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TDG (Ausserkraft: 01.03.2007)
Teledienstegesetz
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
§ 9 Durchleitung von Informationen (Regelung seit 22.12.2001)
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Ãœbermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 16.06.2006
Zur Änderung aus 2001
Weg zur Änderung zum 21.12.2001 des § 9 TDG


I. Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 5, Artikel 1 Nr. 5)


1. Vorschlag


...

4. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt:

§9 Durchleitung von Informationen

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Ãœbermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.


...

2. Begründung (Seite 15):


Vorbemerkungen zu den §§ 8 bis 11

Die §§ 8 bis 11, die im Grundsatz dem bisherigen § 5 entsprechen, setzen die in den Artikeln 12 bis 15 ECRL vorgesehenen Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern elektronischer Kommunikation in innerstaatliches Recht um. Die Richtlinienbestimmungen über die Verantwortlichkeit sind, soweit sie Verantwortlichkeitsprivilegierungen vorsehen, als Vollharmonisierung gedacht, d. h. die Mitgliedstaaten dürfen weder weitere noch engere Regelungen im nationalen Recht treffen.

Den Richtlinienbestimmungen liegt ein abgestuftes System der Haftung zugrunde, das seine Vorbilder nicht nur im deutschen Recht (bisheriger § 5), sondern auch im US-amerikanischen hat. Für eigene Informationen haftet der Anbieter (Content-Provider) uneingeschränkt nach allgemeinem Recht. Bezogen auf fremde Informationen sind Vermittler für die reine Durchleitung (reine Telekommunikationsbetreiber) überhaupt nicht verantwortlich, während eine Haftung von Anbietern beim sog. Caching bei der Verletzung von bestimmten Pflichten und beim sog. Hosting nur bei Kenntnis, bei Schadensersatzansprüchen auch bei Kennenmüssen, in Betracht kommt. Die Ausnahmen von der Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften decken die Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln oder von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen zu speichern. Die Beschränkungen der Verantwortlichkeit gelten auch für den Bereich des Strafrechts.

Wie bei den bisherigen verantwortlichkeitseinschränkenden Regelungen lässt sich die Wirkungsweise der §§ 9 bis 11 untechnisch mit der eines Filters vergleichen. Die Vorschriften können eine Verantwortlichkeit im zivil- oder strafrechtlichen Bereich nicht begründen oder erweitern. Vielmehr muss sich eine solche aus den allgemeinen Vorschriften ergeben. Bevor ein Diensteanbieter auf deren Grundlage zur Verantwortung gezogen werden kann, muss allerdings geprüft werden, ob die aus den allgemeinen Vorschriften folgende Verantwortlichkeit nicht durch die §§ 9 bis 11 ausgeschlossen ist. Sind daher im Einzelfall die Voraussetzungen der allgemeinen Vorschriften für eine Haftung erfüllt, so ist der Diensteanbieter für die Rechtsgutsverletzung gleichwohl nicht verantwortlich, wenn er sich auf das Eingreifen der §§ 9, 10 oder 11 berufen kann.

Wie der bisherige § 5 differenzieren die §§ 8 bis 11 zwischen eigenen und fremden Informationen. Dabei gehören zu den eigenen Informationen auch Informationen Dritter, die sich der Diensteanbieter zu eigen macht.

Für das Eingreifen der §§ 9 bis 11 ist es wie nach dem bisherigen § 5 unerheblich, ob die fremden Informationen geschäftsmäßig oder nur privat und gelegentlich übermittelt oder gespeichert werden.

Zu § 9 (Durchleitung von Informationen)

§ 9 entspricht vom grundsätzlichen Ansatz her dem bisherigen § 5 Abs. 3 und setzt Artikel 12 Abs. 1 und 2 ECRL in innerstaatliches Recht um. Nach den Richtlinienbestimmungen haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er in keiner Weise mit diesen in Verbindung steht.

Die Haftungsprivilegierung beruht wie die des bisherigen § 5 Abs. 3 TDG darauf, dass die Tätigkeit des Diensteanbieters beim bloßen Durchleiten auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck der Übermittlung kurzzeitig zwischengespeichert werden. Diese Tätigkeit ist automatischer Art, bei der der Diensteanbieter in der Regel keine Kenntnis über die weitergeleitete oder kurzzeitig zwischengespeicherte Information hat und diese auch nicht kontrolliert. Bei dem automatisiert ablaufenden Prozess trifft der Diensteanbieter im Hinblick auf die Informationen keine eigene Entscheidung. Daher stellt die Haftungsregelung auch nicht darauf ab, dass der Diensteanbieter keine Kenntnis von der Information hat. Denn in den Fällen, in denen der Diensteanbieter keine Kontrolle ausübt und keine Kenntnis von der Information haben kann, kann sie ihm auch nicht im Sinne eigener Verantwortlichkeit zugerechnet werden. Ein Diensteanbieter, der absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, leistet hingegen mehr als „reine Durchleitung“ und kann daher den hierfür festgelegten Haftungsausschluss nicht in Anspruch nehmen.

In Abgrenzung zu den eigenen Informationen im Sinne des § 8 Abs. 1 stellt § 9 in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage darauf ab, dass es sich um fremde Informationen handelt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht Artikel 12 Abs. 1 ECRL und nennt die einzelnen Voraussetzungen, unter denen der Diensteanbieter, der Informationen lediglich durchleitet, für diese nicht verantwortlich ist. Um das Haftungsprivileg in Anspruch nehmen zu können, darf er die Übermittlung nicht veranlasst (Nummer 1), den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt (Nummer 2) und auch die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben (Nummer 3). Sobald er in einer der beschriebenen Weisen an dem Übermittlungsvorgang beteiligt ist, haftet er wie für eigene Informationen. Als Veränderung gelten allerdings nicht Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern. Da der bisherige § 5 Abs. 3 Satz 1 einzelne Voraussetzungen, unter denen eine bloße Durchleitung angenommen werden kann, nicht nannte, ist das Teledienstegesetz insoweit zu ergänzen.

Mit der Nennung von einzelnen Voraussetzungen, unter denen eine reine Durchleitung angenommen werden kann und für die der Diensteanbieter im Streitfalle grundsätzlich beweispflichtig ist, weicht § 9 Abs. 1 nicht von der Konzeption des bisherigen § 5 Abs. 3 ab. Denn auch nach bisherigem Recht musste anhand der näheren Umstände geklärt werden, ob im Einzelfall lediglich der Zugang vermittelt wird, und waren die Diensteanbieter beispielsweise in zivilrechtlichen Streitigkeiten mit dem Beweis der Tatsachen belastet, aus denen sich letzteres ergibt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem geltenden § 5 Abs. 3 Satz 2 sowie Artikel 12 Abs. 2 ECRL und stellt klar, dass die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung umfassen, soweit dies allein zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Zu den während und ausschließlich zum Zwecke ihrer Übertragung kopierten Informationen hat der Nutzer keinen direkten Zugang.


II. Stellungnahme des Bundesrates(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 32)


1. Vorschlag - 8. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 9 Abs. 1 Satz 2 – neu –, § 10 Satz 2 – neu – TDG)


In Artikel 1 ist Nummer 4 wie folgt zu ändern:

a) In § 9 ist dem Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

„Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“

...

„§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

2. Begründung - 8. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 9 Abs. 1 Satz 2 – neu –, § 10 Satz 2 – neu – TDG)


zu a)

Die Ergänzung dient der Klarstellung. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass ein Diensteanbieter, der absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, mehr als „reine Durchleitung“ leistet und daher den festgelegten Haftungsausschluss nicht in Anspruch nehmen kann. Dies muss bereits im Gesetzestext zum Ausdruck kommen. Dass die ECRL für eine solche Konstellation nicht zu einer Freistellung von Verantwortlichkeit zwingt, geht aus Erwägungsgrund Nr. 44 hervor.

...

3. Vorschlag - 10. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§§ 8 bis 11 TDG)


Der Bundesrat hält es für dringend erforderlich, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine spezifische Regelung zur Verantwortlichkeit bei Vorgängen im Zusammenhang mit sogenannten Hyperlinks geschaffen wird.

4. Begründung - 10. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§§ 8 bis 11 TDG)


Die praktisch wichtige Beurteilung von sogenannten Hyperlinks ist durch die ECRL ausgespart worden (vgl. Artikel 21 Abs. 2 ECRL). In Rechtsprechung und Lehre ist die Beurteilung von Vorgängen im Zusammenhang mit Hyperlinks streitig (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 184, Rdnr. 7a). Eine gesetzliche Regelung ist deshalb geboten. Beispielsweise muss strafrechtlich erfasst werden können, wer auf seiner Homepage o. Ä. einen Link auf einen volksverhetzenden Inhalt setzt, ohne dass es für die Strafbarkeit darauf ankommen kann, ob er sich den Inhalt selbst zu eigen macht.

5. Vorschlag - 11. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§§ 8 bis 11 TDG)


Der Bundesrat geht davon aus, dass ein Diensteanbieter in der Regel eine Garantenstellung im Sinne von § 13 StGB bezüglich fremder Informationen hat, wenn er für diese nach den §§ 9 bis 11 TDG verantwortlich ist.

6. Begründung - 11. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§§ 8 bis 11 TDG)


In der Begründung zu den Vorbemerkungen zu den §§ 8 bis 11 TDG wird ausgeführt, dass die §§ 9 bis 11 TDG eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Bereich nicht begründen oder erweitern. Dessen unbeschadet ist zur Klarstellung festzuhalten, dass ein Diensteanbieter in der Regel eine Garantenstellung im Sinne von § 13 StGB bezüglich fremder Informationen hat, wenn er für diese nach den §§ 9 bis 11 TDG verantwortlich ist.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung(BT-Drucksache 14/6098 v. 17.05.2001, Seite 36)


Zu Nummer 8 (Artikel 1 Nr. 4 § 9 Abs. 1 Satz 2 – neu –, § 10 Satz 2 – neu – TDG)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

Zu Nummer 10 (Artikel 1 Nr. 4 §§ 8 bis 11 TDG)

Die Bundesregierung folgt nicht der Auffassung des Bundesrates.

Die Richtlinie hat diese Fragen mit Blick auf die europäische Entwicklung bewusst nicht geregelt, sondern in die vorgesehene Evaluierung der Richtlinie einbezogen (Artikel 21 Abs. 2). Daher hat auch die Bundesregierung davon abgesehen, im Rahmen der Vollharmonisierung der Vorschriften über die Verantwortlichkeitsbeschränkungen (Artikel 12 bis 15 der Richtlinie) Regelungen für Hyperlinks mit aufzunehmen. Im Hinblick auf die Komplexität der damit zusammenhängenden Fragen, die sich insbesondere aus den unterschiedlichen Verfahren und Handlungsformen (interne willentlich gesetzte oder externe programmgesteuerte Links wie Suchmaschinen) und den vielfältigen Fallgestaltungen ergeben, ist zunächst die weitere Entwicklung in Wissenschaft und Rechtsprechung zu verfolgen und eine generelle Regelung möglichst auf europäischer Ebene anzustreben. Ohne spezielle Beschränkungen der zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit bleibt es für Hyperlinks bei der Haftung nach allgemeinen Vorschriften. Zu Nummer 11 (Artikel 1 Nr. 4 §§ 8 bis 11 TDG) Die Bundesregierung hat den Hinweis des Bundesrates geprüft. Die §§ 9 bis 11 TDG zielen nicht darauf ab, Garantenstellungen (§ 13 StGB, § 8 OWiG) zu begründen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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