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ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
§ 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden (Regelung seit 15.08.2002 gültig bis vor 01.01.2005, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Der Vorsitzende entscheidet allein

1. bei Zurücknahme der Klage;

2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;

3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;

4. bei Säumnis einer Partei;

5. bei Säumnis beider Parteien;

6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;

7. über die örtliche Zuständigkeit;

8. über die Aussetzung des Verfahrens;

9. im Fall des § 321a Abs. 4 der Zivilprozessordnung, sofern die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen ein Urteil richtet, das vom Vorsitzenden allein erlassen worden ist.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet

1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;

2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;

3. die Einholung amtlicher Auskünfte;

4. eine Parteivernehmung;

5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 16.08.2002
Co-Kommentatoren
Düsseldorf
:
Christoph Burgmer
 (Rechtsanwalt)

München
:
Pierre Rosenberger
 (Rechtsanwalt)

1. Allgemeines

Grundsätzlich entscheidet im Verfahren vor den Arbeitsgerichten eine Kammer in der Besetzung von einem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, vgl. § 16 Abs. 2 ArbGG. In § 55 Abs. 1 Nr. 1 - 8, Abs. 3 ArbGG werden die Ausnahmefälle aufgezählt, in denen der Vorsitzende allein entscheiden kann. Die Vorschrift gilt sowohl im Güteverfahren als auch für die streitige Verhandlung vor der Kammer, so dass auch bei Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter der Vorsitzende in den Fällen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 - 8 ArbGG allein entscheiden kann. Dies wird aber in der Regel nicht praktiziert, da die ehrenamtlichen Richter sich sonst übergangen fühlen könnten.

Außer bei einer Säumnisentscheidung kann gem. § 54 Abs. 2 ArbGG die Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

2. Die einzelnen Fälle des § 55 Abs. 1 und Abs. 3 ArbGG:

2.1. Rücknahme der Klage:

Nach wirksamer Zurücknahme der Klage (die gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten möglich ist) entscheidet der Vorsitzende allein. In der Regel wird der Beklagte einen Antrag auf Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO stellen, über den der Vorsitzende durch Beschluss entscheidet. Bei Klagerücknahme reduzieren sich die Gerichtskosten: Hat eine streitige Verhandlung stattgefunden, ermäßigt sich die Gebühr auf ½, ohne streitige Verhandlung entfällt die Gebühr ganz (vgl. Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG Nr. 9112 und 9113).

2.2. Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch:

Bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch kann der Vorsitzende allein ein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO erlassen.

2.3. Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs:

Bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs kann der Vorsitzende allein ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO erlassen.

2.4. Säumnis einer oder beider Parteien:

Ist eine oder sind beide Parteien säumig, entscheidet der Vorsitzende nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ArbGG allein. Gleichgültig ist es hierbei, ob er ein echtes oder ein unechtes Versäumnisurteil erläßt. Ein echtes Versäumnisurteil (vgl. §§ 330 ff ZPO) ergeht auf Grund der Säumnis gegen die Partei, die säumig ist. Unechte Versäumnisurteile sind dagegen Urteile, die zwar bei Säumnis einer Partei ergehen, aber nicht gegen die säumige Partei oder zwar gegen diese, aber nicht wegen ihrer Säumnis; von einem unechten Versäumnisurteil spricht man also, wenn dasselbe Urteil auch bei Erscheinen der Partei ergangen wäre.

2.5. Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung:

Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden ergibt sich aus § 53 Abs. 1 ArbGG, falls keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung ergibt sich die Alleinentscheidungsbefugnis aus § 55 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG.

2.6. Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit:

Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit fasst der Vorsitzende allein. Diese mit Wirkung vom 01.05.2000 neu eingefügte Nummer korrespondiert mit dem geänderten § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, der Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit ausdrücklich von der Zuständigkeit der Kammer ausnimmt.

2.7. Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens:

Auch über die Aussetzung des Verfahrens nach §§ 246 ff ZPO entscheidet ab dem 01.05.2000 der Vorsitzende allein.

2.8. Entscheidung auf Antrag:

Gemäß § 55 Abs. 3 ArbGG entscheidet der Vorsitzende unter folgenden Voraussetzungen allein:

(1) Die streitige Verhandlung schließt sich unmittelbar an die Güteverhandlung an, (2) es kann eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen, d.h. die Sache ist entscheidungsreif und (3) die Parteien beantragen übereinstimmend eine Entscheidung nur durch den Vorsitzenden.

Der Antrag der Parteien kann sich auch lediglich auf einzelne Teile des Rechtsstreits beziehen.

Die Alleinentscheidung nach § 55 Abs. 3 ArbGG wird vor allem dann relevant, wenn keine Beweisaufnahme nötig ist oder wenn alle Beweismittel präsent sind, d.h. wenn eventuelle Zeugen von den Parteien mitgebracht wurden und im streitigen Verfahren vernommen werden können. Muss dagegen ein weiterer Termin für die Beweisaufnahme anberaumt werden, ist ein Kammertermin anzusetzen. Denn die Alleinentscheidung auf Antrag soll der Verfahrensbeschleunigung dienen; dieses Ziel kann nicht mehr erreicht werden, wenn ein neuer Verhandlungstermin bestimmt werden muss. Daher ist es nicht gerechtfertigt, in diesem neuen Termin die ehrenamtlichen Richter außen vor zu lassen.

3. Konsequenzen einer Entscheidung in falscher Besetzung:

Es ist unschädlich, wenn anstatt des Vorsitzenden die Kammer entscheidet.

Entscheidet jedoch der Vorsitzende allein, obwohl kein Fall des § 55 ArbGG gegeben ist, liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 551 Nr. 1 ZPO vor, da das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

Innerhalb einer eingelegten Berufung ist wegen § 68 ArbGG eine Zurückverweisung unzulässig.

Liegt bereits ein rechtskräftiges Endurteil vor, so kann nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Nichtigkeitsklage erhoben werden.

4. Beweisbeschlüsse nach § 55 Abs. 4 ArbGG:

In den Fällen des § 55 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ArbGG kann der Vorsitzende vor der streitigen Verhandlung einen förmlichen Beweisbeschluss erlassen. Dieser Beweisbeschluss dient der Beschleunigung des Verfahrens. Alle anderen förmlichen Beweisbeschlüsse (z.B. die Vernehmung eines Zeugen oder die Durchführung eines Augenscheins) können nur von der Kammer erlassen werden.

Hinweis: Aus technischen Gründen musste hier ein Stand nach dem 15.08.2002 angegeben werden. Tatsächlicher Stand ist der 23.05.2000!
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
ArbN = Arbeitnehmer
ArbZG = Arbeitszeitgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 16.08.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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