Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 34 (Regelung seit 23.05.1949)
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Abgelehnte Änderung zu Art. 34 GG (1978)

Gang der Gesetzgebung:


Bundesrat - Gesetzesantrag HH 17.09.1990 Drucksache 632/90

Bundesrat - Plenarprotokoll 622 12.10.1990 S. 584C-D, 606C-607B/Anl

Mitteilung: S. 584D - Ausschußzuweisung: RechtsA (federführend), InnenA

Bundesrat - Plenarprotokoll 625 14.12.1990 S. 671D

Mitteilung: S. 671D - Absetzung von Tagesordnung


A. Bundesrat - Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 632/90, 17.09.1990


Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Staatshaftung)

A. Zielsetzung

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1982 (BVerfGE 61, 149) fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für eine umfassende Regelung des Staatshaftungsrechts, wie sie mit dem Gesetz vom 26.6.1981 (BGB1. I S. 553) vorgesehen war.

B. Lösung

Dieser Mangel soll durch Änderung des Grundgesetzes behoben werden, die Raum für eine spätere bundesgesetzliche Regelung der Staatshaftung schafft.

Die Änderung des Grundgesetzes soll in die Beratung der weiteren Anträge einbezogen werden, die bereits zur Änderung des Grundgesetzes anhängig sind (Art. 24 GG - Mitwirkung des Bundesrats in EG-Sachen; Art. 20 a GG - Staatsziel Umweltschutz).

C. Alternativen
Möglich wäre eine begrenzte bundesrechtliche Regelung mit Ergänzungen durch Landesrecht. Ein einheitlicher Rechtsweg könnte dabei allerdings nicht erreicht werden.

D. Kosten
Kosten sind mit der Änderung des Grundgesetzes nicht verbunden, sondern erst mit der späteren bundesgesetzlichen Regelung der Staatshaftung.


DER PRÄSIDENT DES SENATS DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Hamburg, den 11. September 1990


An den Präsidenten des Bundesrates

Herrn Regierenden Bürgermeister Walter Momper

Sehr geehrter Herr Präsident!

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten

Entwurf eines ...Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Staatshaftung) zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 1990 zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Henning Voscherau
Erster Bürgermeister


1. Vorschlag


Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Staatshaftung)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:

1. Art. 14 Abs. 3Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Im Streitfall steht der Rechtsweg offen."

2. Art. 34 erhält folgende Fassung:

"Artikel 34

(1) Die Haftung der öffentlichen Gewalt für die Verletzung einer Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr einem anderen gegenüber obliegt, wird gewährleistet. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung bleibt der Rückgriff vorbehalten. Im Streitfalle steht der Rechtsweg offen.

(2) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Haftung wird durch Gesetz bestimmt. Das Gesetz kann auch die Haftung für Pflichtverletzungen der gesetzgebenden Gewalt und die Verantwortlichkeit für Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl regeln. Ein Bundesgesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates."


3. In Art. 104 a Abs. 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Soweit die Länder Dritten für eine Pflichtverletzung nach Art. 34 haften, die auf einem rechtswidrigen Verhalten des Bundes beruht, können sie gegen den Bund Rückgriff nehmen."

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


2. Begründung


1. Vorbemerkung

Der Entwurf hat zwei Zielsetzungen:

Zum einen schafft er die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Staatshaftungsgesetz des Bundes. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1982 (2 BvF 1/81) liegt die Gesetzgebungszuständigkeit für das Staatshaftungsrecht bei den Bundesländern. Durch die vorgeschlagene Änderung des Grundgesetzes erhält der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz.

Damit wird eine bundeseinheitliche Regelung der Staatshaftung ermöglicht. Zugleich wird die Staatshaftung als wesentliche rechtsstaatliche Institution verfassungsrechtlich abgesichert. Der Entwurf schafft ferner die verfassungsrechtliche Grundlage für die Zusammnfassung des primären und des sekundären Rechtsschutzes im Bereich der Staatshaftung und parallel dazu im Bereich der Enteignung.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Zu Artikel 1 Nr. 1 (Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG)

Durch Art.14 Abs. 3 Satz 4 E wird die derzeitige Zuweisung ven Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Enteignungsentschädigungi in den ordentlichen Rechtsweg parallel zu Art. 34 Abs. 1 Sat.z 3 E (vgl. zu 2.2) in eine allgemeine Rechtsweggarantie für alle Enteignungsstreitigkeiten umgewandelt. Damit wird die im Bereich der Staatshaftung angestrebte Zusammenfassung des primären und des sekundären Rechtsschutzes (8. These des Berichts der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Bundes und der Länder zur Neuregelung der Staatshaftung an die 55. Konferenz der Justizminister und -senatoren 1984 in Saarbrücken - im folgenden "Bericht" genannt) auch im Bereich der Enteignung ermöglicht. Dies schafft die verfassungsrechtliche Grundlage für eine Konzentration der Rechtswege auch hinsichtlich der Fälle, in denen Staatshaftungsansprüche mit Entschädigungsansprüchen aus rechtswidriger Enteignung konkurrieren. Darüberhinaus eröffnet der Entwurf den Weg für eine (im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht beabsichtigte) Abschaffung der Baulandkammern und damit zu einer klaren Trennung zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit.

2.2 Zu Artikel 1 Nr. 2 (Art. 34 GG)

Durch Art. 34 Abs. 1 Satz 1 E wird die Haftung des Staates für pflichtwidrige Ausübung öffentlicher Gewalt als Verfassungsinstitut gewährleistet. Damit ist allerdings keine Garantie der Haftung für legislatives Unrecht beabsichtigt. Dies wird durch Absatz 2 Satz 2 (erste Hälfte) klargestellt. Andererseits wird dadurch, da Absatz 1 E auf die öffentliche Gewalt insgesamt und nicht nur auf die vollziehende und rechtsprechende Gewalt abstellt, ein Rückschritt hinter das geltende Recht vermieden, wonach der Staat für legislatives Unrecht zumindest in den Fällen au enteignungs- oder aufopferungsgleichem Eingriff oder im Wege der Folgenbeseitigung haftet, in denen das rechtswidrig Verhalten der vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt ausschließlich auf dem Verhalten des Gesetzgebers beruht.
Art. 34 Abs. 1 S,tz 2 E entspricht der Regelung in Art. 34 Abs. 1 Satz 2 in der geltenden Fassung.

Durch Art. 34 Abs. 1 Satz 3 E wird die derzeitige Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten aus Amtspflichtverletzung in den ordentlichen Rechtsweg in eine allgemeine Rechtsweggarantie für alle Staatshaftungsstreitigkeiten umgewandelt. Dies schafft die verfassungsrechtliche Grundlage für eine Konzentration des Rechtsschutzes gegen rechtswidrige öffentliche Gewalt bei den Gerichtsbarkeiten denen die Rechtmäßigkeitskontrolle auch im übrigen anvertraut ist (B. These des Berichts).
Art. 34 Abs. 2 Satz 3 E räumt dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Staatshaftungsrecht ein. Damit wird eine bundeseinheitliche Regelung der Staatshaftung durch ein Staatshaftungsgesetz des Bundes ermöglicht. Absatz 2 Satz 1 dient - wie bereits dargelegt - der Klarstellung, daß mit Absatz 1 Satz 1 E keine Garantie der Haftung für legislatives Unrecht gewollt ist.

Die Aufopferung ist in Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich erwähnt, um dem Bund auch insoweit die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu sichern. Dies ist erforderlich, da Aufopferungsansprüche wegen rechtmäßigen hoheitlichen Handelns nicht als Staatshaftungsansprüche im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 E angesehen werden können. Diese umfassen begrifflich nur das rechtswidrige hoheitliche Handeln.

2.3 Zu Artikel 1 Nr. 3 (Art. 104 a Abs. 5 GG)

Art. 104 a Ab . 5 E eröffnet den Ländern und den Gemeinden sowie den übrigen landesrechtlichen Rechtsträgern den Rückgriff gegen den Bund in allen Fällen, in denen die Verantwortung für die Pflichtverletzung dieser Rechtsträger letztlich auf ein pflichtwidriges Verhalten des Bundes zurückzuführen ist. Eine gerechte Lastenverteilung nach dem Verursacherprinzip ist ohne die vorgeschlagene Änderung des Grundgesetzes nicht durchführbar.

2.4 Artikel 2 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten.



B. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 10.09.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS BER UNS IMPRESSUM