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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 26 Folgerecht (Regelung seit 16.11.2006)
(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt.

(2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt:

1. 4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50 000 Euro,

2. 3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50 000,01 bis 200 000 Euro,

3. 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200 000,01 bis 350 000 Euro,

4. 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350 000,01 bis 500 000 Euro,

5. 0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500 000 Euro.

Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12 500 Euro.

(3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.

(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.

(5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.

(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.
Zur Änderung zum 16.11.20026
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 16/1107:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 5)

1. Vorschlag


Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes*)

(* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes (ABl. EG Nr. L 272 S. 32).)



Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 26 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch…geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠26

Folgerecht

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 1 000 Euro beträgt.

(2) Die Höhe des Anteils desVeräußerungserlöses beträgt:

1. 4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50 000 Euro,

2. 3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50 000,01 bis 200 000 Euro,

3. 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200 000,01 bis 350 000 Euro,

4. 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350 000,01 bis 500 000 Euro,

5. 0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500 000 Euro.

Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12 500 Euro.

(3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.

(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.

(5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.

(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.“



2. Begründung zur Änderung des § 26:


A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzes


Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes. Das Folgerecht ist ein Anspruch des Urhebers eines Werks der bildenden Künste auf wirtschaftliche Beteiligung am Erlös aus den Weiterveräußerungen seines Werkes. Es verschafft dem Urheber eine Teilhabe an den Wertsteigerungen seines Werkes.

In der Europäischen Union war das Folgerecht bislang unterschiedlich geregelt. In einigen Mitgliedstaaten existierte bisher gar keine entsprechende Regelung. In anderen Mitgliedstaaten unterschieden sich die Regelungen zum Folgerecht im Hinblick auf die erfassten Werke, Anspruchshöhe und die Anspruchsberechtigten. In Deutschland liegt der Anspruch seit 1973 bei fünf Prozent des Veräußerungserlöses. Aufgrund dieser uneinheitlichen Rechtslage kam es innerhalb der Gemeinschaft zu Wettbewerbsverzerrungen und Handelsverlagerungen in Mitgliedstaaten, die bisher kein Folgerecht vorsahen. Diese Wettbewerbsnachteile sollen durch die Richtlinie 2001/84/EG zur Harmonisierung des Folgerechts ausgeglichen werden. Die Richtlinie war bis zum 1. Januar 2006 umzusetzen.

Die Richtlinie wird durch eine Anpassung des geltenden § 26 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) umgesetzt. Da § 26 UrhG bereits weitgehend den Vorgaben der Richtlinie entspricht, wird die Vorschrift im Wesentlichen erhalten. Neu ist die Einführung einer degressiven Staffelung zur Ermittlung der Höhe des Folgerechtsanspruchs. Der bisher einheitliche Beteiligungssatz in Höhe von fünf Prozent wird durch fünf Sätze, deren Höhe mit zunehmendem Verkaufspreis sinkt, ersetzt. Neu ist auch die von der Richtlinie vorgegebene Höchstgrenze für die Gesamtsumme des Anspruchs von 12 500 Euro. Außerdem bleiben Veräußerungen unterhalb eines Verkaufspreises von 1 000 Euro folgerechtsfrei.

Das neue Vergütungssystem wird in Deutschland zu einem im Vergleich mit der gegenwärtigen Situation niedrigeren Aufkommen für die Urheber von Werken bildender Künste führen. Es ist jedoch zu erwarten, dass diese Einbuße zum Teil dadurch ausgeglichen werden wird, dass Deutschland durch Wegfall der Wettbewerbsverzerrung für den Kunsthandel attraktiver wird und deutsche Urheber nach der Harmonisierung in den Ländern Einkünfte aus dem Folgerecht erzielen, die bislang kein Folgerecht kannten. Der deutsche Kunsthandel wird durch die in der Richtlinie vorgegebenen niedrigeren Beteiligungssätze und die eingeführte Höchstgrenze für den Folgerechtsanspruch entlastet.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Frauen oder Männer entstehen nicht.

II. Gesetzgebungskompetenz

Für Änderungen des Urheberrechtsgesetzes besteht gemäß Artikel 73 Nr. 9 des Grundgesetzes eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

B. Besonderer Teil

Zu § 26 Abs. 1

Wie bisher gilt das Folgerecht für Weiterveräußerungen des Originals eines Werkes der bildenden Kunst unter Beteiligung eines Kunsthändlers oder Versteigerers. Rein private Veräußerungen ohne jegliche Mitwirkung eines Kunsthändlers oder Versteigerers werden nicht erfasst.

Darüber hinaus werden nunmehr in § 26 Abs. 1 Satz 1 Lichtbildwerke ausdrücklich in den Anwendungsbereich aufgenommen und damit die Vorgaben des Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt. Die in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie ausdrücklich genannten Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Bilddrucke, Lithographien und Plastiken als Beispiele der vom Folgerecht erfasstenWerke waren auch nach bisherigem Verständnis vom Folgerecht erfasst. Tapisserien, Keramiken und Glasobjekte, die ebenfalls von Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführt werden, unterfallen dem Folgerecht, soweit es sich bei ihnen um Werke der bildenden Kunst handelt. Als Originale von Kunstwerken gelten nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie auch Exemplare von Kunstwerken, die vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt wurden, wobei derartige Exemplare in der Regel nummeriert, signiert oder vom Künstler auf andere Weise ordnungsgemäß autorisiert sein müssen. Diese Definition ist künftig auch dem Verständnis des Begriffs des Originals eines Werkes in § 26 zugrunde zu legen.

Satz 2 setzt Artikel 5 der Richtlinie um. Für die Berechnung des Folgerechtsanspruchs wird der Verkaufspreis ohne Steuern zugrunde gelegt.

Mit Satz 3 wird in Umsetzung des Artikels 1 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie die Haftung für die Zahlung der Folgerechtsvergütung erweitert. Handelt es sich bei dem Veräußerer um eine Privatperson und ist bei dem Verkauf ein Vertreter des Kunstmarktes – etwa als Käufer oder Vermittler – beteiligt, so haften diese dem Berechtigten für die Zahlung der Vergütung gesamtschuldnerisch. Der Folgerechtsberechtigte gewinnt damit einen zusätzlichen Schuldner, was besondere Bedeutung erlangt, wenn der Veräußerer zahlungsunfähig oder nicht erreichbar ist. Die Erstreckung der Haftung auf den Kunsthändler oder Versteigerer ist sachgerecht, da erst seine Beteiligung den Folgerechtsanspruch überhaupt auslöst.

Die Regelung des Innenausgleichs in Satz 3 zweiter Halbsatz stellt klar, dass sich an dem grundsätzlichen Haftungsgefüge, nach dem der Veräußerer folgerechtspflichtig ist, nichts ändern soll. Absatz 1 Satz 1 stellt damit eine andere Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

Mit Satz 4 wird die Regelung zu den folgerechtsfreien Veräußerungen neu gefasst. Der Betrag für den folgerechtsfreien Erwerb von gegenwärtig weniger als 50 Euro wird auf weniger als 1 000 Euro heraufgesetzt. Damit wird dem Verwaltungsaufwand Rechnung getragen, der für die Durchsetzung von Folgerechtsansprüchen unterhalb eines Veräußerungserlöses von 1 000 Euro unangemessen hoch sein kann. Die Festlegung eines Mindestbetrags über diesem Wert wäre unangemessen. Ein höherer Mindestbetrag würde den Anwendungsbereich des Folgerechts zu sehr beschränken, da Werkkategorien, die – wie etwa Lichtbildwerke – regelmäßig im unteren Preissegment gehandelt werden, dann überwiegend nicht mehr vom Folgerecht erfasst wären. Außerdem bliebe eine nicht unerhebliche Gruppe von Künstlern, deren Werke eher niedrigere Preise erzielen, unberücksichtigt.

Zu § 26 Abs. 2

Die Änderung in Absatz 2 ersetzt den bisher einheitlichen Folgerechtsanspruch in Höhe von fünf Prozent zugunsten eines gestaffelten Systems, das für bestimmte Teile des Veräußerungserlöses unterschiedliche Anspruchshöhen vorsieht. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der Addition der jeweiligen Anteile. Die Summe der einzelnen Beträge darf 12 500 Euro nicht überschreiten.

Sowohl die mit der Höhe des Verkaufspreises abnehmenden Beteiligungssätze als auch die Begrenzung des Anspruchs auf 12 500 Euro sind zwingende Vorgaben der Richtlinie. Ausweislich des Erwägungsgrundes 24 soll damit der Gefahr einer Abwanderung gerade des Handels mit hochpreisigen Kunstwerken in folgerechtsfreie Staaten begegnet werden. Mit der Festlegung des Beteiligungssatzes der ersten Stufe auf vier Prozent wird der in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehene Regelsatz übernommen.

Zu § 26 Abs. 3

Absatz 3 wurde den Vorgaben der Richtlinie ausgepasst, nach der das Folgerecht als ein unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann. Der bisherige Absatz 2 Satz 2 ist überflüssig und wurde gestrichen. Dass die Anwartschaft ebenso wie das Folgerecht nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt und nicht übertragen werden kann, ergibt sich aus dem akzessorischen Charakter der Anwartschaft.

Zu § 26 Abs. 4

Mit der Änderung des Absatzes 4 wird die Frist für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs an die Vorgaben des Artikels 9 der Richtlinie angepasst und von bislang einem Jahr auf drei Jahre verlängert. Die Regelungsstruktur wurde beibehalten. Die zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs wird weiterhin ausgehend vom Zeitpunkt des Auskunftsersuchens berechnet. Anders als bisher wird jedoch nicht mehr auf die Kalenderjahre abgestellt, die vor dem Auskunftsersuchen abgelaufen sind. Würde diese Berechnungsweise beibehalten, könnte sich nämlich ein längerer Zeitraum als die in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen drei Jahre (3 × 365 Tage) ergeben. Da die Richtlinie insoweit keinen Spielraum lässt, wurden die Vorgaben zu den zeitlichen Grenzen wörtlich übernommen.

Zu § 26 Abs. 5 bis 8

Die Absätze 5 und 8 entsprechen wortgleich den bisherigen Regelungen der Absätze 4 und 8. Die Absätze 6 und 7 wurden lediglich redaktionell geändert: Die Angabe „Absätze 3 und 4“ wurde durch die Angabe „Absätze 4 und 5“ ersetzt.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 16/1107, Anlage 2, Seite 8


Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 (§ 26 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Aufnahme einer zeitlichen Befristung zu prüfen, nach der die Anhebung des Betrags für den folgerechtsfreien Erwerb auf weniger als 1 000 Euro in § 26 Abs. 1 Satz 4 UrhG-E und die Absenkung des Beteiligungssatzes auf 4 Prozent in der ersten Stufe in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG-E mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft treten.

Begründung

Die Anhebung des Mindestveräußerungserlöses in § 26 Abs. 1 Satz 4 UrhG-E von derzeit weniger als 50 Euro auf weniger als 1 000 Euro und die Absenkung des Beteiligungssatzes von derzeit 5 auf 4 Prozent in der ersten Stufe sind durch die Richtlinie nicht vorgegeben. Sie führen – neben der durch die Richtlinie vorgegebenen Staffelung der Beteiligungssätze – zu einer Verringerung des Aufkommens für die Urheber von Werken bildender Künste. Davon geht auch die Entwurfsbegründung aus. Darüber hinaus wird die erhebliche Anhebung der Grenze für folgerechtsfreie Veräußerungen dazu führen, dass bestimmte Gruppen von Werken, deren Verkaufserlöse regelmäßig unter diesem Betrag liegen, vom Genuss des Folgerechts weit gehend ausgeschlossen bleiben, obwohl die Richtlinie diese Gruppen ihrer Intention nach ausdrücklich in das Folgerecht mit einbezieht. Dies dürfte insbesondere auch für Lichtbildwerke zutreffen. Durch die Anhebung der Grenze wird eine wesentlich kleinere Zahl von Künstlern in den Genuss des Folgerechts gelangen. Dies dürfte gerade auf die noch weniger bekannten Künstler zutreffen, deren Werke noch keine hohen Erlöse erzielen. Umgekehrt profitieren die Künstler weiterhin vom Folgerecht, deren Werke sowieso schon zu hohen Preisen gehandelt werden.

Diese durch die Richtlinie nicht vorgegebenen Änderungen verschlechtern die Rechtsstellung der Werkschaffenden oder ihrer Rechtsnachfolger. Der Gesetzentwurf rechtfertigt dies durch das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, Wettbewerbsverzerrungen und Handelsverschiebungen in den Mitgliedstaaten abzubauen. Der Gesetzentwurf geht also offenbar davon aus, dass bei einer Beibehaltung der gegenwärtigen Werte diese Harmonisierung nicht ausreichend erreicht würde. Ausweislich der Begründung erwartet die Bundesregierung, dass die Einbuße der Urheber z. T. dadurch ausgeglichen werden wird, dass Deutschland durch den Wegfall der Wettbewerbsverzerrungen für den Kunsthandel attraktiver wird und deutsche Urheber nach der Harmonisierung Einkünfte aus dem Folgerecht in den Ländern erzielen, die bislang kein Folgerecht kannten. Diese Prognosen mögen im Moment die vorgeschlagene Regelung als angemessen erscheinen lassen. Sollten die Prognosen sich aber nicht als zutreffend herausstellen, gewährleistet die Regelung nicht mehr eine von Verfassungs wegen gebotene angemesse Verwertung und muss geändert werden.

Die anderen zur Anhebung der Grenze für den folgerechtsfreien Erwerb genannten Gründe – die Entlastung des Kunsthandels und die Verringerung des Verwaltungsaufwands – vermögen die Regelung allein nicht zu rechtfertigen. Wirtschaftlich ist nach dem Gesetzentwurf allein der Veräußerer zur Zahlung verpflichtet. Der Verwaltungsaufwand dürfte in Zeiten computerisierter Abrechnungsmöglichkeiten keine nennenswerten Probleme aufwerfen. Es ist dem Urheberrecht in vielen Bereichen immanent, dass im Einzelfall geringe Vergütungssätze anfallen. Jedenfalls rechtfertigt der Verwaltungsaufwand nicht eine Anhebung auf 1 000 Euro.

Nach Ablauf einer angemessenen Zeit sollte daher auf der Basis der dann vorliegenden Erfahrungen über die Umsetzung der Richtlinie in den anderen Mitgliedstaaten und über die Entwicklung des Kunstmarktes in Deutschland und Europa sowie des Vergütungsaufkommens erneut über die Obergrenze für den folgerechtsfreien Erwerb und den Beteiligungssatz in der ersten Stufe entschieden werden.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 16/1173


Die Bundesregierung hat entsprechend der Bitte des Bundesrates geprüft, ob der Schwellenwert für die Geltung des Folgerechts in Höhe von 1 000 Euro und der Vergütungssatz von 4 Prozent für Veräußerungen bis 50 000 Euro bis zum 31. Dezember 2009 befristet werden sollten. Der Bundesrat befürchtet, dass die Neuregelung zu finanziellen Einbußen der bildenden Künstler führt, die nicht durch Folgerechtseinnahmen in Mitgliedstaaten kompensiert werden, die bisher kein Folgerecht kannten. In diesem Fall sei die von Verfassungs wegen gebotene angemessene Verwertungsver- gütung nicht mehr gewährleistet. Daher müsse nach Ablauf einer angemessenen Frist erneut über die Obergrenze für den folgerechtsfreien Erwerb sowie den Beteiligungssatz in der ersten Stufe entschieden werden.

Die Bundesregierung wird selbstverständlich die Entwicklung der Einnahmen deutscher Künstler aus der Folgerechtsvergütung sorgfältig beobachten und im Bedarfsfall notwendige Änderungen vorschlagen. Sie hält jedoch eine Befristung der Regelung nicht für angezeigt. Der Regierungsentwurf enthält einen angemessenen Ausgleich der Interessen der bildenden Künstler auf der einen Seite und des Kunsthandels auf der anderen Seite, der dementsprechend keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken gibt. Anders als der Bundesrat geht die Bundesregierung davon aus, dass die Einbußen der Künstler jedenfalls zum Teil durch Einnahmen aus anderen Mitgliedstaaten kompensiert werden. Zudem dürfte die Regelung nicht nur befristet werden, sondern es müsste auch geregelt werden, welche Sätze nach dem Außerkrafttreten der Neuregelung (wieder) gelten sollen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Großbritannien als bedeutender europäischer Kunstmarkt die Richtlinie ebenfalls mit den im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen Werten umgesetzt hat. Österreich hat die Richtlinie zu Gunsten des Kunsthandels ausgeschöpft und Werte von 3 000 Euro und 4 Prozent verabschiedet. Die Schweiz hat kein Folgerecht. Außerdem beabsichtigt kein anderer Mitgliedstaat, seine Regelung zu befristen. Vor diesem Hintergrund muss sich auch das deutsche Folgerecht maßvoll der europäischen Entwicklung anpassen.




D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/1107, 16/1173 –(- BT-Drucksache 16/2019 aus 28. 06. 2006)


1. Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes



A. Problem

Die Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes bezweckt die Harmonisierung des gesetzlichen Anspruchs des Urhebers auf einen Anteil an dem Erlös aus Weiterveräußerungen seines Werkes. Das Folgerecht ist ein Anspruch des Urhebers eines Werkes der bildenden Künste auf wirtschaftliche Beteiligung am Erlös aus den Weiterveräußerungen seines Werkes. Es verschafft dem Urheber eine Teilhabe an den Wertsteigerungen seines Werkes. Die Richtlinie war bis zum 1. Januar 2006 umzusetzen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, durch den der geltende § 26 des Urheberrechtsgesetzes an die Vorgaben der Richtlinie angepasst wird. Der bisher einheitliche Folgerechtsanspruch in Höhe von fünf Prozent wird nunmehr abhängig von dem Kaufpreis gestaffelt von 0,25 Prozent bis 4 Prozent und ist durch den Höchstbetrag von 12 500 Euro begrenzt. Der Schwellenwert für die Folgerechtspflichtigkeit wird unterhalb des ursprünglich vorgesehenenWertes auf 400 Euro festgelegt. Die Frist für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs des Urhebers über Weiterveräußerungen des Werkes wird auf drei Jahre verlängert. Außerdem wird die bis zum 31. Dezember 2006 befristete Regelung des § 52a UrhG bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.


2. Beschlussempfehlung



Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf – Drucksachen 16/1107, 16/1173 – mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Der äußere Rahmentext wird wie folgt gefasst:

„Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:“.

2. Dem bisherigen Wortlaut wird folgender innerer Rahmentext vorangestellt:

„1. § 26 wird wie folgt gefasst:“.

3. In der neuen Nummer 1 wird im Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 4 die Angabe „1 000 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt.

4. Folgende Nummer 2 wird angefügt:

,2. In § 137k wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember 2008“ ersetzt.‘


3. Bericht der Abgeordneten

Dr. Günter Krings, Dirk Manzewski, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Ãœberweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/1107, 16/1173 in seiner 32. Sitzung am 6. April 2006 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung und den Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Vorlage in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Vorlage in seiner 21. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Vorlage in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen. Hinsichtlich der vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs empfahl der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, in Nummer 4 die Angabe „31. Dezember 2008“ durch die Angabe „31. Dezember 2009“ zu ersetzen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in seiner 14. Sitzung am 28. Juni 2006 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 22. Sitzung am 28. Juni 2006 abschließend beraten und einstimmig beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der in der Beschlussempfehlung abgedruckten Maßgaben zu empfehlen.

Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass bezüglich der Verlängerung der Vorschrift des § 52a UrhG eine Begrenzung der Verlängerung der Übergangsfrist auf Ende 2008 geboten gewesen sei.

Die Fraktion der SPD erklärte, dass durch die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende EU-Richtlinie Wettbewerbsverzerrungen und Handelsverlagerungen im Vergleich zu Ländern ohne bisheriges Folgerecht ausgeglichen würden. Die entsprechende Umsetzung durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung werde daher begrüßt, auch wenn in Deutschland das Folgerecht im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern bereits eine lange Tradition gehabt habe. Den beabsichtigten Schwellenwert im Regierungsentwurf von 1 000 Euro habe man allerdings für zu hoch erachtet, da hierdurch der Kreis der Künstler, der hiervon profitieren könnte, eingeschränkt werde. Insbesondere bei der Veräußerung von Lithografien oder Lichtbildwerken wäre dieser Schwellenwert kaum erreicht worden. Insoweit werde eine Reduzierung des Schwellenwertes auf 400 Euro den Kreis der vom Folgerecht profitierenden Künstler erweitern. Die Verlängerung der Evaluierungsfrist in § 137k UrhG sei sinnvoll, da abzusehen sei, dass bis zum Ablauf des Jahres 2006 keine aussagekräftigen Daten vorliegen würden. Der Berichterstatter der Fraktion der SPD, Dirk Manzewski, bedankte sich bei den Berichterstattern der anderen Fraktionen für die vertrauensvolle und zielführende Zusammenarbeit.

Die Fraktion der FDP unterstützte die Umsetzung der Folgerechtsrichtlinie in das deutsche Urheberrecht. Sie unterstützte auch den Gesetzentwurf zur Umsetzung in der Fassung der Berichterstatter des Rechtsausschusses. Er stelle einen vertretbaren Kompromiss zwischen den berechtigten Belangen der Urheber und des Kunsthandels dar.

Das Folgerecht sichere dem Urheber einen Anteil an den Erlösen aus der Weiterveräußerung seiner Werke. Anders als im Bereich der Massenmedien sei die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung des Originals eines Kunstwerks naturgemäß begrenzt. Aus diesem Grunde habe der deutsche Gesetzgeber schon vor Jahrzehnten entschieden, dass der Urheber an jeder Veräußerung seines Werkes erneut partizipieren soll. Diese Regelung sei damals und noch heute richtig, denn auf diese Weise nehme der Künstler auch an der Wertsteigerung teil, die sein OEuvre im Laufe der Zeit möglicherweise erfahre. Während das Folgerecht in Deutschland eine lange Tradition habe, sei es in anderen Ländern der Europäischen Union bislang unbekannt gewesen. Das habe zu Wettbewerbsverzerrungen im Kunsthandel geführt, denn die Folgerechtsvergütung bürde dem Veräußerer von Kunstwerken zusätzliche Kosten auf, die die Attraktivität des deutschen Kunstmarktes im europäischen Vergleich beeinträchtigt habe. Diese Wettbewerbsverzerrungen sollten durch die Folgerechtsrichtlinie beseitigt werden, mit der das Folgerecht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt werde. Die Fraktion der FDP habe diese Harmonisierung von Anfang an als im Interesse aller Beteiligten – des Kunsthandels und der Urheber – begrüßt und unterstützt.

Die europäische Folgerechtsrichtlinie sei das Ergebnis einer langwierigen Diskussion und daher wohl nicht in jeder Hinsicht das urheberrechtliche Optimum. Der nationale Gesetzgeber habe nun die Aufgabe, die geringen Gestaltungsspielräume der Richtlinie auf sachgerechte Weise zu nutzen. Das sei mit einem Beteiligungssatz von 4 Prozent auf der ersten Stufe und einem Mindestverkaufspreis von 400 Euro gelungen. Der Beteiligungssatz entspreche der künftigen Regelung in Großbritannien und beseitige damit einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil des Kunsthandels in Deutschland gegenüber dem in Großbritannien. Durch den Mindestsatz, der im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf deutlich abgesenkt worden sei, werde der Kreis der Berechtigten erweitert, was vor allem jungen Künstlern zugute komme. Die Fraktion der FDP trage die Fristverlängerung des § 52a UrhG bis 2008 trotz Bedenken gegen diese Schrankenregelung mit, da bisher noch keine ausreichenden Erfahrungen vorlägen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN reagierte mit Unverständnis auf die nun vorliegende Fassung des Gesetzentwurfs im Hinblick auf die verkürzte Geltungsdauer der § 52a, 137k UrhG. Bei der ersten Urheberrechtsnovelle habe man die Regelung zur öffentlichen Zugänglichmachung kleiner Teile von Werken im Unterricht auf drei Jahre befristet, um die Auswirkung auf die Wissenschaftsverlage zu evaluieren. Dieser Evaluationsbericht liege nun vor und empfehle die Verlängerung der Befristung um drei Jahre, d. h. bis Ende 2009, da eine Bewertung der Auswirkungen des § 52a UrhG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei. So sähe es auch die vor wenigen Tagen versandte Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz noch vor. Nunmehr sei ohne jede Begründung eineVerlängerung von lediglich zwei Jahren vorgesehen. Dies sei wenig hilfreich angesichts der Tatsache, dass es in noch kürzerer Zeit noch schwieriger sei, den bisher gescheiterten, angestrebten Abschluss von Gesamtverträgen mit den Verwertungsgesellschaften zu ermöglichen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN stimme dem Gesetzentwurf aber zu, um die Fortgeltung des § 52a UrhG zu sichern.


4. Begründung der Beschlussempfehlung



Soweit der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die Begründung in Drucksache 16/1107, S. 6 f. verwiesen. Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden wie folgt begründet:

Zu Nummer 3

§ 26 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein bildender Künstler beiWeiterveräußerungen seines Werkes einen Anspruch auf Folgerechtsvergütung hat. Der Regierungsentwurf hatte hier als Schwellenwert den Betrag von 1 000 Euro vorgesehen. Dieser Mindestbetrag, ab demWeiterveräußerungen dem Folgerecht unterliegen, wird auf 400 Euro abgesenkt. Damit wird der Kreis der Künstler, die Folgerechtsansprüche erwerben, erweitert. Zugleich wird damit gewährleistet, dass auch Werkgattungen, die – wie Lithographien oder Lichtbildwerke – häufig in niedrigeren Preissegmenten gehandelt werden, in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Dies entspricht der Intention der Richtlinie, auch dieWerkgattungen, die dem Folgerecht unterliegen, zu harmonisieren.

Zu Nummer 4

Die Regelung des § 52a UrhG ist durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Diese Regelung erklärt es für zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen und weiteren Bildungseinrichtungen einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für Unterrichtszwecke (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder für Forschungszwecke (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung öffentlich zugänglich zu machen, d. h. in Intranets einzustellen. Diese Vorschrift wurde durch § 137k UrhG bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat im Rahmen seiner damaligen Beratungen einstimmig eine Entschließung angenommen, wonach die Bundesministerin der Justiz aufgefordert wurde, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sorgfältig zu beobachten, wie sich die Regelung in der Praxis auswirkt. Der Bericht wurde dem Rechtsausschuss mit Schreiben vom 22. Mai 2006 vorgelegt (Ausschussdrucksache 16(6)33). Auf ihn wird ergänzend Bezug genommen.

Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen des § 52a UrhG ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. So sind die angestrebten Gesamtverträge mit den Verwertungsgesellschaften bislang noch nicht geschlossen worden. Erst mit dem bevorstehenden Vertragsschluss wird die Rechtsunsicherheit, die bislang nach Angaben aller Beteiligten bei der Anwendung des § 52a UrhG besteht, weitgehend behoben und eine hinreichende Grundlage für die Erfassung der tatsächlichen Nutzung geschaffen werden. Auch die notwendigen Investitionen für eine Nutzung von Werken nach § 52a UrhG werden vermutlich erst nach dem Abschluss der Gesamtverträge getätigt werden. Hiernach wird sich die Nutzung von § 52a UrhG genauer feststellen lassen.

Bei der Entscheidung zum Zeitraum der Verlängerung war den unterschiedlichen Interessen angemessen Rechnung zu tragen. Eine möglichst lange Frist läge zwar im Interesse der Nutzer, würde jedoch nicht den Interessen der Rechtsinhaber gerecht. Im Ergebnis wird daher eine Verlängerung der Befristung des § 52a UrhG bis zum 31. Dezember 2008 empfohlen. Eine dann durch das Bundesministerium der Justiz durchzuführende Evaluation wird eine verlässliche Basis zur endgültigen Beurteilung des § 52a UrhG bieten.




E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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