Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 77 Keine Gebote: Was tun nach 1. bzw. 2. Termin? (Regelung seit 01.10.1994)
(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 12.01.2011
Ãœberblick
I. Allgemeines

Hier ist geregelt was in zumindest einem Teil der Fälle zu geschehen hat, wo der Termin ergebnislos bleibt.

Mit ergebnislos allerdings können umgangssprachlich zweierlei Fälle gemeint sein:


1. Es wird überhaupt kein Gebot abgegeben bzw. sämtliche Gebote sind wieder erloschen (zum Beispiel nach § 72 Abs. 2).

Ein unwirksames Gebot zählt nicht, so z.B. idR. eines des Terminsvertreters des Gläubigers unter der 5/10-Grenze (BGH, V ZB 140/06 – Beschluß vom 18.10.2007, Gründe III. 2.).

Zu dieser 1. Fallgruppe gehört auch der Fall, dass ein Gebot abgegeben aber ohne Widerspruch zurückgewiesen worden ist.

2. Es gibt ein zugelassenes Gebot beziehungsweise zumindest ein unter Widerspruch zurückgewiesenes und damit noch nicht rechtskräftig zurückgewiesenes Gebot, dem allerdings der Zuschlag nicht erteilt werden kann (zum Beispiel wegen Nichterreichens der 5/10- beziehungsweise 7/10-Grenze nach §§ 74 a beziehungsweise 85 a ZVG).

§ 77 regelt nur die 1. dieser beiden Fallgruppen.


II. Kein Ergebnis im 1. Versteigerungstermin (Abs. 1)

In diesem Fall ist das Verfahren nach § 77 Abs. 1 einzustellen.

Dieser Beschluss ist im Termin zu verkünden und außerdem zuzustellen (§ 32 ZVG).
Von diesem Beschluss nicht betroffen sind Gläubiger, bei denen § 43 Abs. 2 greift, nämlich die Beschlusszustellen weniger als 4 Wochen vor dem Termin erfolgt ist.
Da es sich um eine einstweilige Einstellung handelt, greift der § 31 ZVG.
Demnach kann das Verfahren auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Dies allerdings muss binnen 6 Monaten erfolgen.

Gemäß § 31 Abs. 3 hat das Vollstreckungsgericht den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinzuweisen. Vor entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen beginnt die Frist nicht zu laufen (§ 31 Abs. 3 ZVG).

Gläubiger, die unter § 43 Abs. 2 fallen, sind von dem Beschluss nicht betroffen. Das Verfahren wird hinsichtlich ihrer Anträge ganz normal fortgeführt und ein 1. Versteigerungstermin nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang angesetzt. Hierzu gehören auch Gläubiger, deren Verfahren aus anderen Gründen, zum Beispiel nach der ZPO eingestellt wurden.


III. Kein Ergebnis im 2. Versteigerungstermin

Kommt es auf entsprechenden Antrag des Gläubigers gemäß § 31 ZVG zu einem 2. Versteigerungstermin, und wird dieser wiederum ohne Ergebnis beendet (siehe oben), so bestimmt § 77 Abs. 2 Satz 1 eine klare Folge:

Das Verfahren ist aufzuheben.

Natürlich muss es sich um dieselben Gläubiger und dasselbe Grundstück handeln. Sobald hier Abweichungen vorliegen, wird es kompliziert.

Auch im 2. Termin kann es natürlich sein, dass es deswegen zu keinem Zuschlag kommt, weil eine Zuschlagsversagung nach §§ 74 a, 85 a oder nach ZPO § 765 a, etc. nicht erfolgen kann. Dies sind „andere Umstände“ im Sinne des § 77.

Der Gläubiger hat die Möglichkeit dies zu verhindern, wenn er vor „Schluss“ der Versteigerung, also bis zum Ende der Bietzeit, eine einstweilige Einstellung nach § 30 ZVG ausspricht. Nach diesem Zeitpunkt ist dies nicht mehr möglich, „so jedenfalls dies ganz herrschende Meinung“.


IV. Ãœberleitung in Zwangsverwaltung

Der Gläubiger hat im Fall der Ergebnislosigkeit des 2. Versteigerungstermins dann noch die Möglichkeit nach § 77 Abs. 2 Sätze 2 und 3, nämlich das Verfahren in ein Zwangsverwaltungsverfahren zu überführen.

Diese Überleitung hat gegenüber einem normalen neuen Antrag verschiedene Vorteile. Zum Einen werden auf die Art und Weise die angefallenen Kosten unmittelbarer Verfahrensgegenstand. Zum Zweiten gibt es eine Reihe von Fällen, wo auf diese Art und Weise die beschlagnahmte Masse erhalten wird, während sie bei einer Unterbrechung zwischenzeitlich frei würde, zum Beispiel etwaige unrechtmäßige Verfügungen damit rückwirkend rechtmäßig würden.

Eine Rückverwandlung in ein erneutes Zwangsversteigerungsstadium ist natürlich nicht möglich. Selbstverständlich aber kann unter Umständen ein neuer Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt werden.

Strittig ist, wie lange der Überleitungsantrag gestellt werden kann. Die herrschende Meinung (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Auflage, § 77 3.2) meint, dass dies nur möglich sei, solange der Beschluss das Verfahren aufzuheben noch nicht verkündet ist.

Die Mindermeinung sagt, dies sei solange möglich, wie der Beschluss nicht zugestellt sei (Drischler, RPFL Jahrbuch 1971, 316).

§ 77 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 155 Abs. 1 ZVG (wobei letzter eben nicht angewendet wird!) führen dazu, dass nach der Überleitung in das Zwangsverwaltungsverfahren die früheren Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht vorrangig wie die Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens befriedigt werden müssen, sondern nur an der Rangstelle der Hauptforderung berücksichtigt werden.
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