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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 24 Betriebsuntersagung (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Der Betrieb einer Wohnform ist zu untersagen, wenn die Anforderungen nach den §§ 6, 8, 9 oder nach den gemäß § 9 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt sind und zu erwarten ist, dass Mängel durch Anordnungen nach § 23 nicht beseitigt werden können.

(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Leistungsanbieter

1. die Anzeige nach § 7 oder § 12 unterlassen oder vorsätzlich unvollständige Angaben gemacht hat,

2. seinen Pflichten nach § 10 Absatz 2 nicht nachkommt,

3. Anordnungen nach § 23 Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,

4. entgegen einer Anordnung nach § 23 Absatz 2 neue Personen aufnimmt,

5. Personen entgegen einem nach § 23 Absatz 3 ergangenen Verbot beschäftigt oder

6. gegen das Verbot der Annahme zusätzlicher Leistungen nach § 14 Absatz 1 verstößt.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten für den Betrieb einer Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung im Sinne des § 5 mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde die weitere Vornahme der Pflege und Betreuung in der betreffenden Wohnform durch den Leistungsanbieter untersagt.

(4) Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 24 BbgKPBauV
Zu § 24 Betriebsuntersagung

§ 24 enthält die Ermächtigung für die Untersagung des Betriebs einer unterstützenden Wohnform.

Zu Absatz 1

Durch den Bezug auf §§ 6, 8 und 9 wird deutlich, dass eine Betriebsuntersagung nur dann erfolgen kann, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Qualitäts- oder Strukturanforderungen durch den verantwortlichen Leistungsanbieter oder die von ihm eingesetzten leitenden Personen nicht erfüllt werden. Einschränkendes Kriterium ist dabei, dass die übrigen ordnungsrechtlichen Mittel des § 23 zur Abstellung des Mangels nicht ausreichen. Hierdurch wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der zuständigen Behörde die Betriebsuntersagung als letztmögliche Maßnahme zur Verfügung steht. Lässt sich nach einer ordnungsgemäßen Prognose der festgestellte Mangel mittels einer Anordnung oder einer anderen dort genannten Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit beheben, hat sie diese vor einer Betriebsuntersagung anzuwenden.

Zu Absatz 2

Im Unterschied zu Absatz 1 ermöglicht Absatz 2 der zuständigen Behörde eine Ermessensentscheidung zum Erlass einer Betriebsuntersagung, sofern einer oder mehrere der sechs abschließend aufgeführten Tatbestände zutrifft.

Ebenso wie in der bundesrechtlichen Regelung kann eine unterlassene Betriebsanzeige einen Untersagungsgrund darstellen. Allerdings gilt dies für die Tätigung unvollständiger Angaben nur für den Fall, dass dies vom Leistungsanbieter vorsätzlich erfolgte. Diese Einschränkung gegenüber der Altregelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Eine auf ein Versehen oder auf Unwissenheit beruhende fehlerhafte Anzeige kann durch ein Auskunftsverlangen oder eine Anordnung der zuständigen Behörde korrigiert werden. Es widerspräche der Intention des Gesetzes, in diesem Fall von einem Untersagungsgrund auszugehen. Gegenüber dem Heimgesetz wurden die Nummern 2 und 4 als Tatbestände für eine Untersagungsentscheidung hinzugefügt. Nummer 2 nimmt Bezug auf die Ausnahmeregelung des § 10 Absatz 1 Nummer 1 und kann eine schwerwiegende nicht bedarfsgerechte Leistungserbringung mit einer Betriebsuntersagung ahnden. Diese Folge erscheint sachgerecht, um die Etablierung von Substandards zu verhindern. Eine Leistungsbegrenzung soll tatsächlich nur in den Fällen zulässig sein, in denen die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner diesbezüglich keinen Bedarf aufweisen. Das schließt die geforderte Informationspflicht des verantwortlichen Leistungsanbieters ebenso mit ein, wie die unverzügliche Beseitigung einer nicht bedarfsgerechten Versorgung. Nach der Nummer 4 kann eine Betriebsuntersagung erfolgen, wenn der verantwortliche Leistungsanbieter entgegen einem erlassenen Belegungsstopp neue Personen aufnimmt. Damit ist der gesetzlich neu verankerten Eingriffsoption die Konsequenz ihrer Nichtbefolgung beigefügt worden.

Zu Absatz 3

Diese Vorschrift trifft eine spezielle Regelung für die Betriebsuntersagung in Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung im Sinne des § 5. Danach ist diese nur für die konkrete Wohnform zulässig, in der die zur Untersagung geführten Mängel aufgetreten sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in Wohnformen dieser Kategorie häufig nur ein ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst tätig ist. Eine allgemeine Betriebsuntersagung würde einem Beschäftigungsverbot gleichkommen und ließe die Tatsache unberücksichtigt, dass in anderen Wohnformen eine qualitativ beanstandungsfreie Pflege oder Betreuung durch den Dienst geleistet worden sein kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Behörde dies zum Anlass für eine Überwachung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in diesen Wohnformen nehmen kann.

Zu Absatz 4

Absatz 4 hat klarstellenden Charakter und berücksichtigt die Tatsache, dass die Überwachung mit der Anzeige, mithin drei Monate vor Betriebsaufnahme beginnt. Bereits in dieser Phase auftretende Mängel können insofern zu einer vorläufigen Untersagung der Betriebsaufnahme führen.

Zu Absatz 5

Gegen eine Untersagung haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Da die Untersagung als ultima ratio eingreift, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht den entsprechenden Erfolg herbeigeführt haben und ihr in der Regel schon längere Verwaltungsverfahren vorausgegangen sind, ist es sachgerecht, Verzögerungsmöglichkeiten durch die sofortige Vollziehung einzuschränken. Dem verantwortlichen Leistungsanbieter bleibt aber die Möglichkeit, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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