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TDG (Ausserkraft: 01.03.2007)
Teledienstegesetz
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
§ 5 Zugangsfreiheit (Regelung seit 22.12.2001)
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 14.06.2006
Zur Ausgangsfassung 1997
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 13/7385:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


§5 Verantwortlichkeit

(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.

(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.


2. Begründung zum Entwurf des § 5:


Zu § 5 (Verantwortlichkeit)

Zu Absatz 1

Absatz 1 der Vorschrift stellt den aus der allgemeinen Rechtsordnung folgenden Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Diensteanbieter für die von ihnen angebotenen, eigenen Inhalte klar. Der Begriff der Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Einstehenmüssen für eigenes Verschulden. Wer eigene Inhalte vorsätzlich oder fahrlässig so bereitstellt, daß sie über Teledienste zur Kenntnis genommen werden können, trägt die Verantwortung für diese Inhalte. Eigene Inhalte sind auch von Dritten hergestellte Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen macht. Die Hersteller und Anbieter rechtswidriger Angebote, z. B. im Internet, sind danach für diese im Rahmen der geltenden Straf- und Zivilrechtsordnung stets verantwortlich.

Zu Absatz 2

Stellt der Diensteanbieter fremde Inhalte in sein Angebot ein, bleibt auch hier in erster Linie der Urheber für diese Inhalte verantwortlich. Dennoch hat der Diensteanbieter selbst eine Mitverantwortung zu tragen, wenn ihm der einzelne, konkrete Inhalt bekannt ist und wenn er technisch in der Lage ist, diesen einzelnen Inhalt gegen weitere Nutzung zu sperren. Die Regelung dient der Klarstellung, daß dem Diensteanbieter, der rechtswidrige Inhalte Dritter in sein Diensteangebot, z.B. seinen eigenen News-Server oder in seinen eigenen Online-Dienst übernimmt, eine Garantenstellung für die Verhinderung der Übermittlung an Dritte trifft. Diese Verpflichtung soll allerdings nur dann greifen, wenn der Diensteanbieter die fremden rechtswidrigen Inhalte bewußt zum Abruf bereit hält. Diese Eingrenzung auf vorsätzliches Handeln entspricht der derzeitigen Rechtslage im allgemeinen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht: Die geltende Rechtsordnung setzt im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht für alle Äußerungsdelikte und sonstigen im Bereich der Teledienste durch bestimmte Inhalte begehbare Straftatbestände Vorsatz, also unbedingte oder bedingte Kenntnis der objektiven Tatbestandsverwirklichung voraus.

Auch im Hinblick auf die zivilrechtiiche deliktische Haftung berücksichtigt die Einschränkung der Verantwortlichkeit auf vorsätzliches Handeln die Tatsache, daß der Diensteanbieter die fremden Inhalte nicht veranlaßt hat und es ihm aufgrund der technisch bedingten Vervielfachung von Inhalten und der Unüberschaubarkeit der in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutverletzungen zunehmend unmöglich ist, alle fremden Inhalte im eigenen Dienstebereich zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch, daß für die Verantwortlichkeit im Sinne des Absatz 2 Kenntnis von den Inhalten verlangt wird, erhalten die Diensteanbieter die erforderliche Rechtssicherheit. Wie für eigene Inhalte haben sie allerdings dann für die Bereitstellung fremder Inhalte voll einzustehen, wenn sie diese als eigene anbieten, d. h. sich den jeweiligen Inhalt in ihrem Dienstangebot zu eigen machen.

Die Einschränkung der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte durch eine Zumutbarkeitsklausel stellt klar, daß hier nicht jeder denkbare Aufwand gemeint ist, sondern daß die Bedeutung des Einzelfalles und der Aufwand sowie die Auswirkung auf andere Teile des Dienstes im Verhältnis zueinander gesehen werden müssen. Die Zumutbarkeitsklausel nimmt in Betracht, daß Teledienste, z. B. Newsgruppen-Angebote im Server des Anbieters, besonders schnelle und umfangreiche Bereitstellung von Inhalten ermöglichen, damit zugleich aber von Dritten dazu benutzt werden können, rechtswidrige Inhalte einzufügen, ohne daß der den technischen/organisatorischen Rahmen setzende Diensteanbieter davon Kenntnis hat. Je nach Art des Teledienstes kann eine gezielte Sperrung oder Löschung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein. Die Einschränkungdurch die Zumutbarkeitsklausel gewährleistet, daß der Diensteanbieter nicht gezwungen wird, unzumutbaren Aufwand zu betreiben; dazu zählt z.B. die Sperrung der Nutzung für ganze Dienstebereiche oder die Einstellung des gesamten Teledienstes, obwohl nur ein einziger oder vereinzelte rechtswidrige Inhalte von Dritten eingestellt worden sind.

Liegen die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit für rechtswidrige fremde Inhalte vor, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach der geltenden Rechtsordnung; im Bereich des Strafrechts ist dies z.B. die Strafbarkeit, im Bereich der deliktischen Haftung die Schadensersatzpflicht des Diensteanbieters. Bei Vorliegen der Voraussetzungen genügt der Verweis auf die primäre Verantwortlichkeit des Urhebers der rechtswidrigen Inhalte nicht, um die Mitverantwortung des Diensteanbieters auszuschließen.

Die automatische und zeitlich begrenzte Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt aufgrund der Fiktion des Abs. 3 Satz 2 - unter den dort genannten Voraussetzungen - als Anwendungsfall des Abs. 3 Satz 1.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, daß Diensteanbieter für fremde Inhalte dann nicht verantwortlich sind, wenn sie zu diesen fremden Inhalten lediglich den. Weg öffnen. Es bleibt dabei, daß der Urheber und derjenige, der Inhalte in das Netz einstellt, für diese Inhalte einzustehen hat. Die technischen Möglichkeiten und Gegebenheiten der neuen Informaüons- und Kommunikationsdienste führen weder zu einer Haftungsverlagerung noch zu einer Haftungsausweitung. Dem Diensteanbieter, der fremde Inhalte lediglich, ohne auf sie Einfluß nehmen zu können zum abrufenden Nutzer durchleitet, obliegt es nicht, füi diese Inhalte einzutreten. Er soll nicht anders behandelt werden als ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen. Denn der bloße Zugangsveimittler leistet ebenfalls keinen eigenen Tatbeitrag.

Absatz 3 Satz 2 geht auf Eigenschaften der Zugangs- Vermittlung ein, die zur Kostenvermeidung und Effizienzsteigerung üblich sind und in technischen Vorgaben wurzeln. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang durch eine Fiktion klar, daß die automatische Übernahme von fremden Inhalten in den eigenen Verfügungsbereich des Zugangsvermittlers (sog. Cache) aufgrund einer Nutzeranfrage zum Vermittlungsvorgang gehört, wenn diese übernommenen Inhalte nach begrenzter Zeit wieder gelöscht werden. Dies ist bei Zwischenspeicherungen auf sog. Proxy-Cache-Servern im Internet der Fall, die automatisch durch Nutzerabruf erfolgen und vom Diensteanbieter nicht im Einzelfall gesteuert werden können. Die Einschränkung der Fiktion auf eine kurzzeitige Zwischenspeicherung trägt dem Umstand Rechnung, daß Inhalte, die auf einem Cache;-Speicher des Diensteanbieters gespeichert sind, mit zunehmender Verweildauer unter den Tatbestand des Abs. 2 fallen. Wegen der Verbindung zu den Fällen des Absatzes 2 ist hier aber nur ein Zeitraum von wenigen Stunden, nicht von Tagen gemeint.

Zu Absatz 4

Während Absatz 1 bis 3 die straf recht liehe und deliktische Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für eigenes Verschulden zum Gegenstand haben, stellt Absatz 4 klar, daß die objektiven, d. h. keine Schuld voraussetzenden Verpflichtungen der Diensteanbieter zur Unterlassung von Rechtsgutverletzungen für alle Diensteangebote davon unberührt bleiben sollen. Dies gilt auch für die Diensteanbieter, die nur den Zugang zu fremden Inhalten vermitteln und dabei rechtswidrige Inhalte in ihrem Proxy-Cache-Server Zwischenspeichern. Regelmäßig setzen Unterlassungspflichten im öffentlichen Recht, aber auch im Zivilrecht nur die Rechtswidrigkeit und eine andauernde Rechtsverletzung bzw. Wiederholungsgefahr voraus, nicht aber ein Verschulden. Eine selbständige verschuldensunabhängige Verpflichtung, Störungen der öffentlichen Ordnung und rechtswidrige Verletzungen privater Rechte zu unterlassen, enthält Absatz 4 nicht; die Vorschrift verweist insoweit auf die allgemeinen Vorschriften über die Verpflichtung des Störers zur,Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Verletzung privater Rechte. Die Unterlassungspflichten, hier der Sperrung rechtswidriger Inhalte gegenüber den Nutzern, sollen nicht weiterreichen, als dem Diensteanbieter rechtlich und tatsächlich möglich ist. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Fernmeldegeheimnis nach § 85 Telekommunikationsgesetz - das selbstverständlich auch in den Fällen des Absatzes 1 bis 3 zu beachten ist - soll besonders hervorheben, daß Diensteanbieter, die lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, mit dem Teledienst zugleich Telekommunikationsdienstleistungen erbringen und durch das Fernmeldegeheimnis gehindert sind, individuell abgerufene oder sonst nicht öffentlich übermittelte Inhalte von sich aus mitzulesen und Inhalt und Umstände der Telekommunikation von sich aus Dritten zu offenbaren. Die Pflicht zur Sperrung wird daher bei solchen nichtöffentlichen Inhalten durch die zuständigen Behörden oder Dritte angestoßen werden müssen, die den Anbieter auf die Zwischenspeicherung rechtswidriger Inhalte z.B. in seinem Internet-Server hinweisen.

Die Bezugnahme auf die technische Möglichkeit und Zumutbarkeit der Sperrung stellt wie in Absatz 2 klar, daß die verschuldensunabhängige Haftung des Diensteanbieters nicht weiter gehen kann als der vertretbare Aufwand.



II. Stellungnahme des Bundesrates

1. Auslegungsstellungnahme - 4. Zu Artikel 1 (§ 5 TDG)


Der Bundesrat weist darauf hin, daß die Regelungen zur Verantwortlichkeit für Inhalte, wie sie in § 5 des Entwurfs eines Mediendienste-Staatsvertrages und in § 5 TDG-E enthalten sind, den ersten Schritt darstellen, die vor allem in strafrechtlicher Hinsicht aufgetretenen Probleme einer gesetzgeberischen Lösung zuzuführen. Es wird sorgfältig zu beobachten sein, wie sich die in Aussicht genommenen Regelungen in der Praxis bewähren. Ungeachtet der kompetenzrechtlichen Fragen erscheinen derzeit folgende Aspekte wesentlich:

a) Die Regelungen zur Verantwortlichkeit sind der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert. Ergibt sich danach im Grundsatz eine Verantwortlichkeit des Anbieters, ist in einem zweiten Schritt die straf- und zivürechtliche Beurteilung vorzunehmen. Der Bundesrat geht davon aus, daß insoweit die allgemeinen Grundsätze, namentlich zu Täterschaft und Teilnahme, Gültigkeit haben.

b) Der Bundesrat geht davon aus, daß ein Bereithalten fremder Inhalte im Sinne des § 5 Abs. 2 beider Regelungswerke immer dann vorliegt, wenn die Inhalte auf Medien gespeichert sind, die dem Anbieter zuzurechnen sind. Erfaßt wird nach Auffassung des Bundesrats etwa auch die Speicherung von unmoderierten News-Groups.

c) Die Interpretation des Begriffs des Bereithaltens kann Schwierigkeiten bei international tätigen Anbietern aufwerfen. Der Bundesrat geht davon aus, daß ein „Bereithalten" im Inland auch dann gegeben sein kann, wenn sich das Speichermedium selbst im Ausland befindet, sofern es einer im Inland tätigen (Teil-)Organisation des Anbieters zurechenbar ist (vgl. oben b), was u. a. bei einer Verbindung über eine Standleitung der Fall sein kann.

d) Die Regelungen zur Verantwortlichkeit erfassen die gesamte Rechtsordnung. Das bringt es mit sich, daß der Sprachgebrauch der bereichsspezifischen Regelungsmaterien, namentlich des Strafrechts, nicht in der wünschenswerten Präzision gewahrt werden kann. Dies gut u. a. für den Begriff der „Kenntnis". Die Entwurfsbegründung subsumiert darunter auch den bedingten Vorsatz. Im Hinblick auf die genannten Besonderheiten dürfte die durch die Entwurfsbegründung vorgenommene Interpretation auch für die Spezialmaterien Gültigkeit beanspruchen können.

e) Der Begriff „technisch möglich und zumutbar" bietet in erheblichem Umfang Auslegungsspielraum. Dies steht vor dem Hintergrund der vielfältigen Konstellationen im Einzelfall sowie der auch in Zukunft zu erwartenden raschen technologischen Entwicklung. Der Bundesrat geht davon aus, daß es in der Regel „technisch möglich und zumutbar" ist, die Nutzung von bereitgehaltenen strafbaren Inhalten zu verhindern. Ein anderweitiges Ergebnis kann lediglich in extremen Ausnahmefällen denkbar sein. Der in der Entwurfsbegründung angesprochene Fall, daß die Nutzung nur durch Einstellung eines (im übrigen unbedenklichen) Teledienstes verhindert werden kann, gibt ein Beispiel dafür.

f) Der Bundesrat geht davon aus, daß die Regelungen zur Zugangsvermittlung (§ 5 Abs. 3 und 4) eine Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen (insbesondere § 138 StGB) unberührt lassen (vgl. auch § 85 Abs. 3 Satz 4 TKG).

2. Vorschlag - 5. Zu Artikel 1 (§ 5 TDG)


Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie erreicht werden kann, daß bewußtes und gewolltes Zusammenwirken auch von Zugangsprovidern im Inland mit Straftätern im Ausland, die gegen deutsches Strafrecht verstoßen, im bisherigen Umfang strafbar bleibt.

3. Begründung - 5. Zu Artikel 1 (§ 5 TDG)


Artikel 1 § 5 regelt in den Absätzen 1 bis 3 die strafrechtliche und deliktische Verantwortlichkeit der Diensteanbieter (so Satz 1 der Begründung zu Absatz 4).

Nach der Formulierung des Absatzes 3 sind Anbieter für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Aus dem Vergleich mit Absatz 2 folgt, daß dies auch dann gelten soll, wenn die Anbieter von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

Danach wäre eine Fallkonstellation denkbar, daß ein bekannter in Deutschland wohnender Extremist als Zugangsprovider in bewußtem und gewollten Zusammenwirken mit Extremisten im Ausland ausschließlich den Zugang zu deren extremistischen Inhalten anbietet, deren Verbreitung in Deutschland möglicherweise strafbar ist (z.B. §§86, 130StGB).

Während er sich damit nach geltendem Strafrecht wegen Beihilfe zur Tat des ausländischen Anbieters strafbar machen könnte, wäre dies künftig nicht mehr strafbar, da er für fremde Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt, nicht verantwortlich ist (§ 5 Abs. 3).

Es wird deshalb gebeten, im Laufe des weiteren GesetzgebungsVerfahrens zu prüfen, wie erreicht werden kann, daß bewußtes und gewolltes Zusammenwirken auch von Zugangsprovidern im Inland mit Straftätern im Ausland, die gegen deutsches Strafrecht verstoßen, im bisherigen Umfang strafbar bleibt.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung

Zu Nummer 4 (Artikel 1 § 5 TDG)

Die Bundesregierung hat die Hinweise des Bundesrates geprüft. Zur Auslegung der Vorschrift wird auf die Begründung des IuKDG zu § 5 unter B. Besonderer Teil Bezug genommen. Im übrigen gut folgendes:

Ob ein Diensteanbieter fremde Inhalte zur Nutzung bereithält, muß im Einzelfall geprüft werden.

Die Frage, ob die Verhinderung der Nutzung eines Inhaltsangebots technisch möglich ist oder nicht, bestimmt sich nach objektiven Kriterien, nicht nach dem Regelungszweck der Norm.

Normative Gesichtspunkte sind beim Kriterium der „Zumutbarkeit'' zu berücksichtigen. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, welche Auswirkungen die Nutzungsverhinderung hätte.

Zu Nummer 5 (Artikel 1 § 5 TDG)

Die Bundesregierung hat das Anliegen geprüft.

Danach fallen Zugangsprovider, die im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Straftätern im Ausland gegen das deutsche Strafrecht verstoßen, nicht unter § 5 Abs. 3 TDG, da sie nicht „lediglich" den Zugang zur Nutzung von Inhalten vermitteln, sondern darüber hinaus tätig werden.

Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit diese Zugangsprovider gem. § 5 Abs. 1 TDG nach allgemeinen Gesetzen für Inhalte verantwortlich sind, die sie im Zusammenwirken mit anderen als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe verbreitet haben.


B. Bericht des Rechtsausschusses - BT-Drucksache 13/7394


I. Der 6. Ausschuß des Bundestages empfahl, den Entwurf hinsichtlich dieses § nicht zu verändern:

Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
§5 §5
Verantwortlichkeit unverändert
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangs Vermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Femmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.



II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

1. Vorschlag - 2. Zu Artikel 1 § 5


In Artikel 1 § 5 Abs. 3 ist der zweite Satz wie folgt zu fassen:

„Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage sowie ein regelmäßiger, automatischer Datenaustausch fremder Inhalte mit anderen Diensteanbietern gilt als Zugangsvermittlung."

2. Begründung - 2. Zu Artikel 1 § 5


Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung führt die für den Abruf von World-Wide-Web-Seiten typische Zwischenspeicherung in Proxy-Cache-Servern an, nicht dagegen andere Dienste, die in ähnlicher Weise auf Grund von Nutzerabfragen Zwischenspeicherungen von Inhalten Dritter vornehmen. Unklar bleibt damit beispielsweise die Behandlung von Internet- Newsgruppen, bei denen fremde Inhalte auf Grund von Nutzerabfragen automatisch abgerufen und so lange zwischengespeichert werden, bis der Abruf durch den Nutzer erfolgt oder sie automatisch nach kurzer Zeit gelöscht werden. Diese Form von Angeboten wird nur zum Teil in technisch gleicher Weise wie World-Wide-Web-Angebote übermittelt, zum Teil werden dieselben Angebote aber auch in einem automatisierten Store-and-Forward-Veifahren zur ökonomischen Nutzung von Schwachlastzeiten übermittelt.

Die obige Formulierung soll dazu dienen, eine rechtliche Gleichbehandlung verschiedener Dienste mit gleichartigem Verteilprinzip zu gewährleisten.

3. Vorschlag - 3. Zu Artikel 1 § 5


Artikel 1 § 5 Abs. 4 ist zu streichen.

4. Begründung - 3. Zu Artikel 1 § 5


Die von der Bundesregierung für § 5 Abs. 3 vertretene Auffassung, dem „Diensteanbieter, der fremde Inhalte lediglich, ohne auf sie Einttuß nehmen zu können zum abrufenden Nutzer durchleitet, obliegt es nicht, für diese Inhalte einzutreten", wird durch Absatz 4 konterkariert. Darin wird weder der intendierte Umfang der Kenntnisnahme noch der Umfang zumutbarer Mithilfe des Providers noch die Befugnis zur Sperrungsaufforderung klar geregelt. Überdies ist in Internet-basierten Diensten nicht davon auszugehen, daß eine Sperrung des Zugangs zu Inhalten Dritter zumutbar wäre. Dieser Absatz ist daher zu streichen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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