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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 12 Zusätzliche Anzeigepflichten (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Die Anzeige von Einrichtungen im Sinne des § 4 muss über die nach § 7 Absatz 2 geforderten Angaben hinaus folgende weitere Informationen enthalten:

1. die Nutzungsart der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,

2. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung sowie der Pflegedienstleitung beziehungsweise der entsprechenden Leitung in Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen,

3. die Konzeption der Einrichtung; aus ihr müssen Art und Umfang der Leistungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zu ihrer Erbringung ersichtlich sein,

4. einen Stellenplan zur personellen Umsetzung des Konzeptes und

5. vorhandene Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 72, 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zu ihrer zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Angaben nach Absatz 1 zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Betriebs, nachzuholen. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Neben § 7 Absatz 4 Satz 1 sind der zuständigen Behörde auch unverzüglich beabsichtigte Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen. Gleiches gilt bei der Absicht, den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern. Mit der Anzeige nach Satz 2 sind Angaben über die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu verbinden. Ist der Leistungsanbieter nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis eines Leistungsersatzes verpflichtet, sind auch Angaben über die Folgeunterkunft und über die zukünftige Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner zu tätigen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 12 BbgKPBauV
Zu § 12 Zusätzliche Anzeigepflichten

Zu Absatz 1

Diese Norm verpflichtet den verantwortlichen Leistungsanbieter von Einrichtungen, über die allgemeine Anzeigepflicht nach § 7 hinaus zusätzlichen Angaben zu machen. Der Katalog orientiert sich an § 12 des Heimgesetzes, nimmt dabei aber Entbürokratisierungen vor. So ist insbesondere eine unverzügliche Aktualisierung der Angaben zu Personalveränderungen für den Bereich der Beschäftigten sowie der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter nicht mehr erforderlich. Auch die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten sind nicht mehr Gegenstand der Anzeigepflicht von Einrichtungen. Diese können vielmehr im Rahmen der Überwachung nach § 19 geprüft werden. Aus der in Nummer 3 geforderten Konzeption müssen Art und Umfang der Leistungen hervorgehen. Es muss auch ersichtlich werden, inwieweit eine Leistungsbegrenzung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 erfolgen soll.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt es in das Ermessen der Behörde, ggf. weitere Angaben zu verlangen, die zur Sicherung des Gesetzeszweckes erforderlich sind. Die Anforderung zusätzlicher Angaben steht damit unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem wird die Pflicht begründet, zum Zeitpunkt der Anzeige nicht vorliegende, pflichtige Angaben ohne schuldhaftes Zögern nachzuholen. Durch den Bezug auf § 7 Absatz 3 kann auch der verantwortliche Leistungsanbieter von Einrichtungen auf die bei anderen öffentlichen Stellen eingereichten Unterlagen verweisen. Mit seinem Einverständnis zur Verwendung seiner Daten kann damit der verantwortliche Leistungsanbieter den Aufwand des Anzeigeverfahrens deutlich verringern.

Zu Absatz 3

Auch für die nach § 12 Absatz 1 erforderlichen Angaben hat der verantwortliche Leistungsanbieter Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Betrifft die Änderung die Einstellung des Betriebes hat er zusätzlich eine Nachfolgeunterkunft für die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner und die ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse nachzuweisen, sofern er hierfür nach den zivilrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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