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TDG (Ausserkraft: 01.03.2007)
Teledienstegesetz
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
§ (Regelung seit ..)
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 16.06.2001
Zur Änderung aus 2001
A. Weg zur Änderung zum 21.12.2001 des § 8 TDG


1. Der ursprüngliche Vorschlag der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/6098 v. 17..05.2001, Seite 5, als Art. 6) lautete:

4. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt:

§ 12 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.



2. Begründung (Seite 15):

Vorbemerkungen zu den §§ 8 bis 11

Die §§ 8 bis 11, die im Grundsatz dem bisherigen § 5 entsprechen, setzen die in den Artikeln 12 bis 15 ECRL vorgesehenen Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern elektronischer Kommunikation in innerstaatliches Recht um. Die Richtlinienbestimmungen über die Verantwortlichkeit sind, soweit sie Verantwortlichkeitsprivilegierungen vorsehen, als Vollharmonisierung gedacht, d. h. die Mitgliedstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen Recht treffen.

Den Richtlinienbestimmungen liegt ein abgestuftes System der Haftung zugrunde, das seine Vorbilder nicht nur im deutschen Recht (bisheriger § 5), sondern auch im US-amerikanischen hat. Für eigene Informationen haftet der Anbieter (Content-Provider) uneingeschränkt nach allgemeinem Recht. Bezogen auf fremde Informationen sind Vermittler für die reine Durchleitung (reine Telekommunikationsbetreiber) überhaupt nicht verantwortlich, während eine Haftung von Anbietern beim sog. Caching bei der Verletzung von bestimmten Pflichten und beim sog. Hosting nur bei Kenntnis, bei Schadensersatzansprüchen auch bei Kennenmüssen, in Betracht kommt. Die Ausnahmen von der Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften decken die Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln oder von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen zu speichern. Die Beschränkungen der Verantwortlichkeit gelten auch für den Bereich des Strafrechts.

Wie bei den bisherigen verantwortlichkeitseinschränkenden Regelungen lässt sich die Wirkungsweise der §§ 9 bis 11 untechnisch mit der eines Filters vergleichen. Die Vorschriften können eine Verantwortlichkeit im zivil- oder strafrechtlichen Bereich nicht begründen oder erweitern. Vielmehr muss sich eine solche aus den allgemeinen Vorschriften ergeben. Bevor ein Diensteanbieter auf deren Grundlage zur Verantwortung gezogen werden kann, muss allerdings geprüft werden, ob die aus den allgemeinen Vorschriften folgende Verantwortlichkeit nicht durch die §§ 9 bis 11 ausgeschlossen ist. Sind daher im Einzelfall die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschriften für eine Haftung erfüllt, so ist der Diensteanbieter für die Rechtsgutsverletzung gleichwohl nicht verantwortlich, wenn er sich auf das Eingreifen der §§ 9, 10 oder 11 berufen kann.

Wie der bisherige § 5 differenzieren die §§ 8 bis 11 zwischen eigenen und fremden Informationen. Dabei gehören zu den eigenen Informationen auch Informationen Dritter, die sich der Diensteanbieter zu eigen macht.

Für das Eingreifen der §§ 9 bis 11 ist es wie nach dem bisherigen § 5 unerheblich, ob die fremden Informationen geschäftsmäßig oder nur privat und gelegentlich übermittelt oder gespeichert werden.

Zu § 12 (Bußgeldvorschriften)

Mit dieser Vorschrift wird der Sanktionsverpflichtung nach Artikel 20 ECRL Rechnung getragen. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen festzulegen, mit denen Verstöße gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie geahndet werden können, und geeignete Maßnahmen zu treffen, um ihre Durchsetzung sicherzustellen.

Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für eine Verletzung seiner Informationspflichten haftet der Diensteanbieter bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln. Die in der ECRL vorgesehenen Sanktionen lassen andere nach einzelstaatlichem Recht vorgesehene Sanktionen oder Rechtsbehelfe unberührt (Erwägungsgrund 54). Die in § 7 festgeschriebenen Informationsverpflichtungen sind bereits nach §13 UWG bußgeldbewehrt. Insoweit ist daher eine Sanktionierung im TDG nicht erforderlich.

Zu Absatz 1

– Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 1 den Namen und die Anschrift, unter derer niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen den Namen und die Anschrift zumindest einer Person, welche die übrigen Personen vertritt, nicht oder nicht richtig angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt regelmäßig vor, wenn überhaupt keine Angaben hierzu gemacht werden. „Nicht richtig“ angegeben sind die Informationen, wenn es damit nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, Kontakt zu dem Diensteanbieter aufzunehmen (z. B. wenn Angaben zu Ort und PLZ nicht stimmen).

– Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 2 Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, nicht oder nicht richtig angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt vor, wenn – obwohl vorhanden – Angaben zu Kontaktmöglichkeiten per Telefon oder e-Mail-Adresse unterbleiben. „Nicht richtig“ sind diese Informationen angegeben z. B. bei Schreibfehlern der e-Mail-Adresse. Hier wird eine höhere Sorgfalt vom Diensteanbieter an den Tag gelegt werden müssen, als etwa im Vergleich zur richtigen Angabe des Straßennamens. Bei der e-Mail-Adresse reicht schon ein falscher Buchstabe, der zum Ausschluss dieses Kontaktmittels führt.

– Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 3 die zuständige Aufsichtsbehörde nicht oder nicht richtig angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt vor, wenn der Diensteanbieter die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angibt. Ein Fall der Nichtangabe liegt vor, wenn der Diensteanbieter die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angibt. Nicht richtig ist die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde in Fällen, in denen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde auseinanderfallen und der Diensteanbieter die Zulassungsbehörde (anstatt Aufsichtsbehörde) angibt.

– Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 4 das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer nicht oder nicht richtig angibt.

– Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 5 die Kammer, der er angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen oder wie diese zugänglich sind, nicht oder nicht richtig angibt. Daneben bestehende Sanktionierungsmöglichkeiten nach berufsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt. – Bußgeldpflichtig ist, wer als Diensteanbieter entgegen § 6 Satz 1 Nr. 6 die Umsatzsteuer nicht oder nicht richtig angibt. Die Einfachheit und Schnelligkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs bringt es mit sich, sehr große Umsätze erzielen zu können. Insofern ist es für den Staat von besonderer Bedeutung, dass der Diensteanbieter im Rahmen seiner Erbringung von Telediensten seine Umsatzidentifikationssteuernummer angibt, so dass geschäftliche Vorfälle bei Bedarf z. B. auf die Abführung von Umsatzsteuer überprüft werden können.

Zu Absatz 2

Verstöße gegen die in § 6 Satz 1 Nr. 1 bis 6 bestimmten Informationspflichten entsprechen hinsichtlich des Unrechtsgehalts Verletzungen von Auskunfts-, Mitteilungs- und gleichartigen Rechtspflichten, die im Nebenstrafrecht in großem Umfang bußgeldbewehrt sind. Aufgrund des geringen Unrechtsgehalts derartiger Verstöße werden in solchen Fällen Bußgeldrahmen vorgesehen, die in der Regel bei 50 000 DM liegen (§ 21 Abs. 2 Fernunterrichtsschutzgesetz sieht einen Bußgeldrahmen von 20 000 DM vor, § 3 Abs. 2 WiStG 1954 enthält eine Bußgelddrohung von 50 000 DM). Im Hinblick auf die erhöhten Anforderungen an die Informationspflichten in der elektronischen Kommunikation zur Gewährleistung des Schutzes der Verbraucher und im Hinblick auf die teilweise hohe Wirtschaftskraft der Diensteanbieter ist ein höherer Bußgeldrahmen als in den o. g. Fällen sachangemessen. Mit der Obergrenze von 100 000 DM wird den Anforderungen der ECRL Rechnung getragen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Sanktionsmaßnahmen vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (Artikel 20 ECRL). Ob eine Geldbuße bei Verstößen tatsächlich verhängt wird und wie hoch diese ausfällt, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

(Plitt: Demnach wurde das Gesetz in der ursprünglich vorgeschlagenen Version erlassen.)
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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