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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 26 Abweisung mangels Masse (Regelung seit 15.12.2004 gültig bis vor 01.07.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden.

(2) Das Gericht hat die Schuldner, bei denen der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in ein Verzeichnis einzutragen (Schuldnerverzeichnis). Die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend; jedoch beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§ 26

Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;

2. ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;

3. zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens bis zum Berichtstermin decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; die §§ 109, 115 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.



2. Begründung zur Einführung des § 26 (Seite 108):


Zu § 26 - Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Bei der Regelung der Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters unterscheidet die Vorschrift danach, ob dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden ist (Absatz 1) oder ob dies nicht der Fall ist (Absatz 2). Die in Absatz 3 beschriebenen Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten für beide Fallgestaltungen.

Ist dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so erhält bereits der vorläufige Insolvenzverwalter die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugiiis über das Vermögen des Schuldners. Allerdings darf er diese nur insoweit ausüben, als es der Zweck der Vermögenssicherung bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung erfordert (vgl. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1); dazu kann z.B. auch der Notverkauf verderblicher Waren gehören. Er hat ein Unternehmen des Schuldners, wenn der Geschäftsbetrieb nicht schon vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingestellt worden ist, grundsätzlich während des Eröffnungsverfahrens fortzuführen. Im Einzelfall kann es allerdings im Interesse der Gläubiger geboten sein, ein Unternehmen, das erhebliche Verluste erwirtschaftet und bei dem keine Aussicht auf Sanierung besteht, schon im Eröffnungsverfahren ganz oder teilweise stillzulegen; dies soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts zulässig sein (Absatz 1 Satz 2 Nr. 2). Über diese Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen hinaus obliegt es dem vorläufigen Verwalter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 zu prüfen, ob eine für die Verfahrenseröffnung ausreichende Masse vorhanden ist (vgl. § 30 des Entwurfs) und, sofern das Insolvenzgericht im Einzelfall diese weitere Prüfung für angezeigt hält, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Beides sind Aufgaben, die auch von einem besonderen Sachverständigen wahrgenommen werden könnten, die jedoch im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zweckmäßigerweise von diesem zusätzlich wahrgenommen werden. Dabei hat sich die Prüfung, ob eine ausreichende Masse vorhanden ist, auch auf mögliche Anfechtungsansprüche zu erstrecken; denn ein Insolvenzverfahren kann auch dann eröffnet werden, wenn zwar das vorhandene Vermögen des Schuldners nicht mehr die Kosten des ersten Verfahrensabschnitts deckt, wenn der fehlende Betrag aber auf dem Wege der Insolvenzanfechtung hinzugewonnen werden kann.

Die Übertragung weiterer Aufgaben auf den vorläufigen Insolvenzverwalter ist in Absatz 1 nicht vorgesehen. Insbesondere soll er sich nicht schon mit Fragen befassen, die nur im Falle einer Verfahrenseröffnung von Interesse sind, etwa mit dem Problem, unter welchen Voraussetzungen die Fortführung des Unternehmens wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Das Verfahren vor der Eröffnung soll so kurz wie möglich gehalten werden.

Bleibt der Schuldner verwaltungs- und verfügungsbefugt, so legt das Insolvenzgericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters fest; dabei ist der durch Absatz 1 vorgegebene Rahmen zu beachten (Absatz 2).

In jedem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter umfassende UnterrichtungsmÖglichkeiten (Absatz 3 Satz 1, 2). Die hier getroffene Regelung ist an § 40 Abs. 1 VerglO angelehnt, der die Informationsrechte des Vergleichsverwalters regelt. Durch die Verweisung in Absatz 3 Satz 3 wird insbesondere sichergestellt, daß die Erfüllung der Auskunftspflicht des Schuldners durch gerichtliche Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann, und daß auch die Angestellten des Schuldners zu Auskünften verpflichtet sind.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 26 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 26 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 15.12.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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