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InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 25 Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Werden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, so gilt für die Bekanntmachung der Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung § 23 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwalteten Vermögen die entstandenen Kosten zu berichtigen und die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu erfüllen. Gleiches gilt für die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)

1. Vorschlag


§ 25

Anordnung von Sicherungsmaßnahmen

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigem nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den die §§ 65,67 bis 77 entsprechend gelten;

2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;

3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter.



2. Begründung zur Einführung des § 25 (Seite 108):


Zu § 25 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen

Das Insolvenzgericht, bei dem der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingeht, hat wie nach geltendem Konkurs- und Vergleichsrecht zunächst zu prüfen, ob dieser Antrag zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn der Antrag von einem Antragsberechtigten gestellt ist und die Verfahrensvoraussetzungen wie Zuständigkeit des Gerichts und Insolvenzverfahrensfähigkeit des Schuldners vorliegen; bei dem Antrag eines Gläubigers ist zusätzlich erforderlich, daß ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung besteht und daß der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit, ggf. Überschuldung) und der Anspruch des Gläubigers glaubhaft gemacht sind.

Die Begründetheit des Antrags setzt demgegenüber voraus, daß der Eröffnungsgrund vom Gericht festgestellt ist; erst wenn auch diese Voraussetzung gegeben ist und wenn zusätzlich feststeht, daß die Kosten des ersten Verfahrensabschnitts gedeckt werden können (vgl. § 30 des Entwurfs), kann das insolvenzverfahren eröffnet werden.

Im Einzelfall kann die Feststellung des Eröffnungsgrunds und der Kostendeckung Ermittlungen erfordern, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall hat das Gericht auf Grund der neuen Vorschrift die Möglichkeit, Maßnahmen anzuordnen, durch die eine zwischenzeitliche Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners vermieden wird. Anknüpfungspunkt im geltenden Recht sind die - sehr knapp geregelte - Befugnis des Konkursgerichts zu Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren (§ 106 Abs. 1 Satz 2, 3 KO; ähnlich § 2 Abs. 3 GesO) und die vorläufige Vergleichsverwaltung (§§ 11 bis 13 VerglO).

Der in Absatz 1 niedergelegte Grundsatz lehnt sich eng an § 106 Abs. 1 Satz 2 KO und § 12 Satz 1 VerglO an. Das Ziel, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern, schließt ein, daß ein Unternehmen des Schuldners im Regelfall vorläufig fortgeführt werden sollte (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Entwurfs}. Die nach der Verfahrenseröffnung zu treffende Entscheidung, ob das Unternehmen erhalten werden kann oder liquidiert werden muß, soll im Eröffnungsverfahren möglichst noch nicht vorweggenommen werden. In Absatz 2 werden die wichtigsten Sicherungsmaßnahmen aufgezählt. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (Nummer 1) und die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots oder allgemeiner Verfügungsbeschränkungen für den Schuldner (Nummer 2} dienen dazu, Vermögensverluste durch Handlungen des Schuldners zu verhindern; sie erfassen auch das Vermögen, das der Schuldner nach der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen erwirbt. Die Rechtsfolgen solcher Maßnahmen sind in den §§ 26, 28 des Entwurfs näher geregelt.

Die Untersagung oder einstweilige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen (Nummer 3) schützt vor dem Zugriff einzelner Gläubiger. In Betracht kommt beispielsweise, allen Insolvenzgläubigern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu untersagen; mit einer solchen Anordnung wird die Wirkung des Vollstreckungsverbots, das mit der Verfahrenseröffnung eintritt (§ 100 des Entwurfs), in das Eröffnungsverfahren vorgezogen. Die einstweilige Einstellung einer bereits anhängigen Zwangsvollstreckung kann auch insoweit geboten sein, als es um den Zugriff eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf die Gegenstände geht, an denen das Absonderungsrecht besteht; denn das Ziel einer möglichst effektiven Verfahrensgestaltung wird es häufig erfordern, ein vorzeitiges Auseinanderreißen der einzelnen Vermögensgegenstände des Schuldners zu verhindern. Auch eine derartige Anordnung kann einen Vorgriff auf Beschränkungen bedeuten, die nach der Verfahrenseröffnung kraft Gesetzes eintreten (vgl. insbesondere die §§ 191 und 197 des Entwurfs über das Verwertungs- und Nutzungsrecht des Verwalters). Es entspricht dem Sinn der Regelung, daß jedenfalls bei länger andauernden Beschränkungen der Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger im Eröffnungsverfahren durch Anordnung des Gerichts auch die Regelungen » über eine Nutzungsentschädigung und über den Ausgleich von Wertverlusten vorzeitig zur Anwendung gebracht werden (§ 188 Abs. 1, 2, § 194 Abs. 3, § 197 Abs. 1 des Entwurfs}.

Durch das Wort „insbesondere" zu Beginn des Absatzes 2 wird zum Ausdruck gebracht, daß die Aufzählung in dieser Vorschrift nur beispielhaft ist. Im Rahmen des Sicherungszwecks sind auch andere Maßnahmen zulässig. So kann es zweckmäßig sein, dem Schuldner die Herausgabe von beweglichen Sachen, die Gegenstand von Absonderungsrechten sind, an die gesicherten Gläubiger zu verbieten. Weiter kommt in Betracht, nur bestimmte, besonders wichtige Verfügungen des Schuldners an die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu binden. Auch eine Postsperre (vgl. § 112 des Entwurfs) kann angeordnet werden.

In dem Beschluß, mit dem Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, ist die genaue Zeit der Anordnung anzugeben, damit der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahmen feststeht (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 des Entwurfs).

Absatz 3 Satz 1 gibt dem Insolvenzgericht die Möglichkeit zu Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner. Die Vorschrift entspricht im Grundsatz § 106 Abs. 1 Satz 1 KO. Jedoch wird im Wortlaut hervorgehoben, daß solche Maßnahmen nur angewandt werden dürfen, wenn der angestrebte Zweck nicht mit anderen Mitteln zu erreichen ist. Weiter wird ausdrücklich bestimmt, daß vor der Anordnung von Haft der Schuldner zu hören ist. Ohne vorherige Anhörung des Schuldners kann also nur ein Vorführungsbefehl, kein Haftbefehl erlassen werden. Ergänzend gelten die Regelungen in § 11 des Entwurfs und die dort genannten Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

Durch Absatz 3 Satz 2 wird der Anwendungsbereich der Regelung auf die „organschaftlichen Vertreter" (vgl. § 210 Abs. 3 KO; § 130 a HGB) einer juristischen Person, eines nicht rechtsfähigen Vereins oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ausgedehnt.




B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250


Zu § 25 erfolgte keine Stellungnahme.




C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263


Zu § 25 erfolgte keine Gegenäußerung.




D. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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