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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 29 (Regelung seit 15.11.1994)
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.

(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50 000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 26.03.2008
Abgelehnte Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss (2005)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


Inhalt:

Anfügung § 29 Gesetz über den Ladenschluss: Ermöglichung landesrechtlicher Regelungen gemäß Art. 125a Abs. 2 Grundgesetz zur Regelung des Ladenschlusses. Es entstehen keine Kosten.


Gang der Gesetzgebung:

Bundestag - Gesetzentwurf Gudrun Kopp, FDP; Rainer Brüderle, FDP; und andere; FDP 20.04.2005 Drucksache 15/5370

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 15/179 03.06.2005 S. 16959C-D, 16961C-16966B/Anl

Beschluss: S. 16959D - Überweisung: Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit (federführend), Innenausschuss, Rechtsausschuss, Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung, Ausschuss für Tourismus


A. Gesetzentwurf Gesetzentwurf der Abgeordneten [...] und der Fraktion der FDP, Bundestag-Drucksache 15/5370, 20.04.2005

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

A. Problem

Das bundesweit geltende Ladenschlussgesetz berücksichtigt nur noch mangelhaft die veränderten Lebens- und Konsumgewohnheiten in der Gesellschaft. Es beschränkt sowohl den Handel und die Dienstleister als auch die Verbraucher in ihren Verkaufs- bzw. Einkaufsmöglichkeiten. Darüber hinaus wird durch eine unflexible, bundeseinheitliche Regelung des Ladenschlusses die Chance auf die Entstehung neuer Arbeitsplätze und auf eine positive wirtschaftliche Entwicklung von Regionen behindert. Abhilfe muss durch Regelungen geschaffen werden, die auch regionale Unterschiede berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Juni 2004, Az.: 1 BvR 636/02, entschieden, dass eine einheitliche bundesrechtliche Regelung des Ladenschlusses zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder für die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse nicht erforderlich ist. Aufgrund der geschilderten Voraussetzungen steht fest, dass Länderregelungen für den Ladenschluss den veränderten Umständen durch die Kenntnis regionaler Besonderheiten und mehr Flexibilität wesentlich besser gerecht werden können.

B. Lösung

Die Länder erhalten durch ein Bundesgesetz gemäß Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes die Möglichkeit, eigene Regelungen für den Ladenschluss zu erlassen. Dieser Liberalisierungsschritt hat den positiven Effekt, dass, im Sinne des Subsidiaritätsprinzips, Regelungsmöglichkeiten auf die Länderebene zurückverlagert werden. Eine Flexibilisierung des Ladenschlusses beinhaltet die Chance auf die Entstehung neuer Arbeitsplätze und eine Stärkung der regionalen Wirtschaft.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Die vorgesehenen Regelungen verursachen für die öffentlichen Haushalte keine Kosten. Vielmehr können die Kosten für die Überwachung der Ladenschlusszeiten an Werktagen entfallen, sollten einzelne Länder Regelungen treffen, die die Ladenöffnungszeiten anWerktagen freigeben. Gleiches gilt für die anWerktagen nicht mehr notwendigen Überprüfungen von Ausnahmeregelungen.


1. Vorschlag


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss

Nach § 28 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) wird folgender neue § 29 eingefügt:

㤠29

Länderöffnungsklausel

Die Länder können anstelle dieses Gesetzes eigene Regelungen erlassen. Soweit landesrechtlicheVorschriften nach Satz 1 erlassen werden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 19. April 2005


2. Begründung


A. Allgemeines

Der Gesetzentwurf trägt dem Bedürfnis Rechnung, die Aufgaben zwischen Bund und Ländern nach dem Prinzip der Subsidiarität sinnvoll neu zu ordnen. In den Beratungen der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, die mit dieser Neuordnung beauftragt war, herrschte weitgehende Einigkeit zwischen den Vertretern von Bund und Ländern darüber, dass die Regelungsmöglichkeit für den Ladenschluss auf die Länder übertragen werden sollte.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2004, Az.: 1 BvR 636/02, darauf hingewiesen, dass die Regelung des Ladenschlusses zwar Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist, die Anforderungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes in der seit 1994 maßgebenden Fassung allerdings nicht mehr erfüllt sind. Gemäß Artikel 125a Abs. 2 des Grundgesetzes gilt das Ladenschlussgesetz als Bundesrecht fort. Die Zuständigkeit zur Änderung einzelner Vorschriften liegt weiterhin beim Bundesgesetzgeber. Eine grundlegende Neukonzeption des Ladenschlusses ist ihm jedoch verwehrt. Hierzu sind lediglich die Länder befugt. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings eine Freigabe des Regelungsbereiches durch ein Bundesgesetz auf der Grundlage von Artikel 125a Abs. 2 des Grundgesetzes. Diese Freigabe soll das vorliegende Gesetz bewirken.

Eine Neukonzeption des Ladenschlusses ist notwendig. Das bundesweit geltende Ladenschlussgesetz vom 28. November 1956 wird den Entwicklungen einer veränderten Arbeitsund Konsumgesellschaft des 21. Jahrhunderts, trotz der zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen, nicht mehr gerecht. Flexiblere Arbeitszeiten, wachsende Mobilität und höchst unterschiedliche Beschäftigungsstrukturen haben die Arbeits-, Lebens- und Konsumgewohnheiten der Menschen nachhaltig verändert. Ferner existieren in den verschiedenen Regionen der Bundesrepublik Deutschland unterschiedliche Strukturen, für die die Länder – sofern man eine gesetzliche Beschränkung des Ladenschlusses an Werktagen überhaupt für erforderlich hält – bessere, flexiblere Lösungen finden können als ein starres, bundeseinheitliches Ladenschlussgesetz dies kann.

Die Länder können durch die Freigabe der Regelungsbefugnis für den Ladenschluss selbst entscheiden, ob und wie sie den Ladenschluss in ihrem Land regeln. Sie können sich dabei insbesondere an regionalen Besonderheiten orientieren und eine „maßgeschneiderte“ Regelung für eine Region treffen. So kann beispielsweise ein Land, das an einen anderen Staat angrenzt, durch Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten verhindern, dass die einheimische Wirtschaft einen Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Anbietern erleidet. Dadurch kann nicht nur verhindert werden, dass einheimische Kunden aufgrund flexiblerer Öffnungszeiten im benachbarten Ausland einkaufen, sondern es könnten auch Kunden aus dem benachbarten Ausland gewonnen werden. Aufgrund des wachsenden internationalen Konkurrenzdrucks müssen der nationale Handel und Dienstleistungsbereich die Möglichkeit bekommen, kreativ und innovativ zu agieren. Ein solcher Wettbewerb um die beste Regelung für die heimische Wirtschaft kann aber nicht nur im internationalen Vergleich, sondern auch innerstaatlich zwischen verschiedenen Ländern bestehen und sich hier positiv auswirken. Durch möglichst flexible Lösungen für den Ladenschluss können Länder bestehende Strukturschwächen ausgleichen.

Anhand der genannten Beispiele wird deutlich, dass flexible, länder- oder auch regionenspezifische Regelungen des Ladenschlusses Chancen bieten, die regionale Wirtschaft zu fördern und Marktnischen, insbesondere auch für Existenzgründer, zu schaffen. Solche Möglichkeiten dürfen angesichts von Rekordarbeitslosigkeit, schlechter Konjunktur und der Strukturschwäche vieler Regionen in Deutschland nicht ungenutzt gelassen werden. Eine bundeseinheitliche Regelung verbaut aufgrund mangelnder Flexibilität viele Chancen für Existenzgründungen und eine positive Entwicklung der Wirtschaft.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe verfassungsrechtlich geschützt (Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung). Der Schutz der Sonn- und Feiertage sowie von Heiligabend und Silvester im Rahmen der verfassungsrechtlichen Regelung fällt durch die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz den Ländern zu. Auch hier können die Länder den regional unterschiedlichen Anschauungen, Traditionen und Bräuchen besser gerecht werden als der Bundesgesetzgeber.

Die im Handel und im Dienstleistungsbereich Tätigen sind – wie die Beschäftigten in anderen Wirtschaftszweigen und im öffentlichen Dienst – weiterhin durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie durch die einschlägigen (Mantel-)Tarifverträge vor unzumutbaren Arbeitszeitregelungen geschützt.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


B. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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