Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BbgPBWoG (ENTWURF!)
Brandenburgisches Pflege und Betreuungswohngesetz
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg
Art. 3 Begriffsbestimmungen (Regelung seit 26.05.2009)
(1) Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit oder den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichtete Verrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind. Allgemeine Serviceleistungen wie Notrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern sind keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, wenn dem Leistungsentgelt im Verhältnis zur Miete nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

(2) Die Leistungen werden gemeinschaftlich in räumlicher Nähe erbracht, wenn sie sich

1. auf Personen in einer Wohneinheit erstrecken oder

2. auf Personen in mehreren Wohneinheiten erstrecken und

a) unerlässliche Leistungsbestandteile nur im Verbund mit anderen Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Menschen mit Behinderungen in Auftrag gegeben oder in Anspruch genommen werden können oder

b) diese Wohneinheiten mit dem Zweck, Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen, organisatorisch in einer Anlage zusammengefasst werden.

(3) Träger ist, wer im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten die Zwecke des Wohnens und der Leistungserbringung bestimmt und die Ausführung des Betriebes verantwortet.

(4) Eine Organisation durch einen Dritten liegt vor, wenn eine Person, die nicht in Vertretung der Nutzerinnen und Nutzer handelt, maßgebend an der Schaffung oder der Gestaltung der unterstützenden Wohnform beteiligt ist. Liegen Anhaltspunkte für eine Organisation durch einen Dritten vor, wird widerleglich vermutet, dass die Organisation durch die Person, die die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen soll, erfolgt.

(5) Leistungsanbieter ist der Träger einer unterstützenden Wohnform. Fehlt es an einem Träger, ist die Person der Leistungsanbieter, die als Dritter die Organisation nach Absatz 4 wahrnimmt.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 27.05.2009
zur Entstehung des § 3 BbgKPBauV
Zu § 3 Begriffsbestimmungen

In § 3 sind grundlegende an verschiedenen Stellen des Gesetzes bedeutsame Definitionen zusammengefasst.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält eine Legaldefinition der Pflege- und Betreuungsleistungen und schließt damit die Anwendbarkeit des Gesetzes bei ausschließlich hauswirtschaftlicher Betreuung oder bloßer Erbringung von Verpflegungsleistungen aus. Diese Leistungen sind nur dann Betreuungsleistungen im Sinne des Gesetzes, wenn sie aufgrund einer Pflegebedürftigkeit oder aufgrund eines behinderungsbedingten Hilfebedarfs erbracht werden. Dies sind in der Regel Pflege- und Betreuungsleistungen, die nach dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nach § 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen hierfür nicht. Von Pflege- und Betreuungsleistungen ist nicht auszugehen, wenn es sich bei diesen Leistungen lediglich um untergeordnete allgemeine Serviceleistungen und Hausmeisterdienste handelt, die vornehmlich bei Strukturen des Betreuten Wohnens vereinbart oder vorgehalten werden. In der Rechtsprechung hat sich zur Annahme einer untergeordneten Bedeutung der mit dem Wohnen verbundenen Dienstleistungen eine Grenze von 20 % der Brutto-Miete herausgebildet.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt klar, wann von einer gemeinschaftlichen Leistungserbringung in räumlicher Nähe auszugehen ist. Nach der Nummer 1 ist dies immer dann der Fall, wenn die Leistungen für Personen erbracht werden, die in einer Wohneinheit leben. Das Gesetz übernimmt die dem Baurecht geläufige Definition der Wohneinheit. Wohneinheiten sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. In einer Wohneinheit können auch mehrere Haushalte wohnen. Mehrere Wohneinheiten in einem Gebäude, die von nur einem Haushalt genutzt werden, gelten als eine Wohneinheit.

Wenn die Leistungen in mehreren Wohneinheiten erbracht werden, müssen nach Nummer 2 Buchstabe a) unerlässliche Leistungen nur im Verbund mit anderen pflegebedürftigen Personen oder Menschen mit Behinderungen in Anspruch genommen werden können. Mit dem Begriff der Leistung sind Pflege und Betreuung im Sinne des § 3 Absatz 1 gemeint. Die Leistungen müssen so wesentlich sein, dass die Betreuung ohne den gemeinschaftlichen Bezug ihr Ziel nicht erreichen kann. Die einzelne Nutzerin oder der einzelne Nutzer kann in diesem Fall über den Anbieter der Leistung nicht frei entscheiden, da eine Abwahl dem Betreuungsarrangement widersprechen würde. Das bloße Vorhalten einer Nachtwache für einen Komplex mehrerer in sich geschlossener Wohneinheiten genügt hierfür nicht. Damit diese Regelung nicht dazu führt, dass erforderliche und fachlich sinnvolle Vorkehrungen der gemeinschaftlichen Betreuung unterbleiben, werden Wohneinheiten durch Buchstabe b) zudem dann erfasst, wenn sie mit dem Zweck der Leistungserbringung organisatorisch in einer Anlage zusammengefasst werden. Der Zweck muss in der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 liegen. Somit werden Formen des Betreuten Wohnens durch diese Regelung nicht erfasst, solange nur allgemeine Serviceleistungen erbracht werden sollen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die Legaldefinition für den Begriff des Trägers. Danach kommen für die Trägereigenschaft der Pflege- oder Betreuungsdienstleister, der Vermieter und sonstige gewerblich tätige Personen in Frage, solange sie die Gesamtverantwortung für den Betrieb tragen. Pflegepersonen nach § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind nicht Träger im Sinne dieser Norm, da es ihnen an einem erwerbsmäßigen Handeln fehlt. Die Trägereigenschaft für Vereine und gemeinnützige juristische Personen ist hingegen nicht ausgeschlossen, da sie sich in der Regel durch den Betrieb unternehmerisch betätigen.

Zu Absatz 4

Als Organisatoren kommen natürliche und juristische Personen in Betracht, die nicht zugleich die Wohnform nutzen oder gesetzliche Betreuungspersonen von Nutzerinnen oder Nutzern sind. Voraussetzung für die Eigenschaft als Organisator ist, dass die Person bei der Errichtung oder der Gestaltung des Alltags in der jeweiligen Wohnform einen so maßgeblichen Einfluss ausübt, dass eine Fremdbestimmung vorliegt. Durch das Gesetz wird widerleglich vermutet, dass die Organisation für Wohnformen vom Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistung ausgegangen ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mehrheit der bislang bekannten Pflege- und Betreuungs- Wohnprojekte durch Leistungserbringer gegründet und organisiert wird. Weisen die tatsächlichen Gegebenheiten in der Wohnform auf eine Fremdbestimmung hin, kann sich die zuständige Behörde mangels entgegenstehender Anhaltspunkte an den tatsächlichen Erbringer der Pflege- und Betreuungsleistungen wenden. Diesem bleibt es unbenommen, seine Eigenschaft als Organisator der Wohnform zu widerlegen.

Zu Absatz 5

Die Bestimmung des verantwortlichen Leistungsanbieters ist erforderlich, um klare Adressaten für Anzeigepflichten und ordnungsrechtliche Anforderungen in Bezug auf die unterschiedlichen Angebotsformen zu bestimmen. Da das Gesetz auch Wohnformen in Betracht zieht, die im Unterschied zu klassischen Heimen nicht über einen gesamtverantwortlichen Träger verfügen, ist eine differenziertere Begriffsbestimmung erforderlich. Leistungsanbieter ist in jedem Fall der Träger. Fehlt es an einem solchen, ist der Organisator der Wohnform in die ordnungsrechtliche Verantwortung zu nehmen. Beide Begriffe werden in den Absätzen 3 und 4 definiert.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM