Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
1. Vorschlag
2. § 141 wird wie folgt gefasst:
„§ 141
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.“
2. Begründung zur Neufassung des § 141:
§ 141 regelt die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts in Anlehnung an die Verjährung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß dem bisherigen § 852 BGB. Der bisherige Satz 1 enthält eine Regelung der Verjährungsfrist, die kenntnisabhängig beginnt und drei Jahre, ohne Rücksicht auf die Kenntnis 30 Jahre beträgt. Der bisherige Satz 2 erklärt den bisherigen § 852 Abs. 2 BGB für entsprechend anwendbar. Der bisherige Satz 3 entspricht dem bisherigen § 852 Abs. 3 BGB.
Die Regelung der bisherigen Sätze 1 und 2 kann durch die in dem neuen Satz 1 enthaltene pauschale Verweisung auf die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammengefasst werden. Mangels besonderer Regelung sind insbesondere die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB-RE und ihr Verjährungsbeginn nach § 199 BGB-RE einschlägig, die an die Stelle des bisherigen § 852 Abs. 1 BGB treten. Zu den sich daraus ergebenden inhaltlichen Änderungen wird auf die Begründung zu den §§ 195 und 199 BGB-RE verwiesen. Die wesentliche Änderung besteht in der Änderung der absoluten Verjährungsfrist von 30 auf 10 Jahre, was der allgemeinen Absicht einer Reduzierung der Verjährungsfristen entspricht. 10 Jahre erscheinen auch im Patentrecht, ebenso wie bei den unerlaubten Handlungen der §§ 823 ff. BGB, als angemessen.
Ferner ist durch die Verweisung auf die §§ 194 ff. BGB der § 203 BGB-RE – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen – erfasst, der den bisherigen Hemmungsgrund des § 852 Abs. 2 BGB ersetzt.
Der neue Satz 3 betrifft den deliktischen „Bereicherungsanspruch“ und verweist hierfür auf § 852 BGB-RE, wonach der Bereicherungsanspruch einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt, beginnend mit der Fälligkeit (siehe die Begründung zu § 852 BGB-RE). Die Beibehaltung des Bereicherungsanspruchs ist für den effektiven Schutz des Patentrechts wichtig. Trotz Kenntnis von der Patenrechtsverletzung wird nämlich oftmals auf eine Verfolgung der Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist verzichtet, wenn der Patentrechtsinhaber auf Grund eines Einspruchsverfahrens oder eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens mit der Unsicherheit lebt, ob die Patenterteilung auch tatsächlich Bestand hat, was wiederum die Voraussetzung für die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts ist. Zudem ist die Begrenzung auf die Bereicherung für den Patentrechtsinhaber oftmals unproblematisch, weil sowohl die Schadensersatzansprüche als auch die Bereicherungsansprüche zumeist auf der Basis der Lizenzanalogie berechnet werden. Die 10-Jahres-Frist wird diesem praktischen Bedürfnis in angemessener Weise gerecht.
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
Zu § 141 erfolgte keine Stellungnahme.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu § 141 erfolgte keine Gegenäußerung.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 5 Absatz 20 Nr. 2/ § 141 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf | Beschlüsse des 6. Ausschusses |
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2. § 141 wird wie folgt gefasst:„§ 141 Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.“ | 2. unverändert |
E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.