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BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 11 Wahlmöglichkeiten und Verantwortungsübertragung (Regelung seit 26.05.2009)
Soweit in einzelnen Lebensbereichen auf Wunsch der Bewohnerin oder des Bewohners eine Eigenversorgung
erfolgen soll und diese Leistungsauswahl vertraglich vereinbart wurde, sind die Anforderungen
nach § 8 in dem ausgenommenen Versorgungsbereich nicht anzuwenden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 11 BbgKPBauV
Zu § 11 Wahlmöglichkeiten und Verantwortungsübertragung

§ 11 ist Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts der Bewohnerinnen und Bewohner. Insofern eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, ihren Bedürfnissen und Wünschen durch Anpassung der ordnungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. Bewohnerinnen und Bewohner können mit dem Leistungsanbieter individuell vereinbaren, dass sie bestimmte Versorgungsleistungen selbst und unabhängig von der Einrichtung organisieren, in der sie leben. So wäre es beispielsweise möglich, dass ein Bewohner die Reinigung seiner Wäsche selbst erledigt. In diesem Fall können etwaige qualitative Mängel nicht dem Leistungsanbieter angelastet werden, da die Verantwortung – wie bei jedem privaten Wohnen auch – bei der Bewohnerin bzw. dem Bewohner liegt. Die Regelung soll auch die Inanspruchnahme bereits gegebener oder künftiger Möglichkeiten eines persönlichen Budgets nach den Leistungsgesetzen durch Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen ermöglichen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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