Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
TDG (Ausserkraft: 01.03.2007)
Teledienstegesetz
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
§ 2 Geltungsbereich (Regelung seit 01.08.1997 gültig bis vor 22.12.2001, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).

(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind ins besondere

1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),

2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),

3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,

4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,

5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. l S. 1120),

2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,

3. inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.

(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Zur Ausgangsfassung 1997
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus dem Entwurf - BT-Drucksache 15/1487:


I. Entwurf der Bundesregierung

1. Vorschlag


§2 - Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).

(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:

1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),

2. Angebote zur Information oder Kommunikation soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),

3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,

4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,

5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.

(4) Dieses Gesetz gut nicht für

1. Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996(BGBl. I S. 1120),

2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaats Vertrages.

(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unbe rührt.


2. Begründung- Zu § 2 (Geltungsbereich)


Zu Absatz 1

In diesem Absatz wird der Begriff „Teledienste" abstrakt definiert. Zur inhaltlichen Beschreibung der Teledienste siehe Ausführungen unter A. Allgemeiner Teil, Einordnung der neuen Inforaiations- und Kommunikationsdienste.

Zu Absatz 2

Absatz 2 zählt beispielhaft die unterschiedlichen Dienste auf, die als Teledienste im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind und orientiert sich an den heute bekannten Diensten. Der Begriff „insbesondere" macht deutlich, daß das Gesetz auch für künftige Entwicklungen im Bereich der neuen Dienste offen ist.

Zu Nummer 1

Bei den hier beschriebenen Diensten steht die Nutzung von Inhalten der Individualkommunikation im Vordergrund. Beispielhaft ist Telebanking für den wirtschaftlich geprägten Bereich der Individualkommunikation aufgeführt. Unter den ebenfalls genannten Datenaustausch ist ein breites Spektrum von individuell nutz- und gestaltbaren Inhalten zu subsumieren, die insbesondere Gegenstand des Angebots der neuen Dienste wie Meinungsforen oder der beispielsweise bei den Anwendungen Telearbeit, Telemedizin, Telelernen, Telematik und anderen erweiterten Formen der Individualkommunikation.

Zu Nummer 2

Die hier erfaßten Dienste können unterschiedliche Informationen zum Inhalt haben. Beispielhaft aufgeführt sind für die individuelle Nutzung bestimmte Datendienste wie Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten; hierzu zahlen aber auch Einzelwerbeangebote über Waren und Dienstleistungen sowie sonstige Angebote und Anzeigen (z.B. Homepages). Nicht erfaßt sind Datendienste, die mit dem Ziel der Meinungsbildung für die Allgemeinheit redaktionell aufbereitet sind, beispielsweise Textdienste im Rundfunk und in der elektronischen Presse.

Zu Nummer 3

Es werden die von den Zugangsvermittlern - insbesondere Online-Anbietern - bereitgestellten Angebote zur Nutzung der neuen Dienste erfaßt (z.B. Navigationshilfen). Die Zuordnung der hierdurch vermittelten Angebote richtet sich nach den Nummern 1,2,4 und 5.

Zu Nummer 4

Bei den Telespielen handelt es sich um eine besondere Form von Angeboten mit Bewegtbilddarstellungen (video-on-demand). Es wird erwartet, daß mit der fortschreitenden technischen Entwicklung diesem Bereich erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt,

Zu Nummer 5

Mit dieser Regelung wird ein breites Spektrum wirtschaftlicher Betätigung mittels der neuen Dienste erfaßt. Dies betrifft sowohl die elektronischen Bestell-, Buchungs- und Maklerdienste als auch interaktiv nutzbare Bestell- und Buchungskataloge, Beratungsdienste und ähnliche Formen wirtschaftlicher Betätigung. Wesentliches Kennzeichen dieser Dienste ist, daß diese Angebote unmittelbar, d. h. ohne Medienbruch, in Anspruch genommen werden können.

Zu Absatz 3

In diesem Absatz wird klargestellt, daß es für die Anwendung dieses Gesetzes nicht darauf ankommt, ob die Teledienste entgeltlich oder unentgeltlich genutzt werden.


Zu Absatz 4

Der Absatz enthält die notwendige Abgrenzung zum Telekommunikationsgesetz sowie zum Rundfunk nach dem Rundfunkstaatsvertrag der Länder. Die Übermittlung der Teledienste setzt die Telekommunikation voraus, daher kommen sowohl das Teledienstegesetz als auch das Telekommunikationsgesetz funktionsbezogen zur Anwendung. Nummer 1 stellt klar, daß im Teledienstegesetz die inhaltlichen und nutzungsrelevanten Komponenten der bereitgestellten Angebote geregelt werden. Der technische Vorgang der Telekommunikation nach § 3 Nr. 16 Telekommunikationsgesetz, die Telekommunikationsdienstleistungen nach § 3 Nr. 18 Telekommunikationsgesetz und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 Nr. 5 Telekommunikationsgesetz bleiben unberührt.

Zu Absatz 5

Dieser Absatz hat klarstellende Funktion. Das Gesetz macht von der Rahmenkompetenz des Bundes für die Presse nach Artikel 75 Abs.l Nr. 2 Grundgesetz keinen Gebrauch.


II. Stellungnahme des Bundesrates

1. Vorschlag - 2. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 3-neu-TDG)


Artikel 1 § 2 ist wie folgt zu ändern:

a) In Absatz 1 sind nach den Worten „zugrunde liegt" die Worte „, soweit diese nicht an die Allgemeinheit gerichtet sind sowie für Telespiele" einzufügen.

b) Absatz 2 ist zu streichen.

c) In Absatz 4 ist in Nummer 2 am Ende der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 3 anzufügen:

„3. Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom. ..".

2. Begründung- 2. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 3-neu-TDG)


Zu a)

Den Ländern steht nach Artikel 30, 70 GG die Gesetzgebungszuständigkeit für an die Allgemeinheit gerichtete Dienste zu. Nur Artikel 73 Nr. 9 GG (gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht) sieht die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes vor. Hinsichtlich der in Betracht kommenden Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 11 - Jugendschutz und Recht der Wirtschaft) kommt hinzu, daß einer bundesgesetzlichen Regelung schon das Fehlen der verfassungsrechtlich hierfür unverzichtbaren Erforderlichkeit (Artikel 72 Abs. 2 GG) entgegensteht. Die Länder haben diese Gesetzgebungszuständigkeit mit 50 den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen und Landesgesetzen sowie mit dem Büdschirmtext- Staatsvertrag auch wahrgenommen und werden diese mit dem Mediendienste-Staatsvertrag auch in Zukunft wahrnehmen. § 2 Abs. 1 des Mediendienste- Staatsvertrages wird vorsehen, daß die Regelungen dieses Staatsvertrages für solche Dienste gelten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, ohne den Bestirnmungen des Rundfunkstaatsvertrages zu unterfallen. Dieser Ansatz von Unterscheidung zwischen audiovisueller Kommunikation und Telekommunikationscüensten wird im übrigen auch in anderen europäischen Ländern, z. B. in Frankreich verfolgt.

Zu b)

Durch die zu § 2 Abs. 4 Teledienstegesetz vorgeschlagene Ergänzung, wonach das Teledienstegesetz nicht für Mediendienste i. S. d. Medien-
Zu c)

Durch die zusätzliche Klarstellung in Absatz 4 Nr. 3 - neu - soll erreicht werden, daß bei Anbietern und Nutzern von Diensten keine Zweifel darüber bestehen, welche Regelung für einen Dienst zur Anwendung gelangt. Die ausdrückliche Ausnahme von Mediendiensten wie des Rundfunks in Nummer 2 entspricht damit der in Absatz 1 vorgeschlagenen und in § 2 Abs. 1 Mediendienste- Staatsvertrag vorgenommenen Abgrenzung der Anwendungsbereiche und der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Landern.
Im Bewußtsein ihrer Verpflichtung zum bundestreuen Verhalten haben die Länder eine entsprechende Ausnahme im Mediendienste-Staatsvertrag vorgenommen. Im Wege des ländertreuen Verhaltens des Bundes erwartet der Bundesrat die Aufnahme einer entsprechenden Ausnahme für Mediendienste im Teledienstegesetz des Bundes.
Er hält die Aufnahme einer entsprechenden Klarstellung für unverzichtbar, auch um eine verfassungsgerichtliche Klärung entbehrlich zu machen.
Das Datum der Unterzeichnung des Mediendienste- Staatsvertrages ist in der Textfassung noch zu ergänzen.

3. Vorschlag - 3. Zu Artikel 1 (§2 Abs. 2 TDG)


Für den Fall, daß der Deutsche Bundestag den Vorschlag in Ziffer 2 Buchstabe b der Stellungnahme nicht aufgreift, wird vorgeschlagen, in Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wie folgt zu fassen:

„1. Angebote zur Erbringung von Dienstleistungen, die auf einzelne Nutzer oder geschlossene Nutzergruppen ausgerichtet sind (z. B. Telebanking),

2. Angebote zur individuellen Nutzung von Diensten, bei denen die reine Ãœbermittlung von Daten im Vordergrund steht (Datendienste),".

4. Begründung- 3. Zu Artikel 1 (§2 Abs. 2 TDG)


Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der klareren Abgrenzung zwischen Teledienstegesetz und Mediendienste-Staatsvertrag, sofern dem Vorschlag nach Streichung des Absatzes 2 nicht gefolgt wird. Sie verhindern, daß der Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes nur im Wege einer verfassungskonformen, an der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes orientierten restriktiven Auslegung erschlossen werden kann.


III. Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:

Zu Nummer 1 (Gesetzentwurf allgemein)

Die Bundesregierung teilt die positive Bewertung des Bundesrates über die in den Bund-Länder-Gesprächen erreichte Verständigung zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste. Sie ist davon überzeugt, daß die mit den Ländern in der Erklärung von Bundeskanzler und Ministerpräsidenten am 18. Dezember 1996 verabredete Linie eine tragfähige Grundlage für die Zuordnung der vorhandenen und der zukünftigen Informations- und Kommunikationsdienste darstellt. Diese Erklärung belegt den Willen, trotz unterschiedlicher Auffassungen in Kompetenzfragen einheitliche Ausgangsbedingungen für alle Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Die auf dieser Grundlage vorgelegten Entwürfe des Bundesgesetzes und des Mediendienste-Staatsvertrages berücksichtigen dies; sie sind in wichtigen Regelungsbereichen wort- bzw. inhaltsgleich.

Zu Nummer 2 (Artikel 1 § 2 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 3- neu - TDG)

Zu Buchstabe a

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.

Die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikel 72 Abs. 2 GG ist in der Begründung des IuKDG unter A. Allgemeiner Teil, dargelegt.

Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Vereinbarung mit den Ländern vom 1. Juli 1996 eine grundsätzliche und klare Abgrenzung des Anwendungsbereichs vorgenommen zwischen solchen Diensten, die für die individuelle, interaktive Nutzung bestimmt sind {Angebote im Bereich der erweiterten Individualkommunikation) und Diensten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind {Angebote zur Information und Kommunikation, bei denen die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht). Die Beschreibung des Anwendungsbereichs im TDG trägt dieser Abgrenzung Rechnung. Dabei macht die Formulierung „bestimmt sind" deutlich, daß die Abgrenzung dieser Dienste vom Rundfunk und von Mediendiensten im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages der Länder nach ihrer inhaltlichen Ausrichtung vorzunehmen ist; auf die technische Verbreitung dieser Dienste kommt es nicht an. Durch die beispielhafte Aufzählung von einzelnen Informations- und Kommunikationsdiensten sowie Anwendungsfeldern in Absatz 2 der Vorschrift wird diese Grundentscheidung erläutert und zugleich konkretisiert. Dies ermöglicht die notwendige Abgrenzung im Einzelfall.

Zu Buchstabe b

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu.

Bundesregierung und Länder haben am 1. Juli 1996 auf der Basis der getroffenen Grundentscheidung (siehe Ausführungen zu Nummer 2 Buchstabe a) eine inhaltliche Zuordnung der heute bekannten Dienste zu den Bereichen „Rundfunk", „erweiterte Individualkommunikation " und „an die Allgemeinheit gerichtete Dienste" vorgenommen, um die für die Rechtsanwendung erforderliche Klarheit herzustellen. Bundesregierung und Länder stimmen darin überein, daß diese Zuordnung nur beispielhaft und im Hinblick auf die künftige Entwicklung dieser Dienste nicht abschließend ist. Diese Zuordnung hat in der Aufzählung des § 2 Abs. 2 TDG ihren Niederschlag gefunden; sie ermöglicht die notwendige Abgrenzung im Einzelfall.

Zu Buchstabe c

Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag der Länder, die unterschiedliche Ausrichtung von Telediensten einerseits und Mediendiensten andererseits in dem jeweiligen Regelwerk durch eine entsprechende Ausnahmevorschrift zu verdeutlichen. Damit kann dem Anliegen Rechnung getragen werden, daß bei Anbietern und Nutzern von Diensten keine Zweifel darüber bestehen, welche Regelungen für einen Dienst zur Anwendung gelangen. Dabei geht die Bundesregierung auf der Grundlage der Gesprächsergebnisse mit den Ländern und der Begründung des Bundesrates zu Nummer 2 Buchstabe c sowie vorbehaltlich der Beratungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren davon aus, daß es sich bei dieser Ausnahmevorschrift lediglich um eine deklaratorische Regelung handelt und - soweit Teledienste betroffen sind - auch im Hinblick auf Artikel 72 Abs. 2 GG dem Mediendienste-Staatsvertrag kein Vorrang vor der Regelung des Bundes eingeräumt wird. In diesem Sinne ist auch die entsprechende Ausnahmevorschrift im Mediendienste-Staatsvertrag der Länder zu verstehen.

Zu Nummer 3 (Artikel 1 § 2 Abs. 2 TDG)

Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Nummer 2 Buchstabe b lehnt die Bundesregierung den Vorschlag ab.


B. Bericht des Rechtsausschusses - BT-Drucksache 13/7394


Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
§2 §2
Geltungsbereich Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).

(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:

1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),

2. Angebote zur Information oder Kommunikation soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),

3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,

4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,

5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

(1). (unverändert)
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:

1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),

2. Angebote zur Information oder Kommunikation soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),

3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,

4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,

5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

(2). (unverändert)
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist. (3). (unverändert)
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. IS. 1120),

2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. unverändert

2. Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,

3. inhaltliche Angebote bei Verteüdlensten und Abruldlensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach $ 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.

(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (5) unverändert


Begründung der Beschlussempfehlung



1. Vorschlag - 1. Zu Artikel 1 §2


Die Bundesregierung wird aufgefordert, zur Klärung der Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern in digitalen Diensten eine entsprechende gesetzliche Basis zu schaffen.

2. Begründung - 1. Zu Artikel 1 §2


Der Artikel 1 §2 ist ebenso wie der § 2 Mediendienste- Staatsvertrag ungeeignet, die sich aus der Nutzung elektronischer Netze wie dem Internet oder erweiterter digitaler TV-Angebote ergebenden Anwendungen und Dienste - digitale Dienste - begrifflich zu fassen und gegeneinander abzugrenzen. Die aus den grundgesetzlich gefaßten Regelungszuständigkeiten für Individual- und Massenkommunikation versuchten Definitionen leisten weder eine Trennung zwischen verschiedenen Diensten eines Diensteanbieters noch innerhalb einzelner Dienste. In elektronischen Netzen angebotene digitale Dienste sind statt dessen in aller Regel durch eine Vermischung von individual- und massenkommunikativen Elementen gekennzeichnet. Eine Zuordnung zu Individual- oder Massenkommunikation ist darin unmöglich. Ohne diese entfällt die grundgesetzliche Basis der Gesetzgebung für Artikel 1 § 2. Der von der Bundesregierung angeführte Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ist für Artikel 1 luKDG nicht stichhaltig, da es hierin keineswegs allein um das Recht der Wirtschaft geht. Jegliche Regelung von digitalen Diensten setzt daher die Fortentwicklung der Regelungskompetenzen von Bund und Ländern jenseits der überkommenen Trennung von Individual- und Massenkommunikation und damit aber eine Grundgesetzänderung voraus. Zur Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für digitale Dienste wäre dem Bund dabei eine Rahmenkompetenz nach Artikel 75 Abs. 1 GG etwa in Fragen des Daten- und Verbraucherschutzes einzuräumen, die von den Ländern in medienspezifischen Fragen auszufüllen wäre. Ohne eine solche Maßnahme ist Artikel 1 § 2 ebensowenig grundrechtsfest wie praktikabel.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 02.08.1997, also nach Abschluss dieser Kommentierung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM