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ZVG
Zwangsversteigerungsgesetz
Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 20 Beschlagnahme: Beschluß + Umfang (Regelung seit 01.10.1994)
(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.
Ãœberblick zum Thema
I. Allgemeines

1. § 20 ZVG gilt vollumfänglich für die normale Zwangsversteigerung und die normale Zwangsverwaltung.

Für die Sonderfälle der Nachlassversteigerung, der Teilungsversteigerung und die Versteigerung durch den Insolvenzverwalter gibt es teilweise Sondervorschriften (§§ 172 ff.)


2. Nur auf den ersten Blick scheint diese Norm nicht unbedingt so wichtig zu sein - tatsächlich ist sie es.

Der Normalfall ist das Betreiben der Versteigerung durch den erstrangig gesicherten Grundpfandrechtsgläubiger.

Dessen Recht hinsichtlich des Grundstücks im engeren Sinne, also des Grund und Bodens sowie der Gebäudebestandteile, ist durch die Pfandrechtswirkung des Grundpfandrechtes natürlich vor wie nach der Beschlagnahme in der Regel identisch.

Die Wirkung der Beschlagnahme ist trotzdem in vielerlei Fällen insoweit wichtig, als dass

a) der Grundstückseigentümer über vielerlei Gegenstände bis zur Beschlagnahme mit Wirksamkeit gegen den Grundpfandrechtsgläubiger und erst recht gegen Gläubiger aus rein persönlichen Titeln verfügen kann wie z. B. Zubehörgegenstände, etc. sowie

b) für alle nicht bereits dinglich durch ein Grundpfandrecht etc. gesicherten Gläubiger wird erst durch die Beschlagnahme die Möglichkeit des Schuldners über das Grundstück als Ganzes zu verfügen beendet.


3. Faktisch wird durch die Beschlagnahme ein Sondervermögen gebildet.

Über die Gegenstände dieses Sondervermögens kann, zumindest legal, folglich nur noch mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers verfügt werden.

Beachte: Auch bereits vor Beschlagnahme kann, soweit eine Hypothek/Grund- bzw. Rentenschuld besteht, nur noch eingeschränkt zu Lasten des Grundpfandrechtsgläubigers verfügt werden.

Hinsichtlich Umfang und Grenzen dieser Veräußerungsbeschränkung siehe § 23 ZVG.


4. Entgegen des ersten Eindrucks des § 20 wird die Beschlagnahme erst wirksam im Moment der Zustellung an den Schuldner, siehe § 22, bzw. durch Eingang des Ersuchens um Eintragung des Versteigerungsvermerkes beim Grundbuchamte.

Details hierzu, auch hinsichtlich der Wirkung gegenüber Drittschuldnern, befinden sich eben bei § 22 ZVG.


II. Inhalt und Umfang der so geschaffenen "Beschlagnahme-Masse"

1. Gemäß Abs. 2 des § 20 ZVG umfasst diese Masse auch die Gegenstände, auch welche sich bei einem Grundstücke die Hypothek erstreckt.

Hierzu ist zunächst auf die §§ 1120, 1123 BGB zu verweisen.


2. Damit gehört zur Beschlagnahmemasse nicht nur das Grundstück im engeren Sinne, also Grund und Boden sowie Gebäude, sondern auch wesentliche Bestandteile des Gebäudes wie auch Zubehör.

Insoweit sei auf die entsprechenden §§ des BGB verwiesen, also § 94 = wesentliche Bestandteile + § 95 BGB = Scheinbestandteile, wie auch 97 = Zubehör ff.

Gemäß dieser Grundsätze gehören zu dieser Masse auch solche Dinge wie Versicherungsforderungen und Anwartschaften, Früchte, etc.


3. Von diesem Prinzip der Hypotheken-Haftung macht § 21 Abs. 2 für die Zwangsversteigerung eine wesentliche Ausnahme:

Die Beschlagnahme umfasst demnach nicht die Miet- und Pachtzinsforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentümer und dem Grundstück verbundenen Rechte auf wiederkehrende Leistungen (Reallast, etc.).

Dafür gehören aber auch diese Forderungen gemäß § 148 ZVG zur beschlagnahmten Masse im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens.


III. Rechte Dritter

Soweit ein Dritter an einem Gegenstand, der zur Masse gehört, Eigentum behauptet (insbesondere bei Zubehörstücken gut denkbar) hat derselbe hiergegen von sich aus vorzugehen.

Soweit keine Herausgabe verlangt und durchgesetzt wird, bleiben die Schein-Bestandteile und Schein-Zubehörgegenstände Bestandteile der Beschlagnahmemasse und gegen im Fall des Zuschlags in das Eigentum des Erwerbers über.

Zu diesen Rechten Dritter können im Bereich der neuen Bundesländer aufgrund selbständigen Gebäudeeigentums bzw. einer Wochenend- oder sonstigen Baulichkeit, Errichtung nach einem Nutzungsrecht nach DDR-ZGB auch ganze Gebäude gehören.

Das hat schon bei manchem Gläubiger, insbesondere eben auch Banken, zu bösen Überraschungen geführt.

Zu diesen Sonderfällen trifft § 9a EGZVG Sonderregelungen.
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