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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 20a (Regelung seit 01.08.2002)
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Abgelehnte Änderung des Grundgesetzes zu Artikel 20a (1997)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


Inhalt:

Ergänzung von Art.20a Grundgesetz: Aufnahme des Tierschutzes einschließlich der Unterbindung überflüssiger Tierversuche ins Grundgesetz. Es entstehen keine Kosten.


Gang der Gesetzgebung:

Bundestag - Gesetzentwurf Eva-Maria Bulling-Schröter, PDS; Dr. Ruth Fuchs, PDS; und andere; PDS 02.10.1997 Drucksache 13/8678

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 13/203 13.11.1997 S. 18397D, 18417B-18422A/Anl

Beschluß: S. 18397D - Überweisung: Rechtsausschuß (federführend), Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuß für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung

Bundestag - Plenarprotokoll 13/205 25.11.1997 S. 18515C-D

Beschluß: S. 18515D - nachträgliche Überweisung Innenausschuß

Parlamentsarchiv Gesetzesdokumentation: Signatur XIII/1111


A. Gesetzentwurf der Abgeordneten [...] und der Gruppe der PDS, Bundestag-Drucksache 13/8678 , 02.10.1997


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

A. Problem

Artikel 20 a des Grundgesetzes legt die Verantwortung des Staates für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für künftige Generationen fest. Hinsichtlich des Schutzes von Tieren, die Bestandteil dieses Schutzes sind, muß die gegenwärtige Verfassungsrechtslage als unbefriedigend eingeschätzt werden. Immer dann, wenn im konkreten Fall grundgesetzlich geschützte Güter gegeneinander abgewogen werden, wird der Schutz der Tiere als weniger schützenswertes Gut eingestuft. Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Verbot von Tierversuchen gegen die grundgesetzlich verankerte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz abzuwägen ist.

B. Lösung
In das Grundgesetz wird ein neuer Absatz in Artikel 20 a eingefügt (Tierschutz). Dieser neue Absatz stellt eindeutig klar, daß der Tierschutz zu den grundgesetzlich geschützten Gütern gehört.

C. Alternativen

Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes.

D. Kosten

Keine


1. Vorschlag


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Änderung des Grundgesetzes


Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 3. November 1995 (BGBl. I S. 1492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Der bisherige Text des Artikels 20 a wird Absatz 1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Tiere werden in ihrer artgemäßen Haltung, vor der Zerstörung ihrer Lebensräume sowie vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden geschützt. Tierversuche sind nur zulässig, wenn sie für die Entwicklung der Gesundheit von Menschen unerläßlich sind."

Artikel 2

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am ...

Bonn, den 1. Oktober 1997


2. Begründung


Nach wie vor steigt die Zahl der Schlachttiertransporte in oder durch Deutschland und ein Ende des Tierleidens ist nicht abzusehen. Allein die Subventionen dieser Tiertransporte durch die EU mit 200 Mio. DM für Deutschland zeigt die wirtschaftliche Dimension und Attraktivität derlei Tiertransporte auf. Aus humaner und ökologischer Sicht besteht kein Grund, Schlachttiere über solch große Entfernungen zu transportieren. Sinnvoll kann nur eine Schlachtung im nächstgelegenen Schlachthof sein, um dann das Fleisch gekühlt oder im gefrorenen Zustand weiterzubefördern.

Hühner müssen in Hühnerlegebatterien dahinvegetieren, deren Größe einem DIN-A4-Blatt entspricht. Tier- oder artgerechtes Verhalten ist somit nicht möglich. "Wirtschaftliche Rahmenbedingungen" zwängen zu derlei Unterbringungsmethoden, um im Wettbewerb auf dem Markt "bestehen" zu können, so die Aussagen der Befürworterinnen und Befürworter dieser Unterbringungsmethoden. Jetzt soll auch in Neubuckow eine Hühnerlegebatterie für 800 000 Hühner errichtet werden. Tierrechte werden in Deutschland legal mit den Füßen getreten, obwohl in anderen Ländern längst tiergerechte Methoden der Eierproduktion eingeführt wurden.

Tierversuche sind nach wie vor für bestimmte Studienrichtungen an deutschen Universitäten und Hochschulen verbindlich vorgeschrieben. Eine Evaluierung alternativer Versuchsmethoden ist deshalb dringendst geboten. Eine Verschärfung der gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen zur Genehmigung und Durchführung von Tierversuchen hätte u. a. eine verstärkte Förderung der Entwicklung und Anerkennung tierversuchsfreier Methoden zur Folge. Hierin besteht eine große Chance für eine Vorreiterrolle des Forschungs- und Industriestandortes Deutschland im Hinblick auf innovative und ethisch vertretbare Verfahren. Aus all diesen genannten Gründen ist die Erhebung des Schutzes von Tieren in den Verfassungsrang längst überfällig. Schutz von Tieren muß im Grundgesetz denselben Stellenwert erhalten, wie z. B. das in Artikel 5 Abs. 3 enthaltene Grundrecht auf "Freiheit der Wissenschaft". Dadurch wird eine juristische Güterabwägung erst möglich.

Die Aufnahme des Schutzes von Tieren in das Grundgesetz muß gewährleisten, daß bisher übliche, aber unnötige Tierversuche unterbunden werden. Mit der Regelung des Schutzes von Tieren im Grundgesetz wird juristisches Neuland betreten. Zu allen anderen im Grundgesetz geregelten Grundrechten gibt es eine historisch entstandene gesicherte Rechtsauffassung, welche durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dokumentiert wurde. Die Regelung im Grundgesetz muß daher so eng formuliert werden, daß tierquälerische Handlungen im weitesten Sinne, einschließlich der nicht unbedingt notwendigen Tierversuche sowie der Massentierhaltung durch diese Schutznorm unterbunden werden. Zugleich muß die Regelung genügend Raum lassen, um die artgerechte Haltung und Schlachtung von Tieren für die menschliche Ernährung zu ermöglichen.

Da Tiere nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten, zumindest nach allen bisherigen Rechtsauffassungen, sein können, muß in der einfachgesetzlichen Ausgestaltung festgelegt werden, daß Tierschutzverbänden zur Wahrung des Tierschutzes der Rechtsweg eröffnet wird.


D. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 05.04.2008, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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