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TMG
Telemediengesetz
§ 14 Bestandsdaten (Regelung seit 01.03.2007 gültig bis vor 01.01.2009, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 09.03.2007
Zur Grundfassung 01.03.2007
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 16/3078:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 5)

1. Vorschlag


§ 14 Bestandsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.



2. Begründung zur Einführung des § 1:


Die §§ 11 bis 15 TMG enthalten die Datenschutz-Bestim- mungen des TDDSG und des MDStV, die bis auf folgende Maßgaben – abgesehen von erforderlichen redaktionellen Anpassungen – unverändert übernommen werden:

e) § 14 Abs. 2 ergänzt die bisher im TDDSG geregelte Befugnis zur Auskunfterteilung für Zwecke der Strafverfolgung. Dabei werden die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst aufgenommen. Auf diese Weise wird der Kreis der Behörden, an die Bestandsdaten übermittelt werden dürfen, über den bisher im TDDSG umfassten erweitert. Die Vorschrift besagt, dass Diensteanbieter aus der Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung sowie der genannten Behörden erwachsende Auskunftsansprüche nicht aus datenschutzrechtlichen Erwägungen zurückweisen können. Die Anordnung der zuständigen Stellen erfolgt nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen (Strafprozessordnung, Bundesund Landesverfassungsschutzgesetze, Bundesnachrichtendienstgesetz, Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst). Da die Daten auf Grund einer Anordnung einer öffentlichen Stelle erfolgen, liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen bei der öffentlichen Stelle, die die Übermittlung angeordnet hat. Entsprechendes gilt für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum. Nach der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums haben die Mitgliedstaaten bestimmte Auskunftsrechte sicherzustellen. Weitergehende Überlegungen zur Auskunfterteilung zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Hinblick auf die geplante erweiterte Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes bei der Terrorismusbekämpfung werden im Rahmen des dafür anstehenden Gesetzesvorhabens (Gesetz zur Änderung des BKA-G) geprüft werden.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 16/3078, Seite 17


1. Vorschlag - 4. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2 TMG)

In Artikel 1 sind in § 14 Abs. 2 die Wörter „darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen“ durch die Wörter „hat der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten zu erteilen“ zu ersetzen.

2. Begründung - 4. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2 TMG)

Die derzeitige Formulierung „darf“ erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es im Ermessen des Diensteanbieters liegt, ob er einem Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden Folge leisten will oder nicht. Ausweislich der Begründung ist dies nicht beabsichtigt:

„Die Vorschrift besagt, dass der Diensteanbieter aus der Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung sowie der genannten Behörden erwachsende Auskunftsansprüche nicht aus datenschutzrechtlichen Erwägungen zurückweisen kann.“ (vgl. S. 22 zu Nr. 8e).

Zutreffend wird weiter ausgeführt, dass es entsprechend den allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen nicht Aufgabe des Diensteanbieters ist, die Voraussetzung der Befugnisnorm zu überprüfen, auf die die Sicherheitsbehörde ihr Auskunftsersuchen stützt (vgl. S. 23 zu Nr. 8e). Dies entspricht auch den Regelungen bei vergleichbaren Eingriffen, z. B. der Telekommunikationsüberwachung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Tatsächlich besteht daher eine Auskunftspflicht der Diensteanbieter gegenüber den Sicherheitsbehörden. Dies bringt das Wort „hat“ deutlicher zum Ausdruck. Die Klarstellung liegt auch im Interesse der Diensteanbieter, da diese gegenüber ihren Kunden die Herausgabe von Daten an Sicherheitsbehörden rechtfertigen müssen. Auch aus der strafrechtlichen Ermittlungspraxis ist für vergleichbare Konstellationen, z. B. die Erteilung von Auskünften durch Banken, bekannt, dass den Unternehmen eine Kooperation mit den Sicherheitsbehörden leichter fällt, wenn sie gegenüber ihren Kunden auf eine eindeutige gesetzliche Verpflichtung verweisen können. Aus den genannten Gründen wurde in der Parallelvorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG ebenfalls die Auskunftspflicht durch die Formulierung „hat“ klar zum Ausdruck gebracht.

3. Vorschlag - 5. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2 TMG)

In Artikel 1 sind in § 14 Abs. 2 nach den Wörtern „der Strafverfolgung,“ die Wörter „zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder,“ einzufügen.

4. Begründung - 5. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2 TMG)

Bestands- und Nutzungsdaten von Telemediendiensten werden auch zur Gefahrenabwehr, die auch die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten umfasst, benötigt.

Im Bereich der Gefahrenabwehr wäre ein Bedarfsfall beispielsweise gegeben, wenn auf einer Internetplattform Anleitungen zum Bau von Sprengsätzen, Blankoformulare für Dienstausweise der Polizei oder Zugangsberechtigungen für einen bestimmten Flughafen angeboten werden. Hier kann für die Polizei von Bedeutung sein zu erfahren, welche Person/Firma sich hinter dem Anbieter verbirgt und ob Informationen über weitere Internetangebote dieser Person/Firma vorliegen.

Die Befugnisse der Behörden der Vollzugspolizeien der Länder nach den jeweiligen Länderpolizeigesetzen gehen ins Leere, solange das datenschutzrechtliche Gegenstück zur Datenerhebung, nämlich die zweckändernde Übermittlungsbefugnis der Diensteanbieter an die Polizeibehörden, nicht bereichsspezifisch im Telemediengesetz, entsprechend den Regelungen für die Strafverfolgungsbehörden, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, geregelt ist. Aus kompetenzrechtlichen Gründen kann eine Durchbrechung der im Telemediengesetz bundesrechtlich festgelegten Verwendungsbeschränkungen auch nicht in den Länderpolizeigesetzen geregelt werden.

In § 14 Abs. 2 TMG-E muss die Öffnungsklausel daher auch die zweckändernde Nutzung der nach dem Telemediengesetz erhobenen Bestands- und Nutzungsdaten zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorsehen.

Entsprechend der in § 14 Abs. 2 TMG-E angelegten Systematik, dass sich die Erhebungsbefugnisse nach den jeweiligen Fachgesetzen richten, ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen die Polizei Bestands- und Nutzungsdaten bei Diensteanbietern, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, aus den Länderpolizeigesetzen.

Die Erhebung von Bestands- und Nutzungsdaten, die nicht – wie bei der Telekommunikationsüberwachung – im Rahmen des eigentlichen Übertragungsvorgangs stattfindet, ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG). Ein Eingriff in Artikel 10 GG liegt hingegen auch bei der Erhebung von Nutzungsdaten nicht vor. Das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 GG schützt den durch Netzbetreiber vermittelten Fernmeldeverkehr und umfasst sowohl den Inhalt als auch die Umstände desselben. Das Fernmeldegeheimnis bezieht sich nur auf den eigentlichen Übertragungsvorgang. Der Schutzbereich wird durch den Herrschaftsbereich des Betreibers des Fernmeldenetzes umgrenzt. Der Grundrechtschutz des Artikels 10 GG endet daher am Endgerät des Telekommunikationsteilnehmers und gilt nicht im Verhältnis der Kommunikationspartner untereinander. Der Nutzer eines Telemediendienstes und der Diensteanbieter stehen zueinander im Verhältnis von Kommunikationspartnern. Soweit die Nutzungsdaten daher nach Abschluss der dem Telemediendienst zu Grunde liegenden Telekommunikation beim Diensteanbieter gespeichert werden, sind sie nicht vom Schutzbereich des Artikels 10 GG umfasst. Soweit die Länderpolizeigesetze die Erhebung von Bestands- und Nutzungsdaten von Telemediendiensten nicht bereichsspezifisch in den Länderpolizeigesetzen geregelt haben, kann die Datenerhebung nur auf die allgemeinen Befugnisnormen zur Datenerhebung gestützt werden.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 16/3135


1. Zu Nummer 4 der Stellungnahme

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die derzeitige Formulierung „darf“ erweckt keineswegs den unzutreffenden Eindruck, dass es im Ermessen des Diensteanbieters liegt, ob er einem Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden Folge leisten will oder nicht, denn das TMG regelt nur das Verhältnis des Diensteanbieters zum Nutzer. Bei der Regelung handelt es sich um die datenschutzrechtliche Öffnungsklausel, die dem Diensteanbieter die Verwendung personenbezogener Daten seiner Nutzer zum Zwecke der Auskunftserteilung an Strafverfolgungsund Sicherheitsbehörden ermöglicht. Dies muss in der Formulierung deutlich werden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung „hat … Auskunft zu erteilen“ führt dagegen zu einer im TMG geregelten Auskunftspflicht und ginge über eine bloße Klarstellung hinaus. Ob und inwieweit der Diensteanbieter zur Auskunftserteilung verpflichtet sein soll, ist hingegen eine Frage, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Diensteanbieter und der Behörde betrifft und dementsprechend in den für dieses Rechtsverhältnis geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu regeln ist.

Der Telemediendatenschutz enthält – anders als das TKG, das für Diensteanbieter, die zugleich Telekommunikationsanbieter sind (z. B. die Access-Provider), ohnehin gilt – keine Regelungen über eine Auskunftspflicht gegenüber berechtigten Stellen. Eine solche Auskunftspflicht wird aber durch die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Formulierung nicht in Frage gestellt, denn diese ergibt sich nicht aus dem Telemediengesetz, sondern aus den jeweiligen spezialgesetzlich geregelten Befugnissen der Behörden. Dies wird aus der Formulierung „Auf Anordnung der zuständigen Stellen…“ deutlich. Für den Diensteanbieter muss lediglich deutlich werden, dass er im Falle eines behördlichen Auskunftsbegehrens im Verhältnis zu seinem Nutzer die Befugnis hat, eine entsprechende Auskunft erteilen zu dürfen. Es trifft auch nicht zu, dass Diensteanbieter die Herausgabe von Daten an die berechtigten Stellen gegenüber ihren Kunden zu rechtfertigen hätten. Die Bundesregierung hat in der Begründung zum Gesetzentwurf deutlich gemacht, dass die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen bei der öffentlichen Stelle liegt, die die Übermittlung angeordnet hat.

2. Zu Nummer 5 der Stellungnahme

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 16/4078


Der Bundestag wolle beschließen:

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 16/3078, 3135 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(...)
b) In § 14 Abs. 2 sind nach den Wörtern „der Strafverfolgung“ , die Wörter „zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder,“ einzufügen.
(...)


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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