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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 20a (Regelung seit 01.08.2002)
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Abgelehnte Änderung zur Einfügung eines Art. 20b (1998)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


Inhalt:

Einfügung eines Art. 20b Grundgesetz: Aufnahme des Staatsziels "Tierschutz" in das Grundgesetz. Es entstehen keine Kosten.


Gang der Gesetzgebung:

Bundestag - Gesetzentwurf Hermann Bachmaier, SPD; Marianne Klappert, SPD; und andere; SPD 25.09.1997 Drucksache 13/8597

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 13/203 13.11.1997 S. 18397C-D, 18417B-18422A/Anl

Beschluß: S. 18397D - Überweisung: Rechtsausschuß (federführend), Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuß für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung

Bundestag - Plenarprotokoll 13/205 25.11.1997 S. 18515D

Beschluß: S. 18515D - nachträgliche Überweisung Innenausschuß

Bundestag - Bericht Rechtsausschuß 17.06.1998 Drucksache 13/11032

Bundestag - Plenarprotokoll 13/241 18.06.1998 S. 22236C-22240B, 22242D-22267B, 22268A-C

Beschluß: S. 22268C - Geschäftsordnungsantrag der Fraktion der SPD, den Rechtsausschuß aufzufordern, die Beschlußempfehlung rechtzeitig vorzulegen, über die noch in dieser WP. entschieden werden kann - Ablehnung

Parlamentsarchiv Gesetzesdokumentation: Signatur XIII/1109


A. Gesetzentwurf der Abgeordneten [...] und der Fraktion der SPD, Bundestag-Drucksache 13/8597, 25.09.1997


Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

A. Problem

Im Rahmen der Gemeinsamen Verfassungskommission gelang es nicht, das Staatsziel Tierschutz im Grundgesetz zu verankern. Die Aufnahme eines solchen Staatsziels hätte dem Gebot eines sittlich verantwortlichen Umgangs des Menschen mit Tieren Rechnung tragen sollen. Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit insbesondere von höher entwickelten Tieren sowie die inzwischen bekanntgewordenen Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung, die selbst das Klonen von Tieren ermöglichen, erfordern dringend ein ethisches Minimum für das menschliche Verhalten. Nur die Reform des Tierschutzgesetzes reicht dafür nicht aus. Nachdem der Tierschutz auch in den neuen EG-Vertrag Eingang gefunden hat, ist die Aufnahme eines entsprechenden Staatsziels in das Grundgesetz unerläßlich.

B. Lösung

Das Grundgesetz wird ergänzt durch die Aufnahme des Staatsziels Tierschutz. Durch die Bestimmungen über den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Artikel 20 a allein ist die Achtung der Tiere als Mitgeschöpfe noch nicht gewährleistet. Der neue Artikel 20 b wird das insofern bestehende Defizit beseitigen.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine


1. Vorschlag


Entwurf eines . . . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Änderung des Grundgesetzes


Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch . . . (BGBl. I S. 3146), wird wie folgt geändert:

Nach Artikel 20 a wird folgender Artikel 20 b eingefügt:

"Artikel 20 b

Tiere werden als Mitgeschöpfe geachtet. sie werden vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden und in ihren Lebensräumen geschützt."

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 25. September 1997


2. Begründung


1.Die Aufnahme eines Staatszieles Tierschutz trägt dem Gebot eines sittlich verantwortlichen Umgangs des Menschen mit Tieren Rechnung. Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit insbesondere von höher entwickelten Tieren erfordern ein ethisches Minimum für das menschliche Verhalten. Daraus folgt die Verpflichtung, Tiere als Mitgeschöpfe zu achten, ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen und anzuerkennen, daß die Menschen nicht das Recht haben, mit Tieren in beliebiger Weise umzugehen, nur weil sie schwächer sind und sich nicht selbst artikulieren können. Diese Verpflichtung greift die einfachgesetzlich im Tierschutzgesetz als zentrales Anliegen formulierte Achtung der Tiere als Mitgeschöpfe auf. Sie umfaßt drei Elemente, nämlich: den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume.

Die Realität zeigt, daß dieses Ziel nicht allein durch das Tierschutzgesetz erreicht wird: Insbesondere bei der Massentierhaltung, beim Tiertransport, bei der Tiertötung und zu Versuchszwecken werden Tieren überwiegend aus wirtschaftlichem Interesse in unerträglichem Ausmaß Leiden zugefügt.

Auch andere Beweggründe tragen dazu bei, Tieren die ihnen geschuldete Achtung zu versagen. Qualzuchten beispielsweise machen Tiere zum Opfer einer nahezu beliebigen Gestaltungsfreiheit des Menschen ohne Rücksicht darauf, ob bei den gekreuzten oder bio- oder gentechnisch veränderten Tieren oder bei Nachkommen aufgrund anatomischer, physiologischer und ethologischer Merkmale die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere gefährdet sind.

Im Interssse eines wirksamen Tierschutzes reicht es nicht, nur das Tierschutzgesetz zu verbessern und Vollzugsdefizite bei seiner Umsetzung abzubauen. Erforderlich ist die verfassungsrechtliche Absicherung des Tierschutzes schon deshalb, um in der Gesetzesanwendung und in der Rechtsprechung die erforderliche Abwägung mit anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern, etwa der Forschungs-, Wissenschafts- und Lehrfreiheit, aber auch der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie im Einzelfall zu erreichen. Gegenüber dem Grundrecht auf Freiheit von Wissenschaft und Forschung sichert so das Staatsziel Tierschutz die bereits im Tierschutzgesetz enthaltene Pflicht, Tierversuche auf den notwendigen Umfang und das verantwortbare Maß zu beschränken. Dieser Grundsatz muß auch angesichts der Bestrebungen von Teilen der Wissenschaft, unter Berufung auf das Grundrecht Freiheit von Wissenschaft und Forschung Regelungen des Tierschutzgesetzes außer Kraft zu setzen, unmittelbar in der Verfassung verankert werden.

Die Aufnahme des Tierschutzes als gesonderte Staatszielbestimmung in verschiedene Landesverfassungen zeigt, daß über die Parteigrenzen hinaus Einsichten vorhanden sind, die unserer Verpflichtung gegenüber den Tieren als unseren Mitgeschöpfen den richtigen Stellenwert einräumen.

2.Der Schutz der Tiere als Mitgeschöpfe vor nicht artgemäßer Haltung oder vermeidbaren Leiden wird durch die Staatszielbestimmung Umweltschutz, die als Schutz der "natürlichen Lebensgrundlagen" formuliert ist, nicht verzichtbar. Der Tierschutz ist in jener Staatszielbestimmung jedenfalls nicht vollständig enthalten. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bezieht sich nur auf die Arterhaltung, und in gewissem Umfang auf die Erhaltung der Lebensräume von Tieren, nicht aber auf die Tiere selbst und ihre artgerechte Haltung durch den Menschen.

Das Staatsziel Umweltschutz bewirkt allenfalls einen begrenzten Schutz für freilebende Tiere, jedoch praktisch nicht für Haustiere, landwirtschaftliche Nutztiere, Versuchs-, Zoo- und Zirkustiere. Auch ist der Schutz der Tiere selbst und ihr Schutz vor vermeidbaren Leiden nur mittelbar gegeben, nämlich soweit das Leiden gerade durch die Zerstörung ihrer Lebensräume bewirkt wird.

3.Der Umfang der Gewährleistung entspricht dem geltenden Tierschutzrecht. Das allgemeine Achtungsgebot des Satzes 1 verleiht dem zentralen Anliegen des Tierschutzes Verfassungsrang. Der Begriff Mitgeschöpfe nimmt dabei die gleichlautende Formulierung in § 1 des Tierschutzgesetzes auf. Satz 2 dient der Konkretisierung des Achtungsanspruches -- unter Aufnahme der Kernelemente des einfachgesetzlichen Achtungsanspruches -- und bietet für die Rechtsanwendung in Verwaltung und Rechtsprechung Anhaltspunkte für die Auslegung.

Eine Differenzierung verschiedener Tierarten -- etwa nach höher und niedriger entwickelten Tierarten -- durch das einfache Recht und die Rechtsprechung bleibt weiterhin möglich und sinnvoll. Der Grundsatz der Einheit der Verfassung, dessen oberster Wert weiterhin die Würde des Menschen bleibt, läßt dabei Raum dafür, auch die Funktion der Tiere für die Menschen zu berücksichtigen. Die Staatszielbestimmung Tierschutz hindert von Verfassungs wegen nicht die Bekämpfung von Schädlingen. Ihr Schutz als Lebewesen hindert aber, diese Funktion zum alleinigen Maßstab zu erheben und darüber ihren Eigenwert und ihre Bedeutung für die Wahrung des natürlichen Gleichgewichts zu vernachlässigen.




B.Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) , Bundestag-Drucksache 13/11032, 17.06.1998


gemäß § 62 Abs. 2 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 13/9723 -

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel "Tierschutz")

und zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hermann Bachmaier, Marianne Klappert, Brigitte Adler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 13/8597 -

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

A. Problem

Die Vorlagen gehen davon aus, daß der Schutz der Tiere als Lebewesen und Mitgeschöpfe in der Rechtsordnung immer noch unzureichend ist. Die Leidens- und Empfindungsfähigkeit insbesondere von höher entwickelten Tieren erforderten dringend ein ethisches Minimum für das menschliche Verhalten. Nur eine Reform des Tierschutzgesetzes reiche dafür nicht aus.

B. Lösung

Durch die Aufnahme eines Staatsziels "Tierschutz" in das Grundgesetz wird der Tierschutz selbständig als verfassungsrechtlich geschützter Belang anerkannt und die staatliche Gewalt auf die verstärkte Berücksichtigung dieser Zielsetzung verpflichtet.

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Grundgesetzes (Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung) -- Drucksache 13/8249 -- oder des Gesetzentwurfs der Gruppe der PDS zur Änderung des Grundgesetzes -- Drucksache 13/8678 --.

D. Kosten

Keine


Bericht des Vorsitzenden des Rechtsausschusses Horst Eylmann

I.

Die Fraktion der SPD hat gemäß § 62 Abs. 2 der Geschäftsordnung einen Zwischenbericht des Rechtsausschusses über den Stand der Beratungen des Gesetzentwurfs des Bundesrates -- Drucksache 13/9723 -- und des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD -- Drucksache 13/8597 -- beantragt. Die Voraussetzungen für die Berichterstattung sind gegeben.

II.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel "Tierschutz") -- Drucksache 13/9723 -- in seiner 222. Sitzung vom 5. März 1998 und den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Grundgesetzes -- Drucksache 13/8597 -- in seiner 203. Sitzung vom 13. November 1997 in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuß und zur Mitberatung an den Innenausschuß, den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, den Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie den Ausschuß für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung überwiesen.

Die mitberatenden Ausschüsse haben bisher noch keine Stellungnahme abgegeben.

Der Rechtsausschuß hat die Beratung der Gesetzentwürfe in seiner 106. Sitzung vom 14. Januar 1998 aufgenommen und zu diesen Gesetzentwürfen sowie den Gesetzentwürfen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -- Drucksache 13/8249 -- und der Gruppe der PDS -- Drucksache 13/8678 -- eine öffentliche Anhörung beschlossen. Sie wurde in der 115. Sitzung vom 1. April 1998 durchgeführt. An ihr haben folgende Sachverständige teilgenommen:

-- Dr. Johannes Caspar Universität Hamburg

-- Prof. Dr. Otto Depenheuer Universität Mannheim

-- Prof. Dr. Udo Di Fabio Universität München

-- Prof. Dr. Erbel Universität Bonn

-- Dr. Bernward Garthoff Bayer AG, Leverkusen

-- Dr. Eisenhart von Loeper Rechtsanwalt, Nagold

-- Prof. Dr. Wolfgang Löwer Universität Bonn

-- Prof. Dr. Gerhard Neuweiler Universität München

-- Evelyn Ofensberger Rechtsanwältin, Deutscher Tierschutzbund e.V., München

-- Prof. Dr. Dieter Sterzel Universität Oldenburg

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 115. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen. Der Rechtsausschuß hat die Beratungen in seiner 119. Sitzung vom 6. Mai 1998, in seiner 122. Sitzung vom 27. Mai 1998 und in seiner 123. Sitzung vom 17. Juni 1998 fortgesetzt, aber noch nicht abgeschlossen.

III.

Die Fraktion der CDU/CSU ist der Auffassung, daß die Änderung des Grundgesetzes durch die Aufnahme eines Staatsziels "Tierschutz" eine fundamentale Frage berühre und daher einer sehr sorgfältigen Beratung bedürfe. Der Ausschuß müsse dazu auch das Protokoll der von ihm durchgeführten Anhörung auswerten. Dies sei aber bisher nicht möglich gewesen.

Die Fraktion der SPD führt demgegenüber zur Begründung an, daß ein Abschluß der Beratungen möglich und notwendig sei. Die Problematik sei bereits ausführlich im Zuge der Verfassungsdebatte im Jahre 1994 diskutiert worden, und inzwischen seien alle Argumente für und wider ausgetauscht.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist der Auffassung, daß nach der Anhörung im Ausschuß die Beratungen abgeschlossen werden könnten.

Bonn, den 17. Juni 1998

Horst Eylmann
Vorsitzender


C. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 05.04.2008, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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