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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 38 Begriff der Insolvenzgläubiger (Regelung seit 01.01.1999)
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§ 38

Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister

Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschaftsoder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:

1. im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses;

2. im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.



2. Begründung zur Einführung des § 38 (Seite 108):


Zu § 38 - Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister

Die Vorschrift entspricht § 112 KO und §23 Abs. 1 VerglO, soweit sie in ihrer Nummer 1 die Mitteilung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das Registergericht vorsieht (vgl. auch § 108 Abs. 1 Satz 2, § 111 Nr. 4 VerglO, § 6 Abs. 2 Nr. 4 GesO).

Durch Nummer 2, nach der bei bestimmten Schuldnern auch die Abweisung mangels Masse dem Registergericht mitzuteilen ist, wird die bisherige Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften (BGBl. III 4120-3) in die Insolvenzordnung verlagert. Diese Regelung wird zugleich inhaltlich erweitert: Das Löschungsgesetz sieht in § 1 Abs. 1 Satz 1 nur für die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor, daß diese Gesellschaften durch die Abweisung mangels Masse kraft Gesetzes aufgelöst werden, und dementsprechend ist auch nur für diese Gesellschaften die Mitteilung des abweisenden Beschlusses an das Registergericht vorgeschrieben, um diesem die Eintragung der Auflösung zu ermöglichen. Im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung soll dagegen vorgesehen werden, daß die Abweisung mangels Masse auch zur Auflösung führt, wenn der Schuldner eine Genossenschaft oder ein Verein ist oder wenn es sich bei ihm um eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft handelt, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die Mitteilungspflicht nach Nummer 2 der neuen Vorschrift besteht daher auch in diesen Fällen.

Die Mitteilung der Verfahrenseröffnung an die Dienstbehörde des Schuldners, die in § 112 KO ebenfalls vorgesehen ist, wird nicht übernommen. Für eine solche Mitteilung wird kein Bedürfnis gesehen. Dabei kann dahinstehen, ob das allgemeine Interesse einer Behörde, über die Insolvenz eines ihrer Bediensteten unterrichtet zu werden, schutzwürdiger ist als das entsprechende Interesse eines privaten Arbeitgebers. Jedenfalls wird die Dienstbehörde in der Regel schon vor der Verfahrenseröffnung durch Pfändungen der Bezüge des Schuldners über dessen schlechte Vermögenslage unterrichtet sein. Nach der Eröffnung wird sich der Insolvenzverwalter unverzüglich an die Behörde wenden, um die pfändbaren Bezüge des Schuldners für die Insolvenzmasse in Anspruch zu nehmen (vgl. § 42 des Entwurfs und dessen Begründung zur Einbeziehung des Neuerwerbs in die Masse). Zu berücksichtigen ist schließlich, daß schon heute weder die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens noch die Abweisung eines Konkursantrags mangels Masse der Dienstbehörde besonders mitgeteilt werden.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 38 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 38 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 15.12.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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