ZPO
Zivilprozeßordnung
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 31.10.2006 |
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
Die Änderung zu § 104 wurde erst vom Bundesrat eingeführt.(BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41)
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
1. Vorschlag - 148. Zu Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1a – neu – (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
In Artikel 5 Abs. 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“ durch die Wörter „fünf Prozentpunkten über dem Basiszins“ ersetzt.‘
2. Begründung - 148. Zu Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1a – neu – (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Regelung in § 288 BGB-E. Durch das vom Deutschen Bundestag am 17. Mai 2001 verabschiedete Gesetz zur Reform des Zivilprozesses soll mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eine Anpassung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO an § 288 Abs. 1 BGB in der geltenden Fassung erfolgen. Diese Anpassung schlägt fehl, wenn § 288 Abs. 1 BGB wie vorgesehen geändert wird. Deshalb ist § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anzupassen.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu Nummer 148 Zu Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1a – neu – (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Dem Vorschlag wird zugestimmt.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 104 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf | Beschlüsse des 6. Ausschusses |
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§ 104 | § 104 |
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-(Änderung wurde vom Bundesrat eingeführt) | 1a. In § 104 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“ durch die Wörter „fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ersetzt. |
2. Begründung des Rechtsausschusses:
Zu Nummer 1a (Änderung des § 104 Abs. 1 Satz 2)
Diese Änderung entspricht dem Änderungsvorschlag des Bundesrates zu Nummer 148 seiner Stellungnahme, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.
E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.