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Datenbank-RL (EU)
Datenbankrichtlinie der EU
RICHTLINIE 96/9/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
Art 7 Gegenstand des Schutzes (Regelung seit 27.03.1996)
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Entnahme" bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;

b) "Weiterverwendung" bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.

Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.

(3) Das in Absatz 1 genannte Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.

(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.

(5) Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
Zur Änderung zum 01.01.1998
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 13/7385:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


2. Nach § 87 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Sechster Abschnitt - Schutz der Hersteller von Datenbanken

§87a - Gegenstand des Schutzes und Verwertungsrechte

(1) Geschützt wird der Hersteller einer Datenbank (§ 69 h), der für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition vorgenommen hat.

(2) Der Hersteller hat das ausschließliche Recht, die Gesamtheit oder einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank zu entnehmen oder weiterzuverwenden. Einer Entnahme oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank steht gleich die wiederholte und systematische Entnahme oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, die einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder durch die die berechtigten Interessen des Herstellers unzumutbar beeinträchtigt werden.

(3) Entnahme ist die ständige oder vorübergehende Übertragung auf einen anderen Datenträger mit jedem Mittel und in jeder Form. Weiterverwendung ist jede Form öffentlicher Verfügbarmachung durch Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung, durch Online- Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung.

(4) Ist ein Vervielfältigungsstück einer Datenbank mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist seine Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Im Falle des öffentlichen Verleihs (§ 27 Abs. 2) ist dem Hersteller eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Der Hersteller kann die nach Absatz 2 gewährten Rechte an Dritte abtreten.

(6) Urheberrechte und sonstige Rechte an der Datenbank oder ihrem Inhalt bleiben unberührt.

(...)


2. Begründung zur Einführung des § 87a:


Zu Nummer 2 (Einfügung eines Sechsten Abschnitts - Schutz der Hersteller von Datenbanken)

Zu § 87 a (Gegenstand des Schutzes und Verwertungsrechte)

Zu den Absätzen 1 und 2


§ 87 a Abs. 1, 2 Urheberrechtsgesetz setzt Artikel 7 Abs. 1, 5 der Richtlinie um.

Absatz 1 umschreibt den Schutzgegenstand, die wesentliche Investition des Datenbankherstellers. Der Begriff der Datenbank ist derselbe, der für den urheberrechtlichen Schutz einer Datenbank gilt, so daß insofern auf § 69 h Urheberrechtsgesetz verwiesen werden kann. Für den Herstellerbegriff, der nicht näher definiert werden soll, ist auf Erwägungsgrund 41 hinzuweisen. Danach ist Hersteller einer Datenbank diejenige Person, die die unternehmerische Initiative zur Herstellung ergreift und das Investitionsrisiko trägt.

Schutzvoraussetzung ist, daß für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts der Datenbank eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition getätigt worden ist. Die für die Umsetzungsregelung gewählte nähere Umschreibung lehnt sich eng an den Richtlinienwortlaut an. Aus Erwägungsgrund 40 folgt, daß die erforderliche Investition sowohl in der Bereitstellung finanzieller Mittel als auch im Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie bestehen kann. Ob eine qualitativ oder quantitativ wesentliche Investition im Einzelfall gegeben ist, wird anhand einer wertenden Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Investition festzustellen sein. Sowohl die Richtlinie als auch der Umsetzungsentwurf verzichten darauf, den Wesentlichkeitsbegriff zu definieren. Eine aussagekräftige abstrakte Definition erscheint nicht möglich. Es wird daher Aufgabe der Rechtsprechung sein, die unbestimmten Rechtsbegriffe auszufüllen.

Absatz 2 Satz 1 behält dem Datenbankhersteller das ausschließliche Recht der Entnahme oder Weiterverwendung wesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank vor. Auch hier folgt der Entwurf weitgehend dem Wortlaut der Richtlinie.

Es wird darauf verzichtet, an Stelle der in der Richtlinie gewählten Begriffe der Entnahme und Weiterverwendung bei der Umsetzung auf die bekannten urheberrechtlichen Verwertungsbegriffe der Vervielfältigung, der Verbreitung und der öffentlichen Wiedergabe zurückzugreifen. Ein solcher Rückgriff hätte zwar den Vorteil, daß die Legaldefinitionen für „Entnahme" und „Weiterverwendung" (Absatz 3) und wegen § 17 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz wohl auch die gesonderte Umsetzung der Regel über die Erschöpfung des Verbreitungsrechts (Absatz 4) entbehrlich wären. Mehrere Gründe sprechen jedoch dagegen, von der Begriffsbildung der Richtlinie abzuweichen. Der Richtliniengeber hat das - neuartige - Recht sui generis auch durch die Wahl des Wortlauts der Normen bewußt gegenüber dem Urheberrecht abgegrenzt. Die Verwendung der Richtlinienbegriffe auch im deutschen Umsetzungsgesetz fördert eine möglichst EG-weite einheitliche Auslegung der Bestimmungen zum Rechtsschutz für Datenbankhersteller. Es steht zu erwarten, daß auch in künftigen internationalen Abkommen die neuen Begriffe Entnahme und Weiterverwendung zur Anwendung gelangen werden. Und schließlich wäre eine Verwendung der urheberrechtlichen Begriffe mit der derzeit noch unentschiedenen Frage der rechtsdogmatischen Einordnung der digitalen Übermittlung in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte (siehe dazu Begründung zu § 69 i UrhG) belastet.

Das Ausschließlichkeitsrecht des Herstellers ist entsprechend den Richtlinienvorgaben darauf begrenzt, daß nur die Entnahme oder Weiterverwendung wesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank seiner Einwilligung bedarf und von ihm untersagt werden kann. Die Nutzung unwesentlicher Teile des Inhalts unterfällt daher nicht dem Schutzrecht. Der Wesentlichkeitsbegriff ist von dem für den Schutzgegenstand maßgeblichen Terminus der wesentlichen Investition zu unterscheiden. Nach Erwägungsgrund 42 ist bei der Grenzziehung zwischen der Nutzung unwesentlicher und derjenigen wesentlicher Teile zu berücksichtigen, ob der Benutzer einen - qualitativ oder quantitativ - erheblichen Schaden für die Investition verursacht. Auch die Ausfüllung dieses Wesentlichkeitsbegriffs wird letztlich den Gerichten obliegen.

Absatz 2 Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie. Es wird klargestellt, daß die wiederholte und systematische Nutzung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank dem Ausschließhchkeitsrecht unterfällt. Die Norm dient dem Umgehungsschutz. In dem Umsetzungsvorschlag wird die Wortwahl der Richtlinie, „die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen", in Anlehnung an den Text der amtlichen deutschen Übersetzung von Artikel 9 Abs. 2 der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst modifiziert. Das steht im Einklang mit der englischen und der französischen Fassung der Datenbankenrichtlinie und entspricht § 69 e Abs. 3 Urheberrechtsgesetz.

Zu Absatz 3

Absatz 3 übernimmt weitgehend wörtlich, aber Wiederholungen des Richtlinienwortlauts weglassend, die Legaldefinitionen für Entnahme und Weiterverwendung in Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie.

Das Entnahmerecht entspricht dem Vervielfältigungsrecht. Wird der Inhalt einer Datenbank auf dem Büdschirm sichtbar gemacht, stellt dies eine Entnahmehandlung dar, wenn die wenigstens vorübergehende Übertragung auf einen anderen Datenträger erforderlich ist (Erwägungsgrund 44). Das entspricht § 69 c Nr. 1 Satz 2 Urheberrechtsgesetz.

Der Begriff der Weiterverwendung zielt vor allem auf kommerzielle Nutzungen des Inhalts einer Datenbank, erfaßt darüber hinaus aber auch alle sonstigen Fälle der öffentlichen Verfügbarmachung einer Datenbank. Der Terminus „öffentlich" dient dazu, die Kommunikation zwischen Privaten aus dem Weiterverwendungsbegriff auszuscheiden. Durch die Unabhängigkeit der Nutzung von Mittel und Form werden auch künftige, heute noch unbekannte Formen der Entnahme und Weiterverwendung erfaßt.

Zu Absatz 4

Durch Absatz 4 Satz 1 wird Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie umgesetzt. Der Wörtlaut des Entwurfs folgt den parallelen Regelungen in §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 Urheberrechtsgesetz. Die Erschöpfung, also der Verbrauch des ausschließlichen Verbreitungsrechts, gilt nur bei Veräußerung von Vervielfältigungsstücken. Sie gilt nicht im Fall der Online-Übermittlung. Erwägungsgrund 43 stellt das klar. Dann erschöpft sich das Recht, die Weiterverwendung zu untersagen, auch nicht im Hinblick auf ein vom Empfänger der Online-Übermittlung mit Zustimmung des Rechtsinhabers angefertigtes physisches Vervielfältigungsstück. Der Rechtsinhaber kann in diesem Fall die Weiterverbreitung des Vervielfältigungsstückes also dinglich kontrollieren.

Artikel 7 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie bestimmt, daß der öffentliche Verleih weder Entnahme noch Weiterverwendung ist. Damit soll klargestellt werden, daß die Rechtsstellung des Datenbankherstellers hinsichtlich des öffentlichen Verleihs, also der Gebrauchsüberlassung von Vervielfältigungsstücken einer Datenbank durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 UrhG), nicht harmonisiert ist. Zumindest sind die Mitgliedstaaten frei darin zu entscheiden, ob dem Datenbankhersteller eine Vergütung für den öffentlichen Verleih zusteht.

Der Entwurf entscheidet sich in Absatz 4 Satz 2 für eine Regelung, die derjenigen für die Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller (§ 85 Abs. 3 UrhG) und der Filmhersteller (§ 94 Abs. 4 UrhG) entspricht. Für den Verleih von Vervielfältigungsstücken einer Datenbank, deren Weiterverbreitung gemäß § 87 a Abs. 4 Satz 1 Urheberrechtsgesetz zulässig ist, ist danach dem Hersteller eine angemessene Vergütung zu zahlen. Solange dagegen das Verbreitungsrecht mangels Erschöpfung noch besteht, soll es dabei verbleiben, daß auch der öffentliche Verleih von Datenbanken dem Ausschließlichkeitsrecht des Herstellers unterfällt.

Zu Absatz 5

Die Regelung stellt in Umsetzung von Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie klar, daß das Schutzrecht des Datenbankherstellers übertragen werden kann.

Zu Absatz 6

Diese Unberiihrtheitsklausel stellt, Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie folgend klar, daß das neue Schutzrecht kumulativ neben anderweitige Schutzinstrumente tritt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 13 der Richtlinie, der ausdrücklich festlegt, daß anderweitige nationale Rechtsvorschriften, die (auch) Datenbanken betreffen, weiterhin anwendbar bleiben. Einer besonderen Umsetzung bedarf diese Regelung, die allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht, nicht.




II. Stellungnahme des Bundesrates

1. Vorschlag - 28, Zu Artikel 7 Nr. 2 (§ 87 a Abs. 3 Satz 3 - neu -, Abs. 4 Satz 2 UrhG)


In Artikel 7 Nr. 2 ist § 87 a wie folgt zu ändern:

a) Dem Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen:

„Der öffentliche Verleih (§ 27 Abs. 2) ist keine Entnahme oder Weiterverwendung."

b) Absatz 4 Satz 2 ist zu streichen.

2. Begründung - 28. Zu Artikel 7 Nr. 2 (§ 87 a Abs. 3 Satz 3 - neu -, Abs. 4 Satz 2 UrhG)


Nach Artikel 7 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie stellt der öffentliche Verleih weder eine Entnahme noch eine Weiterverwendung im Sinne des Kapitels III dar. Es spricht viel dafür, daß diese Bestimmung den öffentlichen Verleih aus dem Schutzbereich des Schutzrechts sui generis ausklammert. Bei einem solchen Verständnis wäre es nicht mit der Richtlinie zu vereinbaren, wenn - wie im Entwurf vorgesehen - dem Hersteller für das öffentliche Verleihen von Vervielfältigungsstücken einer Datenbank ein Vergütungsanspruch gegeben würde, weil die Datenbank damit einen weiterreichenden Schutz erhielte als von der Richtlinie vorgesehen.

Daß Artikel 7 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie - wie in der Entwurfsbegründung ausgeführt - nur zum Ausdruck bringen sollte, die Harmonisierung solle sich nicht auf den öffentlichen Verleih erstrecken, läßt sich der Bestimmung nicht entnehmen; ein solches Verständnis widerspräche dem Grundprinzip dieser Richtlinie, die eine vollständige Harmonisierung erstrebt und den Mitgliedsstaaten nur wenige Optionen läßt (Artikel 6 Abs. 2, Artikel 9).

Danach kann angenommen werden, daß § 87 a Abs. 4 Satz 2 UrhG mit der Richtlinie nicht vereinbar ist.

Im übrigen ist die Regelung auch nicht sachgerecht. Sachgerecht ist es vielmehr, den öffentlichen Verleih nicht in das Ausschließlichkeitsrecht einzubeziehen und insoweit auch keine Vergütungspflicht zu begründen.

Auch beim Urheberrecht ist der Öffentliche Verleih, also das nicht Erwerbszwecken dienende Verleihen durch der Öffentlichkeit zugängüche Einrichtungen, nicht von den Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers erfaßt. Das Verbreitungsrecht erfaßt dort (§ 17 Abs. 2 UrhG) die Vermietung, nicht aber den Verleih. Der öffentliche Verleih von Vervielfältigungsstücken löst zwar für den Urheber, den Tonträgerhersteller und den Filmhersteller einen Vergütungsanspruch aus (§ 27 Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 3, § 94 Abs. 4 UrhG). Der öffentliche Verleih von Vervielfältigungsstücken einer Datenbank ist hiermit jedoch nicht vergleichbar.

Beim Verleih von Vervielfältigungsstücken einer Datenbank ist von vornherein mit einer weniger intensiven Nutzung zu rechnen als beim Verleih von Werkexemplaren und insbesondere beim Verleih von Filmen und Tonträgern. Gerade wenn Filme und Tonträger verliehen werden, wird in der Regel die Aufnahme in ihrer Gesamtheit vollständig genutzt. Die Intensität der Nutzung rechtfertigt hier den Vergütungsanspruch für den öffentlichen Verleih, zumal diese Intensität Einfluß auf die Absatzchancen für weitere Exemplare hat. Eine solch intensive Nutzung einer Datenbank ist beim öffentlichen Verleih nicht zu erwarten. Es spricht viel dafür, daß im Rahmen des Verleihs in der Regel nur kleine Teile einer Datenbank zur Kenntnis genommen werden und die Entleiher allenfalls in unwesentlichem Umfang von dem Bestand eigene Aufzeichnungen machen. Eine solche Nutzung in unwesentlichem Umfang fällt aber gemäß § 87 a Abs. 2 Satz 1 UrhG-E nicht unter das Schutzrecht sui generis. Deshalb wäre es nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf eine solche Nutzung, die nicht in das Schutzrecht des Datenbankherstellers eingreift, den Verleiher mit einer Vergütungspflicht zu belasten.

Eine Vergütungspflicht würde insbesondere die öff entlichen Bibliotheken sowie die Hochschulen und Schulen treffen. Sie ginge damit zu Lasten der Haushalte von Ländern und Kommunen. Dies wäre bei der gegenwärtigen allgemeinen Belastung der öffentlichen Haushalte schlechterdings nicht vertretbar. Andererseits ist den Herstellern von Datenbanken ein Verzicht auf eine solche denkbare zusätzliche Einnahme durchaus zuzumuten. Es handelt sich um einen schmalen Bereich der insgesamt in Betracht kommenden Nutzung von Datenbanken und um eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung. Dabei ist auch zu bedenken, daß ein erleichterter erster Zugang zu Datenbanken in öffentlichen Bibliotheken für die Benutzer einen Anreiz bieten kann, selbst ein Datenbankexemplar zu erwerben, daß sich also dadurch die Absatzchancen der Datenbankhersteller durchaus verbessern können.

Nach alledem ist es geboten, zur Klarstellung in Absatz 3 zum Ausdruck zu bringen, daß der öffentliche Verleih nicht unter das Schutzrecht sui generis fällt, und die in Absatz 4 Satz 2 vorgesehene Vergütungspflicht zu streichen.




III. Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu Nummer 28 (Artikel 7 Nr. 2 - § 87 a Abs. 3 Satz 3 - neu -, Abs. 4 Satz 2 UrHG)


Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, daß der öffentliche Verleih, solange noch keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eingetreten ist, dem ausschließlichen Verwertungsrecht des Datenbankherstellers unterhegen soll. Nach Erschöpfung des Verbreitungsrechts erscheint ein Vergütungsanspruch des Datenbankherstellers im Falle des öffentlichen Verleihs als sachangemessen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die insofern parallelen wirtschaftlichen Interessen von Urhebern (§ 27 Abs. 2) und. Datenbankherstellern. Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung des Bundesrates, daß beim öffentlichen Verleih von Vervielfältigungsstücken einer Datenbank mit weniger intensiver Nutzung zu rechnen sei als beim Verleih von Werkexemplaren. Die vorgeschlagene Regelung ist nach - von der Europäischen Kommission geteilter - Auffassung der Bundesregierung mit der umzusetzenden Richtlinie vereinbar.




B. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesen Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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