Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 45c (Regelung seit 19.07.1975)
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 04.04.2008
Abgelehnte Änderung des Grundgesetzes zu Artikel 45c (2002)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


Inhalt:

Änderung Art. 45c Grundgesetz: Ermächtigung, die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages durch Gesetz zu regeln. Es entstehen keine Kosten.


Gang der Gesetzgebung:

Bundestag - Gesetzentwurf Heidemarie Lüth, PDS; Heidemarie Ehlert, PDS; und andere; PDS 03.04.2001 Drucksache 14/5763

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 14/173 31.05.2001 S. 16935A-16947C

Beschluss: S. 16947C - Überweisung: Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (federführend), Petitionsausschuss, Innenausschuss, Rechtsausschuss

Bundestag - Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung 19.03.2002 Drucksache 14/8576

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 14/242 13.06.2002 S. 24344D-24346B, 24397D-24402C/Anl

Beschluss: S. 24346B - Ablehnung Drucksache 14/5763

Parlamentsarchiv Gesetzesdokumentation: Signatur XIV/10


A. Gesetzentwurf der Abgeordneten [...] und der Fraktion der PDS, Bundestag-Drucksache 14/5763, 03.04.2001

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45c)

A. Problem

Der 1975 in das Grundgesetz eingefügte Artikel 45c des Grundgesetzes enthält in seinem Absatz 2 die Ermächtigung, die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages zur Überprüfung von Beschwerden durch Bundesgesetz zu regeln. Diese Regelung erscheint insofern als verunglückt, als sie den Schluss nahe legen könnte, von Verfassungs wegen beschränkten sich die möglichen Befugnisse des Petitionsausschusses auf die im Gesetz nach Artikel 45c (Befugnissegesetz) aufgeführten Befugnisse und ohne bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 45c bestünden Befugnisse auch zur Bearbeitung von Beschwerden überhaupt nicht.

Tatsächlich bestanden schon vor 1975 als Annex zu Artikel 17 des Grundgesetzes Informationsrechte des Petitionsausschusses sowohl zur Überprüfung von Beschwerden als auch zur Behandlung von Bitten. Darüber hinaus standen und stehen dem Ausschuss im Rahmen seiner Kompetenzen auch die Rechte nach Artikel 43 des Grundgesetzes und die anderen einem Parlamentsausschuss eigenen Rechte zu.

B. Lösung

Anlässlich der Einbringung des Gesetzentwurfs über die Behandlung von Petitionen und über die Aufgaben und Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages – Petitionsgesetz (PetG) – erscheint es sinnvoll und geboten, die bestehenden Unklarheiten zu beheben und zugleich eine Regelung zu schaffen, die vergleichbaren Regelungen im Grundgesetz entspricht, und dem einfachen Gesetzgeber im erforderlichen Maß Gestaltungsmöglichkeiten einzuräumen.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Keine


1. Vorschlag


Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45c)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wird wie folgt geändert:

Artikel 45c des Grundgesetzes wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Berlin, den 3. April 2001


2. Begründung


Bei der Reform des Petitionsrechts im Jahre 1975 ging es nicht um die originäre Festlegung der Befugnisse des Petitionsausschusses überhaupt, sondern um die Schaffung „erweiterter Befugnisse“ gegenüber den bereits zuvor bestehenden. Auch war nicht beabsichtigt, die bestehenden Rechte des Petitionsausschusses, der bis dahin allein auf der Grundlage der Verfassung und von Parlamentsrecht arbeitete, einzuschränken oder zu modifizieren.

Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeiten bestanden Differenzen, ob die erweiterten Befugnisse sich auch auf die Bearbeitung von Bitten erstrecken sollten. Im Rahmen der Ausschussberatungen über das Gesetz nach Artikel 45c setzte sich die Auffassung durch, dass eine Ausdehnung der in dem Gesetzentwurf vorgesehenen erweiterten Befugnisse auf „ ,Bitten‘ im Sinne von Anliegen zur Gesetzgebung … die Kompetenzen und Systematik des Entwurfs wesentlich verändern und dem Petitionsausschuss die – nicht beabsichtigte – Stellung eines Gesetzgebungsausschusses mit vermutlich größeren Kompetenzen einräumen“ würde (Bericht und Antrag des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 30. Januar 1975 – Bundestagsdrucksache 7/3252, S. 2).

Bei der parlamentarischen Beratung über den einzuführenden Artikel 45c wurde dann die ursprünglich beantragte Formulierung: „Bei der Überprüfung von Beschwerden wird der Ausschuss als parlamentarisches Kontrollorgan tätig.“ durch die jetzt geltende Formulierung ersetzt. Dass sich daraus eine Einschränkung der Möglichkeiten des einfachen Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Befugnisse des Petitionsausschusses ergeben sollte, ist in den Gesetzgebungsmaterialien nirgends zum Ausdruck gekommen und auch sonst nicht ersichtlich.

Anlässlich der überfälligen und breit angestrebten Reform des Petitionsrechts erscheint es sachgerecht und geboten, nunmehr zugleich den Artikel 45c zu korrigieren. Dabei empfiehlt sich eine Formulierung, wie sie vergleichbar bei der Einrichtung des Amtes des Wehrbeauftragten in Artikel 45b Satz 2 gefunden wurde.


B. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss), Bundestag-Drucksache 14/8576, 19.03.2002

a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Heidemarie Lüth, Heidemarie Ehlert, Monika Balt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS – Drucksache 14/5762 –

Entwurf eines Gesetzes über die Behandlung von Petitionen und über die Aufgaben und Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags – Petitionsgesetz – (PetG)

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Heidemarie Lüth, Heidemarie Ehlert, Monika Balt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS – Drucksache 14/5763 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45c)

A. Problem

Der Entwurf eines Petitionsgesetzes (Drucksache 14/5762) verfolgt das Ziel,
unter Zusammenfassung der bisher gesetzlich oder in den Verfahrensgrundsätzen
niedergelegten Regelungen in einem Gesetz die Rechte der Petenten zu
stärken, die Befugnisse und Informationsrechte des Petitionsausschusses im
Verhältnis zur Exekutive zu erweitern und ein spezifisches Verfahren für Massenpetitionen
zu schaffen.

Daneben soll Artikel 45c Abs. 2 GG, wonach die Befugnisse zur Bearbeitung
von Beschwerden durch Gesetz geregelt werden, geändert werden, um einer
wegen desWortlauts befürchteten engen Interpretation der bisherigen Regelung
entgegenzuwirken.

B. Lösung

Der Ausschuss schlägt mehrheitlich die Ablehnung der Gesetzentwürfe vor.
Eine Vielzahl der vorgeschlagenen Regelungen zum Ausschussverfahren und
zu den Kompetenzen im Verhältnis zur Exekutive stießen im Ausschuss auf
durchgreifende Bedenken.

Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und CDU/CSU
gegen die Stimmen der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der
Fraktion der FDP und bei Abwesenheit der Fraktion BÃœNDNIS 90/DIE
GRÃœNEN

C. Alternativen

Annahme der Gesetzentwürfe.

D. Kosten

Keine


Beschlußempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5762 abzulehnen,

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5763 abzulehnen.

Berlin, den 28. Februar 2002

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Erika Simm
Vorsitzende

Anni Brandt-Elsweier
Berichterstatterin

Meinrad Belle
Berichterstatter

Jörg van Essen
Berichterstatter

Dr. Evelyn Kenzler
Berichterstatterin

Bericht der Abgeordneten Anni Brandt-Elsweier, Meinrad Belle, Jörg van Essen und Dr. Evelyn Kenzler

1. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 173. Sitzung am 31. Mai 2001 die Gesetzentwürfe auf Drucksache 14/5762 sowie auf Drucksache 14/5763 dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) zur federführenden Beratung sowie dem Petitionsausschuss, dem Innenausschuss und dem Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

2. Der Petitionsausschuss hat in seiner 66. Sitzung am 27. Februar 2002 die Ablehnung beider Gesetzentwürfe mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen diejenigen der Fraktion der PDS empfohlen.

Der Innenausschuss hat in seiner 87. Sitzung am 20. Februar 2002 die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 14/5762 mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN und CDU/CSU gegen diejenigen der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen. Zum Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5763 wurde die Ablehnung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN, CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der PDS empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 115. Sitzung am 20. Februar 2002 die Ablehnung beider Gesetzentwürfe mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, CDU/CSU und FDP gegen diejenigen der Fraktion der PDS empfohlen.

3. Der 1. Ausschuss hat beide Gesetzentwürfe in seiner 59. und 61. Sitzung in Geschäftsordnungsangelegenheiten am 31. Januar und 28. Februar 2002 beraten. Mit den Stimmen der Fraktionen SPD und CDU/CSU gegen die Stimme der Fraktion der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP und Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist in der 61. Sitzung zu beiden Gesetzentwürfen die Ablehnung beschlossen worden.

4. a) Der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5762 strebt an, die bisher in den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses sowie im Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes) niedergelegten Regelungen in einem Gesetz zusammenzufassen und zugleich modernen Anforderungen anzupassen. Dabei sollen die Rechte des Petenten verstärkt und die Befugnisse des Ausschusses erweitert werden. Zudem sollen spezifische Verfahrensregelungen für Massenpetitionen geschaffen werden.

Mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 14/5763 soll der bisherige Artikel 45 Abs. 2 Grundgesetz, wonach die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden durch Bundesgesetz geregelt werden, geändert werden, um einem möglicherweise engen Verständnis bezüglich der dem Petitionsausschuss zukommenden Befugnisse entgegenzuwirken.

Die Fraktion der PDS hat im Ausschuss betont, dass das Petitionsrecht eine nur durch das Parlament zu verwirklichende Rechtsposition des Bürgers sei, die auch ein wesentliches Instrument zur Kontrolle der Regierung beinhalte. Hieraus folge die Notwendigkeit, die Ausschussbefugnisse zu stärken und das Ausschussverfahren zu reformieren. Hervorgehoben wurden beispielhaft, dass auch Ländertätigkeiten auf Grund der Artikel 84 und 85 Grundgesetz Gegenstand eines Petitionsverfahrens sein können und dass auch Bereiche zwischenzeitlich privatisierter Daseinsvorsorge einbezogen sein müssten. Außerdem seien die Informations- und Beweiserhebungsrechte gegenüber der Exekutive zu stärken. Eine Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme müsse ermöglicht und die Ablehnung eines der Bundesregierung zur Berücksichtigung oder Erwägung überwiesenen Begehrens begründet werden. Bezüglich des Ausschussverfahrens strebt die Initiative eine größtmögliche Transparenz durch grundsätzlich öffentliche Sitzungen an. Ein Selbstaufgriffsrecht sei diskussionswürdig. Der Petent müsse vom Ausschuss einen sachlichen Bescheid erhalten. Schließlich seien für Massenpetitionen spezifische Instrumente zu schaffen.

b) Die Fraktion der SPD hat grundsätzlich Initiativen zur Reform des Petitionsrechts begrüßt und in diesem Zusammenhang beispielhaft auch den Vorschlag zur Einführung einer Massenpetition als bedenkenswert bezeichnet. Die vorliegenden Gesetzentwürfe würden aber in ihrer Ausgestaltung in vielfacher Hinsicht durchgreifende Bedenken aufwerfen, so dass ihnen nicht zugestimmt werden könne. Als bedenklich erscheine bereits, Regelungen unterschiedlichen Ranges, wie sie sich derzeit im Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes sowie in den vom Petitionsausschuss beschlossenen und damit sondergeschäftsordnungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen finden, in eine gesetzliche Regelung zusammenzufassen. Der Entwurf des Petitionsgesetzes (Drucksache 14/5762) werfe darüber hinaus aber auch gravierende inhaltliche Bedenken auf. So greife die Bestimmung über einstweilige Regelungen gemäß § 11 Abs. 3 des Entwurfs, die eine Aussetzung einer beanstandeten Maßnahme während des Verfahrens anstrebe, in die Kompetenzen der Bundesländer ein. Das in § 12 Abs. 2 jeder Fraktion ermöglichte Minderheitsvotum würde die mit einem Petitionsverfahren beabsichtigte Befriedungsfunktion empfindlich stören. Die Vorschriften zur Sachaufklärung, Anhörung und Beweiserhebung in den §§ 16 bis 18 des Entwurfs enthalten nach Auffassung der Fraktion der SPD Regelungen, die das Petitionsverfahren einem Gerichtsverfahren gleichsetzen und die der grundgesetzlichen Gewaltenteilung nicht gerecht würden. So werde ein umfassendes Beweiserhebungsrecht entsprechend der Strafprozessordnung vorgeschlagen und sehe sogar die Möglichkeit vor, Zeugen zu vereidigen. Dies sei aber gerade für Untersuchungsausschüsse abgeschafft worden.

c) Die Fraktion der CDU/CSU teilt im Wesentlichen die bereits gegen die Initiativen erhobenen Einwände und hat betont, dass eine Zusammenfassung von Verfahrensregelungen und Befugnissen in einer gesetzlichen Regelung nicht als sinnvoll erscheine, da ein Belassen von Verfahrensregeln auf einer geschäftsordnungsrechtlichen Ebene notwendig werdende Anpassungen erleichtere. Als problematisch hat die Fraktion der CDU/CSU überdies aus der vorliegenden Initiative den Vorschlag, Minderheitsvoten einem Beschluss beizufügen, die Ausgestaltung der Ausschusskompetenzen zur Beweiserhebung und die Bestimmungen über eine Aussetzung des Vollzugs einer beanstandeten Maßnahme während des Petitionsverfahrens besonders herausgestellt. Unabhängig von der Beratung und Beschlussfassung zu den vorliegenden Entwürfen sollte in der nächsten Wahlperiode interfraktionell über mögliche Änderungen zum Petitionsrecht und -verfahren beraten werden.

d) Die Fraktion der FDP hält ebenfalls Änderungen des Petitionsverfahrens für notwendig und ist bereit, an entsprechenden Beratungen in der kommenden Wahlperiode mitzuwirken. Die jetzt vorliegenden Entwürfe stießen aber auf viele durchgreifende Einwände, was auch durch eine dem 1. Ausschuss gemäß § 109 GO-BT übermittelte Petition verdeutlicht worden sei. Da die jetzigen Entwürfe nicht zustimmungsfähig gewesen seien, aber als ein Anstoß für Überlegungen in der nächsten Wahlperiode empfunden worden sind, hat sich die Fraktion der FDP im Ergebnis bei der Schlussabstimmung im 1. Ausschuss der Stimme enthalten.

Berlin, den 28. Februar 2002


C. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM