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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 14 Zusätzliche Leistungen an Leistungsanbieter und Beschäftigte (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Dem Leistungsanbieter einer Einrichtung ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Platz in der Einrichtung Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, die über das unter Einhaltung der zivilrechtlichen Bestimmungen vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehen. Dies gilt nicht, wenn

1. andere als die unter Einhaltung der zivilrechtlichen Bestimmungen vertraglich vereinbarten Leistungen abgegolten werden,

2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,

3. es sich bei der zusätzlichen Leistung um eine wirksam vereinbarte Sicherheitsleistung zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag handelt,

4. die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, dass der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner eine Aufrechterhaltung des Verbotes nach Satz 1 nicht erfordert, und die zusätzliche Leistung noch nicht gewährt worden ist oder

5. es sich bei der zusätzlichen Leistung um eine Spende handelt, die für den Betrieb der Einrichtung gesetzlich zugelassen ist; eine Bevorteilung der Spendenden oder eine Benachteiligung übriger Bewohnerinnen und Bewohner oder Bewerberinnen und Bewerbern um einen Einrichtungsplatz darf hierdurch nicht erfolgen.

(2) Der Leitung, den Beschäftigten und den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Leistungsanbieter erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 14 BbgKPBauV
Zu § 14 Zusätzliche Leistungen an Leistungsanbieter und Beschäftigte

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt das Verbot der Annahme von über das vereinbarte Entgelt hinausgehender Leistungen von Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung an den Leistungsanbieter. Da auch die Annahme dieser Leistungen zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern untersagt ist, kommt auch keine Umgehung des Verbots durch Einbeziehung dritter Personen in Betracht. In Satz 2 sind Ausnahmetatbestände vom Verbot des Absatzes 1 normiert, die im Wesentlichen den Regelungen im Heimgesetz entsprechen. Satz 2 Nummer 5 lässt Spenden, die für den Betrieb der Einrichtung gesetzlich zugelassen sind, nunmehr grundsätzlich zu. Damit wird es insbesondere Trägern von Hospizen ermöglicht, ihre Existenz zu sichern, da sie zu ihrem Betrieb auf Spenden angewiesen sind. § 14 Abs. 2 Nr. 3 Heimgesetz wurde nicht übernommen. Danach sollte das Annahmeverbot auch dann nicht gelten, wenn Geld- oder geldwerte Leistungen im Hinblick auf die Überlassung von Wohnraum zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Unternehmers versprochen oder gewährt werden. Diese Ausnahmemöglichkeit kann dem Schutzbedürfnis der betroffenen Personengruppe nicht genügen. Hierdurch werden gerade bei der Bewerbung um einen Einrichtungsplatz Möglichkeiten von Vorteilsannahmen geschaffen, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers entscheidendes Aufnahmekriterium wird. Zudem ist schwer vermittelbar, warum der einzelne Bewohner das Insolvenzrisiko des Einrichtungsträgers tragen soll. Da im Land Brandenburg von dieser Ausnahmemöglichkeit bisher kaum Gebrauch gemacht worden ist, wurde insofern auf eine entsprechende Regelung einschließlich der Heimsicherungsverordnung verzichtet. Sollte es einen entsprechenden Bedarf für Finanzierungseinlagen von Bewohnerinnen und Bewohnern geben, kann dies im Einzelfall über die Zustimmung der zuständigen Behörde nach Satz 2 Nummer 4 mit der Möglichkeit zusätzlicher Auflagen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 wird das Verbot der Annahme zusätzlicher Leistungen auch auf die Leitung, die Beschäftigten und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erstreckt. Diese dürfen für ihre Leistungen keine zusätzlichen Entgelte annehmen, für welche sie bereits vom Leistungsanbieter vergütet werden. Nach Satz 2 gilt dieses Verbot nicht für geringwertige Aufmerksamkeiten.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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