Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 25 Ordnungswidrigkeiten (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. eine Wohnform betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 24 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 untersagt worden ist, oder

3. sich entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 Geld- oder geldwerte Leistungen gewähren oder versprechen lässt,

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich seiner Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 oder § 16 Absatz 7 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, § 10 Absatz 5 Satz 2, § 12 Absatz 3 Satz 1, 2 oder Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

4. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.

(4) Wenn eine Person den §§ 6, 8, 9 Absatz 1 oder Absatz 2 oder den nach § 9 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch Aufwendungen erspart oder einen Gewinn erzielt, kann die zuständige Behörde § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, anwenden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 2 BbgKPBauV
Zu § 25 Ordnungswidrigkeiten

Zu Absatz 1

§ 25 Absatz 1 entspricht der Regelung des § 21 Absatz 1 des Heimgesetzes.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 neu aufgenommen wurde die Ordnungswidrigkeit der vorsätzlichen Falschdokumentation. Unwahre Aufzeichnungen und Dokumentationen sind damit bußgeldbehaftet, sofern sie nicht auf Fahrlässigkeit beruhen. In der Vergangenheit vor allem im Bereich der Dienstpläne auftretende Unstimmigkeiten, die zum Zwecke der Vermeidung leistungs- oder ordnungsrechtlicher Konsequenzen bewusst vorgenommen wurden, können somit als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Zu Absatz 3

Über die Regelungen des Heimgesetzes hinaus sind auch Verletzungen der in §§ 10 Absatz 5 Satz 2, 18 Absatz 2 und 3 neu aufgenommenen Anzeigepflichten ordnungswidrig.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die Möglichkeit, jede vorsätzliche Umgehung der §§ 6, 8, 9 Absatz 1 oder Absatz 2 oder den nach § 9 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen zu ahnden, die zum Verschaffen eines unternehmerischen Vorteils oder zur Erhöhung der Gewinnchancen vorgenommen worden ist. Hierdurch ersparte Aufwendungen oder erzielte Gewinn können durch die zuständige Behörde nach § 29a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die Höhe der Geldbuße.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM