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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 18 Auskunfts- und Mitteilungspflichten (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Der Leistungsanbieter, die Einrichtungsleitung, die Pflegedienstleitung, der Anbieter der Pflegeoder Betreuungsleistungen sowie der Vermieter der Räumlichkeiten haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Dies betrifft insbesondere Tatsachen, die für Feststellungen nach den §§ 4 und 5 erheblich sind. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Der Leistungsanbieter von Einrichtungen nach § 4 ist verpflichtet, Unglücksfälle und sonstige unerwartete Vorkommnisse, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit von Bewohnerinnen oder Bewohnern geführt haben, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(3) Der Leistungsanbieter hat eine bereits eingetretene Überschuldung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 18 BbgKPBauV
§18 Auskunfts- und Mitteilungspflichten

Zu Absatz 1

Die Vorschrift enthält eine Auskunftspflicht für den verantwortlichen Leistungsanbieter, die Einrichtungsleitung, die Pflegedienstleitung, den tatsächlichen Erbringer der Pflege- oder Betreuungsleistungen und den Vermieter der für die Einrichtung genutzten Räumlichkeiten. Diese Personen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen sämtliche für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Die Norm entspricht insoweit § 15 Absatz 1 Satz 5 des Heimgesetzes. Sie ist wegen ihrer hohen Bedeutung in der Praxis aus der Regelung zur Überwachung herausgenommen und eigenständig normiert worden. Satz 3 führt den gesetzlichen Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung herbei. Langwierige Streitverfahren stehen damit einer zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlichen Auskunft nicht entgegen.

Zu Absatz 2

Neu aufgenommen wurde die Mitteilungspflicht des verantwortlichen Leistungsanbieters, Unglücksfälle und ähnliche unerwartete Vorkommnisse der zuständigen Behörde anzuzeigen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Rechtsgütern der Bewohnerinnen und Bewohner geführt haben. Hierunter fallen beispielsweise Unfälle, Suizide, Straftaten und Brände. Damit erhält die staatliche Aufsicht die erforderlichen Informationen, um nach einem solchen Vorfall die Ordnungsmäßigkeit des Betriebes zu prüfen und gegebenenfalls Vorkehrungen zur Verhinderung ähnlicher Situationen treffen zu können.

Zu Absatz 3

Zur Überwachung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der verantwortliche Leistungsanbieter eine bereits eingetretene Überschuldung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies dient dem Schutz der Bewohner vor sich aus einer wirtschaftlichen Notlage ergebenden Beeinträchtigungen. Gleichzeitig entfällt die Pflicht des verantwortlichen Leistungsanbieters, die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Einrichtung zu dokumentieren.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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