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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1. die Zölle,

2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,

3. die Straßengülerverkehrsteuer,

4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,

5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,

6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,

7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1. die Vermögensteuer,

2. die Erbschaftsteuer,

3. die Kraftfahrzeugsteuer,

4. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,

5. die Biersteuer,

6. die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.

2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.

Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
Abgelehnte Änderung des Grundgesetzes zu Art. 28 und 106(2003)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

Inhalt:

Grundgesetz:
Änderung der Art. 28 und 106 Grundgesetz: Neuordnung der Finanzausstattung der Gemeinden durch Einführung einer Kommunalsteuer in Form eines einheitlichen prozentualen Zuschlags auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, der von der Gemeinde eigenständig festgelegt wird, wesentliche Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer. Das Gesamtvolumen der öffentlichen Haushalte wird nicht verändert.


Gang der Gesetzgebung:

Bundestag - Gesetzentwurf Dr. Andreas Pinkwart, FDP; Dr. Hermann Otto Solms, FDP; und andere; FDP 25.06.2003 Drucksache 15/1247

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 15/57 04.07.2003 S. 4765B-4789B

Beschluss: S. 4789B - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Innenausschuss, Finanzausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung, Haushaltsausschuss

Bundestag - Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss 15.10.2003 Drucksache

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 15/67 (neu) 17.10.2003 S. 5760B-5783A, 5788A-C, 5791A-5793D

Beschluss: S. 5788C - Ablehnung Drucksache 15/1247 Art. 1 Nr. 1a, Nr. 2 bis 5 sowie Art. 2; Ablehnung in namentlicher Abstimmung Art. 1 Nr. 1b (46:552:0)

Bundestag - Berichtigung Plenarprotokoll 15/68 22.10.2003 S. 5881B/Anl


A. Gesetzentwurf der Abgeordneten, Bundestag-Drucksache 15/1247, 25.06.2003


A. Problem

Der kommunale Aufgabenbestand nimmt seit geraumer Zeit zu, und diese Entwicklung ist ebenso nachhaltig wie gravierend. Nicht zuletzt im Bereich von Infrastruktur, sozialer Vorsorge und Standardbildung setzt das Gemeinwesen immer mehr auf kommunale Leistungserbringung. Hinzu tritt das Feld der Basisversorgung der Menschen in ihrem Wohnquartier, wo sich Qualitätsstandards und zivilisatorische Ansprüche weiter gesteigert haben. Ein Nachlassen der Erwartungen der Bürger ist nicht absehbar.

Die Grundlagenfunktion hat aber auch ihren Preis. Die Finanzbedarfe von Gemeinden und Gemeindeverbänden haben in gleichem Maße zugenommen. Da andererseits die kommunalen Finanzquellen an ihrer Ergiebigkeitsgrenze angelangt sind bzw. immer mehr austrocknen, ist ein dramatisches Dilemma zwischen Leistungserwartung und Erbringungsvermögen entstanden, das nur durch eine umfassende Neugestaltung der kommunalen Finanzverfassung beseitigt werden kann. Die klassische Haupteinnahmequelle der Gemeinden, die Gewerbesteuer, ist wirtschaftspolitisch fragwürdig geworden. Sie ist europäisch bedenklich und wurde zudem in der Praxis nachhaltig durchlöchert. Das im Grundgesetz vorgesehene Hebesatzrecht für die gemeindlichen Einkommensteueranteile fand nie eine Realisierung. Das kommunale Gebührenaufkommen ist an seine Expansionsgrenzen gestoßen. Immer mehr gesetzliche, nicht selbstverwalterische Aufgaben haben mit ihrem Finanzierungsbedarfen weitere Haushaltslöcher gerissen.

Dringend von Nöten ist deshalb eine kommunale Finanzreform, die vor allem die grundgesetzlichen Fundamente des primären Finanzausgleichs für die Kommunen neu festlegt. Kommissionen, die seit langem daran arbeiten, haben sich immer wieder festgezogen und blockiert. Gefordert ist deshalb jetzt ein entschiedener und mutiger Schritt, der sowohl die Belange des Gesamtgefüges als auch die speziellen Notwendigkeiten des kommunalen Leistungsauftrages im Auge hat.

B. Lösung

Nötig ist eine grundlegende Neuordnung der Finanzausstattung der Gemeinden. Die in jeder Weise überholte und unergiebig gewordene Einnahmequelle der Gewerbesteuer muss endgültig abgeschafft werden. An ihre Stelle muss ein anderer, neuer Einnahmefundus treten, der zugleich solide, unbürokratisch und stärker konjunkturunabhängig ist. Hierzu wird eine moderne Kommunalsteuer eingeführt, die in einem einheitlichen, prozentualen Zuschlag auf die Einkommen- und die Körperschaftsteuer besteht und von den Gemeinden eigenständig festgelegt werden kann. Gleichzeitig wird eine wesentliche, d. h. spürbare Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer festgelegt, die im Übrigen die Verfassungsforderung nach einer Wirtschaftskraftbezogenheit gewisser Steuerquellen erfüllt. Allenthalben hat freilich der zur Ausgestaltung aufgerufene einfache Gesetzgeber die Detailformung vorzunehmen (z. B. Absenkung der Einkommenssteuertarife, um die Belastungsneutralität sicherzustellen).

Im Übrigen muss durch Verankerung eines die Kommunen erfassenden Konnexitätsprinzips die immer wieder neu eintretende, schleichende Aushöhlung der Kommunalfinanzen durch eine Aufgaben- und Lastenverlagerung unterbunden werden. Hierzu ist die Selbstverwaltungsgarantie um eine entsprechende Gewährleistungsformel zu ergänzen.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

Das Gesamtvolumen der öffentlichen Haushalte wird nicht verändert.

E. Sonstige Kosten

Bürokratiekosten werden gesenkt bzw. abgebaut.


1. Vorschlag


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Kommunale Finanzreform)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hebesatzrecht“ die Wörter „oder Zuschlagbestimmungsrecht“ eingefügt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Der Gesetz- und Verordnungsgeber muss Bestimmungen über die Deckung der Kosten treffen, wenn er die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Erfüllung bestimmter Aufgaben verpflichtet.“

2. In Artikel 106 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „soweit das Aufkommen der Einkommensteuer“ durch die Wörter „soweit das Aufkommen der Einkommen- und der Körperschaftsteuer“ ersetzt.

3. Artikel 106 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Gemeinden erhalten einen Anteil am Aufkommen der Einkommen- und der Körperschaftsteuer. Dieser wird als einheitlicher, prozentualer Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld erhoben (Kommunalsteuer) und in seiner Höhe von den Gemeinden jeweils durch Satzung festgelegt. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“

4. Artikel 106 Abs. 5a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Gemeinden erhalten einen wesentlichen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer.“

5. Artikel 106 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„Das Aufkommen der Grundsteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer, der gemeindliche Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.


2. Begründung


A. Allgemeines

Die Zunahme der Aufgaben des Staates und seiner Gliederungsebenen, die nicht zuletzt durch die Einbindung als Vollzugssubjekt der Europäischen Union noch verstärkt worden ist, hat schon vielfältige Beschreibung und Analyse gefunden. Auf der kommunalen Ebene ist diese Entwicklung besonders nachhaltig und fühlbar. Die Kenntnis des Sachverhaltes kann heute als Allgemeingut gelten.

Mit der Aufgabenvermehrung geht ein Ausgabenanstieg einher, der mit der Ressourcenverteilung auf den einzelnen staatlichen Ebenen kaum noch zusammenpasst. Schwächstes Glied sind dabei die Kommunen. Sie sind Adressat zahlreicher Aufgabenzuweisungen, verfügen aber nur sehr begrenzt über entsprechende Einnahmemöglichkeiten und kommen angesichts der Aufgaben- wie Ausgabenlast kaum noch zur Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben, nämlich die „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln“ (Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Gerade für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben, deren örtliche Unterschiedlichkeit den Reiz der kommunalen Arbeit ausmacht und die Grundlage für einen am Wohl der Bürger orientierten kommunalen Wettbewerb darstellt, fehlen die Mittel. Verfassungsänderungen wie 1997 bei Artikel 28 Abs. 2 Satz 3, Artikel 106 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 GG haben keine Abhilfe schaffen können, sondern allenfalls eine Verschärfung des Problembewusstseins erreicht. Die allgemeine Konjunkturschwäche hat diese Fehlentwicklungen mittlerweile noch gravierender deutlich werden lassen.

Die eingetretene dramatische Haushaltslage der Kommunen macht einen entschiedenen Reformschritt unumgänglich. Die langjährigen Diskussionen und halbherzigen Verbesserungsansätze haben keinen effektiven Nutzen gebracht. Auch die 2002 beim Bundesminister der Finanzen eingerichtete Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen scheint sich erneut in Interessenblockaden zu erschöpfen und lediglich eine Wiederbelebung überholter Modelle und Instrumente hervorzubringen. Notwendig ist endlich ein beherzter Schritt zur Reform der grundgesetzlichen kommunalen Finanzverfassung, der die Probleme an derWurzel packt, zukunftsfähig ist und nachhaltigere Regelungswege ebnet.

Grundsätzlich steht für alle Hoheitsebenen im gegliederten Staat, für alle Verwaltungsträger, die Aufgaben finanzieren sollen, nur eine Finanzmasse zur Verfügung. Diese ist bereits ökonomisch begrenzt, weil sonst der Produktivbereich, welcher die Gelder erwirtschaftet, an denen die Hoheitsseite via Steuer- und Abgabenerhebung partizipieren will, niedergedrückt würde. Unternehmergeist würde erlöschen, Arbeitsplätze würden ins Ausland verlagert, tendenziell käme die Volkswirtschaft zum Erliegen. Bei jeder Neufassung des Finanzausgleichs muss deshalb darauf geachtet werden, dass die Lasten für das produzierende Gewerbe und für die schöpferischen, sozialaktiven wie investitionsbereiten Menschen nicht höher werden oder besser noch gesenkt werden können. Das Steueraufkommen darf keinesfalls steigen.

Der Gesetzentwurf will diesem Aspekt durch die Streichung einer möglichen Gewerbesteuererhebung sowie durch die legislatorische Empfehlung einer Stabilhaltung der Einkommensteuerbelastung Rechnung tragen. Das veränderte Lastengewicht auf den verschiedenen Hoheitsebenen soll durch eine neue Kommunalsteuer (in Gestalt eines eigenständigen Zuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer) sowie durch einen ertragreicheren Kommunalanteil an der Umsatzsteuer aufgefangen werden. Die Stabilisierung bzw. Verstetigung der damit erreichten finanzverfassungsrechtlichen Grundverhältnisse soll durch eine Justierung bzw. Ausweitung des Konnexitätsprinzips für die Kommunen erreicht werden.

Da diese Maßnahmen nicht kurzfristig umsetzbar sein werden, bedarf es der Soforthilfe für die Gemeinden. Dazu geeignet ist die Absenkung der von den Gemeinden an Bund und Länder abzuführenden Gewerbesteuerumlage auf den Stand vor dem Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 Nr. 1


Zu Buchstabe a

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2470) ist den Gemeinden in Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GG eine „wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle“ zugesichert. Die eigenverantwortliche Bestimmung über diese Einnahmegrundlage sollte durch ein gemeindliches Hebesatzrecht gewährleistet werden. Unabhängig von dem Streit über Sinn und Wirkung dieser Grundgesetzergänzung herrscht in Rechtsprechung und Wissenschaft Einigkeit darüber, dass eine Stärkung der kommunalen Finanzhoheit und damit der kommunalen Selbstverwaltung beabsichtigt war.

Die eigenverantwortliche Festlegung der definitiven gemeindlichen Steuererhebung kann aber nicht nur durch ein Hebesatzrecht, sondern auch durch ein kommunales Zuschlagsrecht erreicht werden. Da ein solches Zuschlagsrecht zur Sicherung kommunaler Eigenverantwortung geeigneter bzw. wirksamer ist als ein Hebesatzrecht (s. unten zu Artikel 1 Nr. 5), ist Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GG zu ergänzen.

Zu Buchstabe b

Eine wirklich effektive Sicherung des Konnexitätsprinzips für die Kommunen ist zunächst formell nur durch eine Verankerung in Artikel 28 Abs. 2 GG zu erreichen. Eine Einfügung bei Artikel 104a Abs. 3 GG, wie sie der einundsechzigste Deutsche Juristentag 1996 vorgeschlagen hat (Beschluss II der Abteilung Verfassungsrecht, in Sitzungsberichte Bd. II/1, S. M 76) bzw. in den Absätzen 1, 2, 3 oder 5 von Artikel 104a GG würde ebenso wie eine Verankerung beispielsweise in Artikel 106 Abs. 8 GG ein kommunalbezogenes Konnexitätsprinzip nur als objektiven Rechtsgrundsatz behandeln und damit aus Sicht der Kommunen lediglich begrenzten Fortschritt bedeuten. Wichtig ist demgegenüber, dass ein verfassungsrechtlicher Zusammenhang zur Finanzhoheit – in der geltenden Grundgesetzfassung in Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 angesprochen – hergestellt wird und die Kommunen die Einhaltung des Konnexitätsprinzips auch verfassungsgerichtlich überprüfen lassen können. Entscheidend ist daher eine Absicherung des Konnexitätsprinzips über die subjektive Rechtsstellungsgarantie der Kommunen, da nur so eine wirkliche Verknüpfung von Aufgabenzugriff und finanziellem Ausgleich hergestellt werden kann. Deshalb ist eine Ergänzung des Artikels 28 Abs. 3 GG um einen entsprechenden Satz notwendig.

Bei der Formulierung dieser Konnexitätsgarantie hat sich der Entwurf an jenen Landesverfassungen orientiert, die bereits ein striktes Konnexitätsprinzip enthalten. Es ist dies die Mehrzahl der Flächenländer, während die anderen noch an einem summarischen bzw. an einem relativen Konnexitätsprinzip festhalten. Insofern hat die Verankerung im Grundgesetz auch eine ganz eigene Bedeutung. Der Bund, d. h. der Bundesgesetzgeber, wird davon nur marginal erfasst, denn unmittelbare Aufgabendurchgriffe zu den Kommunen sind ihm in der Regel untersagt. Gegenüber den Ländern ist er ohnehin bereits durch Artikel 104a Abs. 1 und 2 GG zur Konnexität verpflichtet. Hauptadressat sind deshalb die Länder. Bei ihnen werden die Verfassungen, die den aufgabenverlagernden Landesgesetzgeber normativ einschwören, nun – soweit noch dahinter zurückbleibend – auf das Niveau der Grundgesetzfestlegung aufgestockt.

Kennzeichen des statuierten strikten gegenüber einem bloß summarischen oder relativen Konnexitätsprinzips ist, dass bei Aufgabenübertragungen nicht nur allgemein eine Bestimmung über die Deckung der Kosten getroffen werden muss, sondern bei effektiver Mehrkostenveranlassung auch ein voller finanzieller Ausgleich vorzusehen ist. Da die Gemeindeverbände – also zentral die Kreise – praktisch gemeindegleichwertige Selbstverwaltungsträger sind und ganz ähnlich wie jene mit staatlich veranlassten Aufgaben belastet werden, sind auch sie in das neue Konnexitätsprinzip einzubeziehen.

Zu Artikel 1 Nr. 2

Die Beteiligung der Gemeinden an der Körperschaftsteuer ist als Ersatz für die Gewerbesteuer notwendig, weil nur so neben den Bürgern auch die ortsansässigen Kapitalgesellschaften zur Finanzierung der kommunalen Haushalte beitragen.

Zu Artikel 1 Nr. 3

Statt der Gewerbesteuer können die Gemeinden eine Kommunalsteuer als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erheben. Sie soll in einem einheitlichen Steuersatz für die Einkommensteuerpflichtigen und die Kapitalgesellschaften gelten und ist damit rechtsformneutral.

Die Kommunalsteuer führt dazu, dass alle Einwohner und Unternehmen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Gemeinde beteiligt werden. Der Kommunalsteuersatz wird auf der Lohnsteuerkarte gesondert ausgewiesen und ist damit für Bürger und Unternehmen auch transparent. Die Kommunalsteuer fördert damit die Wahrnehmung der konkreten gemeindlichen Anstrengungen und Finanzbedarfe, steigert das kritische Interesse für die erbrachten Leistungen und animiert zur Beteiligung bei der Selbstverwaltung.

Da sich durch diese kommunale Finanzreform das Steueraufkommen insgesamt nicht verändern soll, sind Änderungen der Steuergesetze durch den Gesetzgeber notwendig. Wegen des Wegfalls der Gewerbesteuer dann z. B. die Körperschaftsteuer so angehoben werden, dass die bisherige durchschnittliche Belastung der Kapitalgesellschaften durch Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer künftig der Belastung durch Körperschaftsteuer plus Kommunalsteuer entspricht. Weil die Kommunalsteuer der Einkommensteuerpflichtigen an die Stelle des bisherigen 15 %igen Anteils der Gemeinden am Einkommensteueraufkommen tritt, sind die Einkommensteuertarife entsprechend abzusenken. Aufkommensneutralität wäre etwa bei einem Kommunalsteuersatz von 17,5 % erreicht, weil 17,5 % von 85 den wegfallenden 15 % entsprechen. Letztlich soll die Höhe des Zuschlags aber von den Gemeinden selbst bestimmt, also vom Gesetzgeber nicht festgeschrieben werden.

Durch die Einheitlichkeit des prozentualen Gemeindezuschlags zu Einkommen- und Körperschaftsteuer wird nicht nur die Übersichtlichkeit des neuen Steuerinstrumentes gewährleistet, sondern auch der Verwaltungsaufwand niedrig gehalten. Da die Gemeinden den Kommunalsteuerzuschlag nach ihrem Finanzbedarf individuell festlegen, wird vor allem die kommunale Eigenverantwortung gestärkt. Dadurch entsteht zwischen den Gemeinden der erwünschte Wettbewerb, der möglichst günstige Ansiedlungsbedingungen zeitigen will und ernsthafte Anreize zur Sparsamkeit bei der Verwendung der Steuermittel erzeugt.

Zu Artikel 1 Nr. 4

Die Einnahmezuwächse bei den Ertragsteuern, die durch die Abschaffung der Gewerbesteuer entstehen, und die zu erwartende bzw. empfohlene Anhebung der Körperschaftsteuer führen zu Mehreinnahmen bei Bund und Ländern. Für die Gemeinden verbliebe indessen trotz Einführung der Kommunalsteuer noch ein Einnahmedefizit von etwa der gleichen Größenordnung. Dieses Defizit muss über die Erhöhung des Anteils der Gemeinden an der Umsatzsteuer ausgeglichen werden. Seit Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer 1998 erhalten die Gemeinden bereits einen Anteil von 2,2 % an der Umsatzsteuer. Wenn dieser Anteil etwa um 9,8 %-Punkte auf 12 % erhöht würde, ergäbe sich nicht nur eine weitgehende Aufkommensneutralität der konzipierten Finanzverfassungsreform. Über den erhöhten Anteil an der Umsatzsteuer gewännen die Gemeinden auch eine ergiebige und im Grunde konjunkturunabhängige Einnahmequelle. Insoweit bedeutet die Verpflichtung zur „wesentlichen“ Beteiligung eine zwingende inhaltliche Vorgabe für den Gesetzgeber. Es ist nicht mehr mit einem marginalen, wenige Prozentpunkte umfassenden Anteil getan. Es muss vielmehr ein nennenswertes, solides Stück des Gesamtaufkommens als Gemeindequote ausgewiesen werden.

Dass im Übrigen der Vorgabe aus Artikel 106 Abs. 5a Satz 2 GG, der einen orts- und wirtschaftskraftbezogenen Schlüssel für die Verteilung vorsieht, besser als bisher entsprochen werden könnte, wenn man die Verteilung der Umsatzsteuer ausschließlich nach der Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften, Behörden und Sozialversicherungen) vornähme, sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt. Auch dies anzuordnen, wäre indessen eine Aufgabe des einfachen Gesetzgebers, die über das Gebot des Artikels 106 Abs. 5a Satz 2 GG hinaus nicht durch Verfassungsvorgaben noch weiter stimuliert werden kann.

Zu Artikel 1 Nr. 5

Die Änderungen in Artikel 106 Abs. 6 GG entziehen der Erhebung der Gewerbesteuer die Grundlage. Man könnte die Gewerbesteuer zwar auch bei unveränderter Grundgesetzfassung abschaffen, indem der einfache Gesetzgeber die Vorschriften über ihre Erhebung beseitige. Denn die Bestimmungen über das Aufkommen der Gewerbesteuer (ebenso wie der Grundsteuer) in Artikel 106 Abs. 6 GG a. F. sind wohl so zu lesen, dass sie nur greifen, sofern der Gesetzgeber tatsächlich eine Erhebung von Gewerbesteuer vorsieht. Der definitive Wegfall der Gewerbesteuer erscheint aber so wichtig und grundlegend, dass auch die Grundgesetzfassung dem Rechnung tragen sollte. Die Änderungen schaffen Rechtsicherheit und vermeiden, dass eine Diskussion wie um die Wiedererhebung der Vermögensteuer geführt wird.

Die Gewerbesteuer stellt im internationalen Vergleich eine weitgehende Sonderbelastung für die Unternehmen in Deutschland dar. Sie behindert Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Sie wirkt wettbewerbsverzerrend. Für die Gemeinden ist die Gewerbesteuer außerdem viel zu konjunkturanfällig. Sie erschwert daher eine nachhaltige Einnahmeplanung. Schließlich hat sich die Gewerbesteuer durch mannigfache Befreiungstatbestände auch immer mehr zu einer präsumtiven Großbetriebssteuer entwickelt. Die Abschaffung einer ganzen Steuerart ist zudem ein wesentlicher Beitrag zum Bürokratieabbau.

Eine Rekonstruktion oder Ausweitung der Gewerbesteuer würde hunderttausende von Arbeitsstätten und Ausbildungsbetrieben mit zusätzlicher Abgabenlast sowie Bürokratie überziehen. Forderungen, der Konjunkturanfälligkeit der Gewerbesteuer durch eine Erweiterung der Bemessungsgrundlage um ertragsunabhängige Anteile von Mieten, Pachten und Leasingraten zu begegnen, würden sich als wirtschaftspolitischer Bumerang erweisen und den Gemeinden nicht helfen. Wenn der Staat unabhängig von der Ertragslage Steuern erhebt, wird die Eigenkapitaldecke der Unternehmen noch dünner und die Insolvenzwahrscheinlichkeit noch höher. Das gilt insbesondere für Unternehmen, die nur geringe Gewinne machen oder gar Verluste schreiben. Rezessive Kräfte würden verstärkt, was sich ebenso nachteilig für die allgemeine Beschäftigungslage wie für die öffentlichen Haushalte auswirken müsste. Die Gemeinden brauchen statt der kontraproduktiven Gewerbesteuer eine solidere, unbürokratische und stärker konjunkturunabhängige
Finanzgrundlage.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 10.03.2008, also nach Abschluss dieser Kommentierung