Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 22 Beratung bei Mängeln (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Ist in einer unterstützenden Wohnform ein Mangel festgestellt worden oder droht dieser, soll die zuständige Behörde zunächst den Leistungsanbieter darüber beraten, wie der Mangel abgestellt oder verhindert werden kann.

(2) Die zuständige Behörde setzt eine angemessene Frist, in der sich der Leistungsanbieter zu dem Sachverhalt zu erklären hat. Innerhalb dieser Frist hat er darzulegen, mittels welcher Maßnahmen und bis zu welchem Zeitpunkt der Mangel oder dessen Gefahr beseitigt werden sollen. § 18 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 22 BbgKPBauV
Zu § 22 Beratung bei Mängeln

Zu Absatz 1

Die Vorschrift wird dem grundsätzlichen Anliegen des Gesetzes gerecht, vor Eingriffen der zuständigen Behörde in den Betrieb einer unterstützenden Wohnform eine Beratung zur Abstellung der festgestellten Mängel vorzunehmen. Dieser beratungsorientierte Ansatz ist Ausdruck des bereits im Heimgesetz geltenden Grundsatzes „Beratung vor Überwachung“. Anders als dort ist nunmehr keine Beteiligungspflicht der Sozialhilfeträger bzw. der Pflegekassen vorgesehen. Es widerspräche dem Anliegen des Gesetzes, notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner an leistungsrechtlichen Maßgaben und Einschränkungen auszurichten. Die Möglichkeit, die Pflegekassen oder Sozialhilfeträger freiwillig hinzuzuziehen, bleibt jedoch bestehen.

Zu Absatz 2

Erstmals wird für die grundlegende Frage des Übergangs von der Beratung zur Anordnung eine gesetzliche Regelung getroffen, indem eine Erklärungspflicht des verantwortlichen Leistungsanbieters hinsichtlich der vorgesehenen Maßnahmen und der Frist zur Abstellung des Mangels eingeführt wird. Hierdurch erlangt die Beratung nach Absatz 1 jedoch nicht den Status eines Verwaltungsaktes. An sie werden keine unmittelbaren Rechtsfolgen geknüpft, sodass von schlicht hoheitlichem Verwaltungshandeln auszugehen ist. Absatz 2 stellt demgegenüber eine besondere Ausgestaltung der in § 18 geregelten Auskunftspflicht dar, die die Anforderungen an einen Verwaltungsakt erfüllt. Folgerichtig wird auch hier die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage für das Auskunftsersuchen ausgeschlossen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM