

2.1 Initiatoren - Absatz IIIa:

Geschützt wird die früheste Entstehung einer der in den Absätzen 1 + 2 genannten Einrichtungen.

Hierzu ist es nötig, die Initiatoren, zumindest in gewisser Zahl, zu schützen. Ansonsten könnte es zu einer Abstrafung derselben und damit zu einer Verhinderung von den gegenständlichen Vertretungen kommen!

Der Schutz der Initiatoren ist hinsichtlich der Zustimmungsbedürftigkeit einer Mitarbeitervertretung weniger ausgeprägt als bei den Amtsinhabern. Es ist lediglich ein etwa bestehender Betriebsrat gem. § 102 BetrVG anzuhören – eine Zustimmung nach § 103 BetrVG ist nicht nötig.


2.2 Wahlvorstände und Wahlbewerber für den Wahlvorstand bzw. das Amt, etc.?

2.2.1 Mitglieder eines Wahlvorstandes sind dann nach § 15 III KSchG geschützt.

a.) Wahlvorstand nach Bestellung

Dieser Schutz ist klar in Abs. 3 Satz 1 geregelt.

b.) Schutz auch schon für Bewerber um das Amt eines Wahlvorstandes, also außerhalb der Initiatorenregelung des Abs. 3a?

- Teilweise wird vertreten, daß schon Bewerber für das Amt eines Wahlvorstandes unter den Schutz des § 15 III KSchG fallen, da nach dem Zweck der Vorschrift Arbeitnehmer zur Arbeit im Betriebsrat gefördert werden sollen.

- Die h.M. hält die Vorschrift dagegen für abschließend formuliert (LAG Baden-Württemberg BB 1974, 885).

Da hier immerhin noch der allgemeine Schutz des § 20 BetrVG gilt, der die Wahl umfassend schützt, ist der h.M. Zu folgen.


2.2.2 Wahlbewerber, also Kandidaten für das Amt des Betriebsrates, etc.

Gem § 15 III S.1 KschG ist bereits der Wahlbewerber für das Betriebsratsamt (etc.) vom Kündigungsschutz umfasst.

Dazu muss er nach §§ 8, 61 II, 115 II Nr.2, 116 II Nr.2 BetrVG wählbar sein + seine Kandidatur erklärt haben. Desweiteren ist erforderlich, daß der Wahlvorstand eröffnet wird/wurde und eine genügende Anzahl von Unterstützerunterschriften gegeben ist (§§ 14 V-VII, 63 BetrVG).

Um eine „vorbeugende“ Kündigung auszuschließen ist es nicht erforderlich, daß der Wahlvorschlag bereits beim Wahlvorstand abgegeben wurde!


2.2.3 Sonstige Fälle

a.) Schwerbehindertenvertretung?

Auch wenn dies nicht ausdrücklich im SchwbG bestimmt ist, muss derselbe Schutz auch für Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung gewährt werden.

Soll ein Schwerbehindertenvertreter gekündigt werden ist nach h.M. die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrates erforderlich.

b.) Ersatzmitglieder

Gewählte und noch nicht nachgerückte Ersatzmitglieder unterliegen (nur) dem Schutz von Wahlbewerbern.


2.3 Die Amtsinhaber selbst - Absatz I + II:

Die Absätze I + II sind praktisch identisch in der Struktur. Deshalb werden sie hier gemeinsam behandelt.

a.) Geschützt: Mitglieder + ehemalige Mitglieder (befristet, s.u.).

Ersatzmitglieder werden wie Mitglieder behandelt erst ab dem Zeitpunkt ihrer Nachrückung. Eine vorübergehende Einrückung genügt (BAG, II ZB 21/00 - Urt. v. 12.02.2004, Rn. 14).

nicht geschützt: Ehemalige Mitglieder, die durch gerichtliche Entscheidung Mitgliedschaft verloren haben!

b.) Wirkung:

- Ordentliche Kündigung unzulässig (Ausnahmen: Absätze IV + V).

- außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde zulässig

- nur bei amtierenden: Zustimmung Betriebsrat (alt.: Zustimmungsersetzung durch Gericht) nötig

- Da § 15 KSchG nur den Begriff Kündigung verwendet, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag möglich. Ebenso ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses möglich, wenn ein sachlicher Grund dafür gegeben ist.

c.) Schutzzeit: Ab Wahl bei erstmaliger Einrichtung. Ansonsten ab Beginn der Amtszeit – Ende: 12 Monate nach Ende Amtszeit (Bordvertretung: nur 6!)



3. Betriebs- bzw. Betriebs-Teil-Stilllegung – Absätze IV + V


Mit der Betriebsstilllegung ist eine Kündigung des Arbeitnehmervertreters möglich, da das Repräsentationsbedürfnis der Arbeitnehmerschaft endet.

Wenn ein Betriebsteil stillgelegt wird ist dies nur teilweise einschlägig – deshalb wird der Schutz des § 15 I - III im Falle der Betriebsteil-Stilllegung weitgehend erhalten.

"§ 15 Abs. 4 und 5 KSchG sind auch hinsichtlich der durch § 15 Abs. 3 a KSchG geschützten Initiatoren einer Betriebsratswahl anwendbar" (LAG Nürnberg, 5 Sa 607/03 - Urt. v. 29.01.2004).

§ 15 Abs. 4 KSchG ist lex specialis zu § 1 KSchG, wobei zur Meidung von Wertungswidersprüchen zugunsten des Mandatsträgers eine ausnahmsweise Anwendung des § 1 KSchG trotzdem zugelassen wird (LAG Nürnberg, 7 Sa 119/06 - Urt. v. 27.11.2007, A.I.1. der Entscheidungsgründe mwN.).


3.1. Prüfungsmaßstab der Gerichte

Die Prüfungsmöglichkeiten des tatsächlichen Vorliegens und der fehlenden Willkür, etc. des Beendigungswillens durch die Gerichte ist wegen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit begrenzt.

3.2 Betriebs-Stilllegung: Begriff

Eine Betriebsstillegung ist die Auflösung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die dauernde bzw. unbestimmte Einstellung der wirtschaftlichen Betätigung durch den Arbeitgeber.

Problematisch ist die Abgrenzung zwischen Betriebsschließung und betrieblicher Unterbrechung bei Saisonbetrieben. Dabei ist der Wille des Arbeitgebers entscheidend.


3.3. Betriebs-Teil-Stilllegung: Begriff

In Abgrenzung Betriebsteil nach § 613 a I BGB ist bei diesem keine eigene Zweckverfolgung notwendig. Der eigenständige Zweck wird dabei auf die arbeitstechnische Abrenzbarkeit zu anderen im Betrieb befindlichen Abteilungen beschränkt.

Die Teil-Stillegung hat die entsprechenden Voraussetzung wie die Betriebsstillegung.

"Bei der Stilllegung eines Betriebsteils mit eigenem Betriebsrat (§ 4 Satz 1 BetrVG) kommt nur § 15 Abs. 4 KSchG und nicht § 15 Abs. 5 KSchG zur Anwendung" (LAG Nürnberg, 5 Sa 607/03 - Urt. v. 29.01.2004).


3.4 Weiterbeschäftigungsanspruch bei Teil-Stilllegung in anderem Betriebsteil desselben Betriebes!

a.) Sinn

In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmervertreter in eine andere Betriebsabteilung übernommen zu werden, wie das Gesetz ganz eindeutig schreibt!

Der Sinn dieser Regelung ergibt sich unschwer aus der Tatsache, daß er ja im Betriebsrat von allen Mitarbeitern gewählt wurde (anteilig natürlich) und deshalb die Interessen des gesamten Betriebes zu vertreten hat.


b.) Inhalt und Umfang

Bei dem Vorliegen eines geringwertigeren Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmervertreter, ist von einem Übernahmeangebot nach § 15 V KSchG nicht auszugehen.

Sind gleichwertige Arbeitsplätze in anderen Abteilungen besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen diese für den geschützten Arbeitnehmer freizumachen (st. Rspr., z.B. BAG, 2 AZR 83/05 - Urt. v. 02.03.2006, Rn. 19 mwN).

Aktive Mitglieder haben Vorrang vor ehemaligen (BAG, 2 AZR 83/05 - Urt. v. 02.03.2006, Leitsatz)

Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet einen Arbeitsplatz freizukündigen, wenn in einer anderen Betriebsabteilung ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auch wenn dieser nach einer Änderungskündigung für das Betriebsratmitglied z.B. wegen dem Arbeitsweg etwas ungünstiger ist (BAG Urt.v.28.10.1999-2 AZR 437/98).

Es besteht nach § 15 V S.1 KSchG aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Mandatsträger zur Vermeidung einer Kündigung die Beschäftigung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung anzubieten (BAG, 2 AZR 656/08 - Urt. v. 23.02.2010)


3.5 Weiterbeschäftigungsanspruch auch bei Stilllegung des gesamten Betriebes in anderem Betrieb desselben Unternehmens?

Wie dargelegt, wird dem Betriebsrat in diesem Falle vollständig seine Aufgabe entzogen.

Hier geht die zur Betriebs-Teil-Stilllegung offensichtliche innere Logik damit fehl.

Zu berücksichtigen ist dabei, daß bereits gem. § 1 III KschG im Rahmen des möglichen alle Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch haben.

Drei Wege sind denkbar:

1.Das Betriebsratsmitglied hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wird also schlechter gestellt also sonstige Mitarbeiter! Dies folgte, wenn man § 15 als Verdrängungsnorm zu § 1 KSChG verstünde.

2.Das Betriebsratsmitglied wird wie die anderen behandelt. Sein Weiterbeschäftigungsanspruch bemißt sich also alleine nach der Sozialauswahl analog § 1 III KSChG, er ist nicht gegenüber sonstigen ArbN anders zu behandeln.

3.Das Betriebsratsmitglied hat, im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 III KschG, aufgrund § 15 KSChG Vorrang zu den normalen.

Das BAG hat sich bislang hierzu wohl noch nicht eindeutig geäußert (siehe z.B. BAG, 2 AZR 47/08 - Urt. v. 12.03.2009, Rn. 29 mwN).

Weg 1 ist abzulehnen.

Zwischen Weg 2 + 3 bewegen sich die vertretenen Auffassungen.

Für Weg 2 spricht, daß der Schutzgrund wegfällt. Für Weg 3 hingegen, daß damit Drohpotentiale des ArbG wegfallen. Der ArbG kann in bestimmten Konstellation sonst durchaus dem Betriebsrat damit drohen, daß er den Betrieb schließen werde und speziell die Betriebsratsmitglieder bei der Sozialauswahl schlecht dastehen würden.

Ich tendiere zu einer einzelfallbezogenen Sichtweise: Gibt es entsprechende Hinweise, sollte Weg 3 beschritten werden, ansonsten Weg 2.


4. Prozessuales:

Diesbezüglich trifft den Arbeitgeber auch die Beweislast, den Arbeitnehmer nicht auf einer gleichwertigen Stelle weiterbeschäftigen zu können. Ist dies erfolgt muss der Arbeitnehmervertreter aufzeigen, wo vergleichbare Arbeitsplätze beim Arbeitgeber vorhanden sind.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
ArbN = Arbeitnehmer
ArbZG = Arbeitszeitgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 02.02.2011, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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