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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 28 Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

(2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

(3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§ 28

Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 25 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 92,93 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 96 Abs. 1 Satz 1 und § 97 entsprechend.



2. Begründung zur Einführung des § 28 (Seite 108):


Zu § 28 - Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen

In Absatz 1 wird für die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen allgemeine Verfügungsbeschränkungen auf die Vorschriften verwiesen, in denen die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Verfügungen des Schuldners und auf Leistungen an den Schuldner geregelt sind.

Im Rahmen des Einführungsgesetzes soll durch eine Änderung des § 240 ZPO vorgesehen werden, daß anhängige Rechtsstreitigkeiten unterbrochen werden, wenn die Verfügungsbefugnis auf Grund eines allgemeinen Verfügungsverbots auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Die Aufnahme solcher Rechtsstreitigkeiten regelt sich gemäß Absatz 2 im Grundsatz nach den Vorschriften über die Aufnahme von Prozessen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; allerdings kommen die Vorschriften über eine Verzögerung oder eine Ablehnung der Aufnahme eines Aktivprozesses durch den Insolvenzverwalter (§ 96 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2} nicht zur Anwendung, da dem Prozeßgegner im Eröffnungsverfahren zumutbar ist, bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung abzuwarten. Gegen den Schuldner gerichtete Prozesse können wie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur unter den engen Voraussetzungen des § 97 des Entwurfs aufgenommen werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat der Gegner die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens abzuwarten und im Falle der Eröffnung seinen Anspruch im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Bei einer Ablehnung der Eröffnung kann er nach der Aufhebung der Verfügungsbeschränkung den Prozeß gegen den Schuldner weiterführen.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 28 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 28 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 15.12.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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