InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 15.12.2006 |
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)
1. Vorschlag
§ 34
Aufforderung an die Schuldner des Schuldners
Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
2. Begründung zur Einführung des § 34 (Seite 108):
Zu § 34 Aufforderung an die Schuldner des Schuldners
Die Vorschrift entspricht der Regelung in § 118 KO (vgl. auch.§ 5 Satz 2 Nr. 5 GesO). Wird bei der Eröffnung des Verfahrens kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung angeordnet (§§ 331, 347 des Entwurf), so entfällt die Aufforderung an die Schuldner des Schuldners (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs).
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250
Zu § 34 erfolgte keine Stellungnahme.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263
Zu § 34 erfolgte keine Gegenäußerung.
D. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.