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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 104a (Regelung seit 01.09.2006)
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Abgelehnter Entwurf eines Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 GG

Gang der Gesetzgebung:


Bundesrat - Gesetzesantrag NW 14.10.1987 Drucksache 426/87

Bundesrat - Plenarprotokoll 582 06.11.1987 S. 371A-376B

Beschluß: S. 376B - Ausschußzuweisung: Finanzausschuss (federführend), Ausschuss für Arbeit und Soziales , Rechtsausschuss, Wirtschaftsausschuss



A. Bundesrat - Gesetzesantrag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 426/87, 14.10.1987


Entwurf eines Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Land Nordrhein-Westfalen

A. Zielsetzung
Das Land Nordrhein-Westfalen ist seit längerem von krisenhaften Entwicklungen in noch immer gewichtigen Wirtschaftszweigen betroffen, namentlion im Steinkohlenbergbau und der Eisenschaffenden Industrie.
Die daraus entstehenden Belastungen verstärken sich zunehmend und drohen nunmehr mit weiteren massiven Produktionseinschränkungen und Betriebsstillegungen in diesen Wirtschaftszweigen dramatische Formen anzunehmen. Angesichts einer im Vergleich zum Bundesgebiet bereits unterdurchschnittlichen Wirtschaftskraft des Landes, die als Folge der strukturellen Belastungen weiter abzusinken droht. reichen die Möglichkeiten Nordrhein-Westfalens aus eigener Finanzkraft nicht mehr aus, die mit dieser nachteiligen Entwicklung verbundene besondere Aufgabenlast den gesamtstaatlichen Bedürfnissen entsprechend zu bewältigen.
Ohne zusätzliche Finanzhilfen des Bundes sind nachteilige Auswirkungen von erheblichem Gewicht auf die Wirtschafts- und Sozialstruktur des Landes und damit des gesamten Bundesgebietes nicht mehr abzuwenden.

B. Lösung
Der Bund gewährt in den Jahren 1988 bis 1991 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen zur Stärkung der Wirtschaftkraft Nordrhein-Westfalens. Die Finanzhilfen betragen insgesamt 1.333 Mrd DM und werden in gleichen Jahresbeträgen gezahlt.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Der vorliegende Gesetzentwurf belastet den Bund in den Jahren 1988 bis 1991 mit Ausgaben von insgesamt 1.333 Mrd DM.


Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfallen
Düsseldorf, den 13. Oktober 1987


An den Präsidenten des Bundesrates

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten

Entwurf eines Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Land Nordrhein-Westfalen

mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Ab~. 2 der Geschäftsordnung in die Tagesordnung der Bundesratsplenarsitzung am 6. November 1987 aufzunehmen;

X (Nicht wiedergebbare Unterschrift)


1. Vorschlag:


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Der Bund gewahrt dem Land Nordrhein-Westfalen Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung seiner Wirtschaftskraft in Höhe von insgesamt 1,333 Mrd Deutsche Mark. Die Finanzhilfen werden in den Jahren 1988 bis 1991 in gleichen Jahresbetragen gezahlt.

§ 2
Die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet gewährt. Gefördert werden Investitionsmaßnahmen, die auf eine Verbesserung des Innovations- und Technologiepotentials, der zukunftsorientierten Qualifikation der Arbeitnehmer, der Arbeitsplatz-, Umwelt und Energiesituation sowie der Infrastruktur abzielen.

§ 3
Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in unmittelbar ursachlichem Zusammenhang mit den Maßnahmen nach S 2 stehen.

§ 4
(1) Die Finarzhilfen werden nach Maßgabe jährlich fortzuschreibender Förderungslisten des landes gewährt. Die Förderungslisten enthalten die einzelnen vorgesehenen Maßnahmen. die Höhe der förderungsfähigen Ausgaben. den Finanzierungsplan. den voraussichtlichen Durchführungszeitraum und eine KurzbeschreIbung der Maßnahmen.
(2) Das land übersendet dem Bund jährlich bis zum 1. Oktober seine Förderungslisten für das nächste Jahr mit dem Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen.
Die Förderliste für 1988 ist bis zum 1. März 1988 vorzulegen.
(3) Der Bund ist berechtigt einzelne Maßnahmen von der Förderung auszuschließen. wenn sie ihrer Art nach den in diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen nicht entsprechen.
(4) Der Bund kann Finanzhilfen zurückfordern. wenn er von seinem Recht nach S 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht und das land die abgelehnte Maßnahme gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat. Das gleiche gilt wenn er beirechtzeitiger Unterrichtung über die Maßnahme diese nach S 4 Abs. 3 hätte ablehnen können. das land diese Maßnahme aber gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat, ohne ihm Gelegenheit zur Ausübung dieses Rechts zu geben. Die an den Bund nach den Sätzen 1 und 2 abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 6 vom Hundert vom Zeitpunkt der Entstehun9 des Anspruchs an zu verzinsen.
(5) Beträge. die das Land vom Letztempfänger wegen nicht zweckentsprechender Verwendung zurückerhält. werden an den Bund in Höhe seines Finanzierungsanteils weitergeleitet, soweit nicht ein anderweitiger zweckentsprechender Einsatz dieser Mittel durch das Land im Rahmen dieses Gesetzes möglich ist; entsprechendes gilt für Zinsbeträge.

§ 5
(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen zwei Drittel der förderungsfähigen Ausgaben.
(2) Die Haushaltsmittel des Bundes werden dem Land zur selbständigen Bewirtschaftung gegeben. Der Finanzminister des Landes ist ermächtigt, die Bundeskasse zur Auszahlung der benötigten Kassenmittel an die Landeskasse anzuweisen.

§ 6
(1) Das Land übersendet dem Bund innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres einen Bericht über die Durchführung und den Stand der Maßnahmen. Es berichtet weiter über die Höhe der bewilligten, der an das Land ausgezahlten und der verausgabten Bundesmittel sowie der verausgabten Landesmittel.
(2) Das Land berichtet auch über den jeweiligen Abschluß einer Maßnahme. Der Bericht muß einen zahlenmäßigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthalten.

§ 7
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 8
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.



2. Begründung:


I. Allgemeines

Das Land Nordrhein-Westfalen ist in ungewöhnlichem Maße vom wirtschaftlichen strukturwandel betroffen. Die Ursachen hierfür sind darin zu suchen, daß seine Wirtschaftsstruktur noch immer in erheblichem Umfang von sektoren geprägt wird, die in einer bereitslang anhaltenden Phase struktureller Anpassung stehen, in einem besonderen Maße sowohl weltwirtschaftlichen alsauch überregionalen Einflüssen ausgesetzt sind und zu einem beachtlichen Teil exogenen Restriktionen unterliegen. Zu diesen Basisindustrien, die über ihre Vorleistungs- und Investitionsgüternachfrage weit über regionale Grenzen hinausauf die Produktions- und Beschäftigungsstruktur desgesamten Bundesgebietesausstrahlen, zählen insbesondere die Montansektoren Kohle und stahl. Der Montansektor stellt in Nordrhein-Westfalen heute noch 310.000 Arbeitsplätze bereit. Er konzentriert sich in seinen standorten auf das Ruhrgebiet, daneben sind auch andere Gebiete außerhalb des Ruhrgebietesim beachtlichen Maße vom strukturwandel insbesondere der Montansektoren betroffen. Ein überdurchschnittlich hoher Anteil aller Beschäftigten im Lande hängt somit unmittelbar oder mittelbar vom wirtschaftlichen schicksal der Montansektoren ab.

Die Belastungen aus dem bisher schon gravierenden strukturwandel schlagen sich vor allem darin nieder, daß die Arbeitsplatzverluste im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe desLandesmit - 13,9 %in den Jahren 1977 bis 1986 fast doppelt so hoch ausgefallen sind wie im Bundesdurchschnitt (- 7,9 %). Damit sind in dieser Zeit knapp 320.000 Arbeitsplätze im industriellen Bereich desLandesgegenüber etwa 522.000 im gesamten Bundesgebiet entfallen; diesbedeutet, daß mehr als die Hälfte der bundesweiten Arbeitsplatzverluste allein auf das Land entfallen sind. Die erheblichen eigenen Anstrengungen des Landes zur Bewältigung des strukturwandels und zur Verbesserung der Beschäftigung haben dazu beigetragen, daß in 1986 der Beschäftigungsstand von 1977 in der gesamten Wirtschaft des Landeswieder erreicht werden konnte. Im Bundesdurchschnitt stieg die Beschäftigung insgesamt jedoch um + 4.1 %in dieser Zeit; die ausder allgemeinen konjunkturellen Erholung resultierenden Impulse reichten somit nicht aus, die Voraussetzungen, für eine durchgreifende Verbesserung der gesamten Produktions- und Beschäftigungsverhältnisse in dem erforderlichen Maße günstig zu gestalten. Diese vergleich weise ungünstige Arbeitsplatzentwicklung des Landesist vor allem auf die einschneidenden Arbeitsplatzeinbußen in den Regionen desLandesmit einem hohen Anteil an Montanindustrien zurückzuführen, die etwa ein Drittel aller Beschäftigten im Lande stellen. und in denen die Zahl der Arbeitsplätze heute deutlich noch unter den stand von 1977 gesunken ist.

Als Folge massiver Konzentrationen schrumpfender oder allenfallsschwach wachsender sektoren fallen damit auch konjunkturelle Impulse in Räumen unterdurchschnittlichen Wachstumsdurchweg schwächer aus, so daß die gesamtwirtschaftliche Entwicklung nicht.zu einer dauerhaften Verbesserung der Wirtschaftskraft führen kann. Die Wachstumsunterschiede Nordrhein-Westfalens zum übrigen Bundesgebiet sind somit weitgehend das Ergebnis einer signifikant abweichenden industriellen Produktionsstruktur; die unterschiedliche Entwicklung der Wirtschaftskraft ist ganz,überwiegend ausseiner differierenden Industriestruktur und damit aus überproportionalen strukturellen Belastungen zu erklären.

Das Wirtschaftswachstum in Nordrhein-Westfalen ist seit Beginn der ersten Montankrise als Folge tiefgreifender struktureller Voränderungen im Trend schwächer ausgefallen alsim Bundesdurchschnitt. Die Wirtschaftskraft weist in den letzten 10 Jahren für den Buna einen Gesamtzuwachsvon + 63 %. aber nur von 58 % im Landesdurchschnitt auf. Diese für das Land und den Bund gleichermaßen nachteilige Entwicklung läßt sich bereitsan der trendmäßigen Entwicklung der insbesondere für die Modernisierung der Wirtschaft und die schaffung von zukunftssicheren Arbeitsplätzen wichtigen privaten Anlageinvestitionen erkennen.

In dem - mit Blick auf die nach wie vor allgemein bedrückende Arbeitsmarktlage - geringen allgemeinen Anstieg äußert sich eine ohnehin zu geringe Dynamik der Investitionstätigkeit bundesweit.

Die überwiegend strukturell bedingte Abschwächung der Wirtschaftskraft des Landes Nordrhein-Westfalen kommt im besonderen Maße in der seit langem überdurchschnittlich schwierigen Arbeitsmarktlage und -entwicklung im Vergleich zum Bundesdurchschnitt zum Ausdruck. Neue Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen nicht in dem Umfang, wie Arbeitsplätze aufgrund struktureller Einbrüche mit der Folge massiver Kapazitätsrückführungen wegfallen. Die Arbeitslosenquote ist in Nordrhein-Westfalen in den letzten 10 Jahren deutlich stärker angestiegen als im Bundesdurchschnitt; sie lag 1986 mit 10,9 ~ wesentlich höher alsim Bundesdurchschnitt mit 9,0 ~. Die Verschlechterung der Arbeitsmarktlage zeigt sich in dem verstärkten Anstieg der Zahl der Arbeitslosen; von 1977 bis1986 stieg die Arbeitslosigkeit in Nordrhein-Westfalen um 134, im Bundesdurchschnitt um 116 ~. Auf der seit 1984 bis heute festzustellenden Beschleunigung im Anstieg der Arbeitslosigkeit, die den ohnehin schon überdurchschnittlichen Anteil des Landes Nordrhein-Westfalen an der bundesweiten Arbeitslosenzahl von 31,7 auf 32,7 % In 1987 hat weiter ansteigen lassen, gründet sich die Befürchtung, daß sich mit der Fortsetzung der heftigen strukturanpassung die Arbeitsmarktperspektiven nochmalsverengen und die wirtschaftlichen Erwerbsgrundlagen der Bevölkerung weiter geschwächt werden.
Diese Sorgen verbinden sich vornehmlich mit den Folgen ausden außerordentlichen Belastungen von Gebieten, in denen die Montansektoren in einem bereitslang anhaltenden und sich auch in Zukunft fortsetzenden strukturellen Anpassungsprozeß stehen. Die gravierenden Verluste von Arbeitsplätzen, insbesondere Im steinkohlenbergbau und der Eisenschaffenden Industrie einschließlich ihrer Verflechtungsbereiche, haben die Arbeitslosigkeit in den Montanregionen eskalieren lassen. Schon jetzt liegt die Arbeitslosigkeit in den betroffenen nordrhein-westfälischen Regionen um 70 ~ höher als im Bundesdurchschnitt, seit 1986 ist hier die Arbeitslosigkeit nochmalsum fast 15 gestiegen, während sich die Arbeitslosigkeit im Bundesdurchschnitt nur geringfügig erhöht hat.

Der noch bevorstehende Arbeitsplatzabbau In den Montansektoren droht die Arbeitslosigkeit in den betroffenen Gebieten auf bisher in der Bundesrepublik Deutschland nicht bekannte Höhen zu treiben; wegen desnach wie vor besonderen Gewichtes des montanen Wirtschaftsverbundesschlägt diese negative Entwicklung über seine regionalen standorte hinausauf die gesamte leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft durch und führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten bundesweit.

Insgesamt sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand direkte Arbeitsplatzverluste bei Kohle und stahl von mindestens 55.000 in den nächsten Jahren vorgezeichnet. wobei der Verlust von 25.000 Arbeitsplätzen im stahlbereich bereits bis Ende 1989 konkret angekündigt ist. Unter Einschluß der Auswirkungen auf den unmittelbaren Verflechtungsbereich stehen jetzt schon mindestens 85.000 Arbeitsplätze in Nordrhein-Westfalen zur Disposition, soweit es nicht gelingt, Ersatzarbeitsplätz: inangemessenem Zeitrahmen und umfang zu schaffen, sind weitere Arbeitsplatzverluste auch in den mittelbaren Verflechtungsbereichen unausweichlich mit der Folge eineserneuten Niveausprunges in der Arbeitslosigkeit und generell einer weiteren schwächung der Voraussetzungen für eine Uberwindung der strukturschwäche im Lande.

Die bisherigen Anstrengungen des Bundes und des Landes einschl. seiner Gemeinden sowie der Europäischen Gemeinschaft reichen nicht aus, um die jetzt anstehenden strukturprobleme in den die Wirtschaftskraft desLandesschwächenden Regionen zu bewältigen. Sie müssen angesichtsder krisenhaften Zuspitzung der situation erheblich verstärkt werden. Bei der Lösung dieser Aufgabe ist dasLand auf die Hilfe desBundesangewiesen.

Durch die Gewährung von Finanzhilfen wird sich der Bund an besonders bedeutsamen Investitionen des Landes Nordrhein-Westfalen und seiner Gemeinden beteiligen.
Die Finanzhilfen des Bundeswerden für Investitionsmaßnahmen in den Bereichen stärkung des Innovations- und Technologie potentials. Zukunftsorientierte Qualifikation der Arbeitnehmer, arbeitsplatz schaffende und arbeitsplatz sichernde Maßnahmen. Ausbau und Modernisierung der Infrastruktur. Verbesserung der Umwelt- und Energiesituation gewährt.

sie betragen insgesamt 1.333 Mrd DM und werden in den Jahren 1988 bis1991 in gleichen Jahresbeträgen gezahlt. Diese Hilfen sind für einen begrenzten Zeitraum erforderlich, um eine auch den gesamttstaatlichen Interessen entsprechende stärkung der öffentlichen Investitionen zu bewirken und zu einer Verbesserung der Wirtschaftskraft beizutragen.

II. Besonderes

Zu § 1
Die Finanzhilfen des Bundes sollen besonders bedeutsame Investitionen des Landes zur Verbesserung seiner Wirtschaftskraft ermöglichen. Die Finanzhilfen werden zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet geleistet. Die Mittel werden in den Jahren 1988 bis1991 gewährt.

Zu § 2
Die Vorschrift bestimmt die Investitionsbereiche, die mit den Finanzhilfen gefördert werden können. Es muß sich um Investitionen handeln, die zur Beseitigung von strukturschwächen des Landesbeitragen; diese Investitionen zielen insbesondere auf die stärkung des Innovations- und Technologiepotentials, die Verbesserung der zukunftsorientierten Qualifikation der Arbeitnehmer, der Arbeitsplatz-, Umwelt- und Energiesituation sowie den Ausbau und die Modernisierung der Infrastruktur. Maßnahmen, die aufgrund anderer Regelungen vom Bundgefördert werden, sind von der Förderung durch die Finanzhilfen ausgeschlossen.

Zu § 3
Die Vorschrift regelt den Umfang der förderungsfähigen Ausgaben. Verwaltungskosten des Landeswerden vom Bund nicht mitfinanziert.

Zu § 4
Es wird bestimmt, daß die Finanzhilfen nach Maßgabe von Förderungslisten gewährt werden.

Zu § 5
Es wird die Zahlung der Finanzhilfen im einzelnen geregelt. Das Verfahren entspricht Nr. 1.11 der vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §34 BHO.

Zu § 6
Die Vorschrift enthält Regelungen über den Nachweis der Verwendung der Finanzhilfen.

Zu § 7
Die Bestimmung enthält die Obliche Berlinklausel.

Zu § 8
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


B. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 24.09.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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