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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 29 Terminbestimmungen (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:

1. eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;

2. eine Gläubigerversammlung,in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin);der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.

(2) Die Termine können verbunden werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 15.12.2006
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§29

Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen

(1) Die Sicherungsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird oder die Maßnahmen aus anderen Gründen entbehrlich werden.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Für die Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung gilt § 27 entsprechend.



2. Begründung zur Einführung des § 29 (Seite 108):


Zu § 29 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen

Gemäß Absatz 1 sind die vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufzuheben, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung des Sicherungszwecks (vgl. § 25 Abs. 1 des Entwurfs) erforderlich sind. Der wichtigste Fall ist die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden, der nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs verfügungsbefugt ist, so hat das Gericht - wie sich aus Absatz 2 Satz 1 ergibt - sicherzustellen, daß der vorläufige Insolvenzverwalter vor der Aufhebung seiner Bestellung Gelegenheit hat, aus dem Vermögen des Schuldners seine Vergütung, seine Auslagen und sonstige entstandene Kosten zu begleichen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Es soll möglichst vermieden werden, daß nach dem Rückfall der Verfügungsbefugnis auf den Schuldner aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch Verbindlichkeiten offenstehen, über deren Erfüllung dann Streit entstehen könnte. Wird im Anschluß an die vorläufige Insolvenzverwaltung das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist durch § 63 Abs. 2 und § 64 Abs. 2 des Entwurfs gewährleistet, daß die vor der Eröffnung entstandenen Kosten und die vom vorläufigen Verwalter begründeten Verbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse erfüllt werden.

Durch die Regelung über die Dauerschuldverhältnisse in Absatz 2 Satz 2 werden insbesondere die Arbeitnehmer geschützt, die der vorläufige Insolvenzverwalter weiterbeschäftigt hat. Weiter kann sich der Vermieter einer Sache auf Satz 2 berufen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Mietsache für das verwaltete Vermögen genutzt hat.

Die Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen ist nach Absatz 3 in gleicher Weise bekanntzumachen wie deren Anordnung.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 29 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 29 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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