TMG
Telemediengesetz
§ 8 Durchleitung von Informationen (Regelung seit 01.03.2007)
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Ãœbermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 09.03.2007 |
Zur Grundfassung 01.03.2007
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 16/3078:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 5)
1. Vorschlag
§ 8 Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Ãœbermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
2. Begründung zur Einführung des § 8:
Die §§ 7 bis 10 TMG enthalten die in den §§ 5 bis 11 TDG und §§ 6 bis 9 MDStV enthaltenen Regelungen, die unverändert übernommen werden.
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 16/3078, Seite 17
Zu § 8 erfolgte keine Stellungnahme.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 16/3135
Zu § 8 erfolgte keine Gegenäußerung.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 16/4078
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß den § 8 nicht zu ändern
E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.