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TMG
Telemediengesetz
§ 1 Anwendungsbereich (Regelung seit 01.03.2007 gültig bis vor 05.06.2010, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 09.03.2007
Zur Grundfassung 01.03.2007
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 16/3078:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 5)

1. Vorschlag


§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.

(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.

(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.



2. Begründung zur Einführung des § 1:


§ 1 TMG führt die bisher in § 2 TDG und § 2 MDStV enthaltenen Bestimmungen zum Geltungsbereich für Tele- und Mediendienste zusammen.

Zu Absatz 1 Satz 1

Das TMG gilt für alle elektronischen IuK-Dienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, oder Rundfunk im Sinne von § 2 RStV sind. Die bisher in § 2 TDG und MDStV enthaltenen Regelbeispiele werden nicht wieder aufgenommen. Die Regelbeispiele des TDG gehen noch auf das Teledienstegesetz aus dem Jahre 1997 zurück und spiegeln die damalige Einschätzung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung der neuen Dienste wider. Sie sind zumindest teilweise heute nicht mehr zeitgemäß. Vor allem geht es bei diesen Regelbeispielen um die erforderliche Abgrenzung zu den Mediendiensten, die durch den MDStV geregelt sind. Mit der Zusammenlegung der Vorschriften für Teleund Mediendienste in einem zukünftigen Telemediengesetz ergibt sich nur noch die Notwendigkeit der Abgrenzung zum Rundfunk und zur Telekommunikation. Da die Telekommunikationsdienste aus dem TKG und der Rundfunk aus dem Länderrecht her definiert sind, ist zwingend, dass Telemedien nur über die negative Abgrenzung zu diesen Diensten bestimmt werden können. Folgende Dienste sind danach keine Telemediendienste:

– der herkömmliche Rundfunk,

– Live-Streaming (zusätzliche parallele/zeitgleiche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet) und

– Webcasting (ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet).

Der neue § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG bringt eine wesentliche Vereinfachung mit Blick auf die bisherigen Bestimmungen zum Geltungsbereich. Satz 1 verdeutlicht zunächst, dass der Begriff der elektronischen Informationsund Kommunikations(IuK-)Dienste als Oberbegriff über den Telekommunikationsdiensten, dem Rundfunk und den Telemediendiensten steht. Die telekommunikationsgestützten Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG fallen vor allem deshalb nicht unter das zukünftige TMG, weil es sich weder um Abrufnoch um Verteildienste handelt. Vielmehr handelt es sich um eine Individualkommunikation zwischen dem TK-Diensteanbieter (oder Dritten) und TK-Kunden, in deren Rahmen der TK-Diensteanbieter (oder Dritte) gegenüber TK-Kunden eine Inhaltsleistung erbringen. Da im Hinblick auf die telekommunikationsgestützten Dienste häufig Unklarheiten bestehen, ob diese zugleich den Telebzw. Mediendiensten zuzurechnen sind, erfolgt im TMG insoweit eine Klarstellung.

Telekommunikationsdienste, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, sind ebenfalls keine Telemediendienste, sondern beurteilen sich ausschließlich nach dem TKG. Davon zu unterscheiden sind die Telekommunikationsdienste, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, also neben der Übertragungsdienstleistung noch eine inhaltliche Dienstleistung anbieten, wie der Internet-Zugang und die E-Mail-Übertragung. Diese sind zugleich Telemediendienste und fallen damit mit Ausnahme der Vorschriften zum Datenschutz (s. u.) auch unter das TMG und die darin enthaltenen Regeln zum Herkunftslandprinzip, zur Zugangsfreiheit und zur Haftungsprivilegierung. Dieser Regelungszusammenhang ist europarechtlich vorgegeben, denn diese Dienste fallen als Dienste der Informationsgesellschaft und zugleich elektronische Kommunikationsdienste unter die E-Commerce-Richtlinie wie auch unter die TK-Rahmenrichtlinie.

Die bloße Internet-Telefonie (Voice over Internet Protocol – VoIP) fällt nicht unter die Telemediendienste. Während die Bereitstellung eines Internet-Zugangs oder eines E-Mail-Dienstes eine besondere Dienstleistung darstellt, weist das bloße Telefonieren über das Internet keinen äußerlich erkennbaren Unterschied zur herkömmlichen leitungsgebundenen Telefonie auf. Insoweit handelt es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang, der keiner anderen rechtlichen Bewertung als die herkömmliche Sprachtelefonie unterliegt und damit als eine reine TK-Dienstleistung anzusehen ist, die ganz in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht und daher ausschließlich dem TKG zuzuordnen ist.

Unter „Telemediendienste“ fallen alle übrigen Informationsund Kommunikationsdienste, die also nicht ausschließlich Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind. Diese erstrecken sich auf einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die – sei es über Abrufoder Verteildienste – elektronisch in Form von Bild-, Textoder Toninhalten zur Verfügung gestellt werden. Bei Telemedien handelt es sich beispielsweise um

– Online-Angebote von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (z. B. Angebot von Verkehrs-, Wetter-, Umweltoder Börsendaten, Newsgroups, Chatrooms, elektronische Presse, Fernseh-/ Radiotext, Teleshopping),

– Video auf Abruf, soweit es sich nicht nach Form und Inhalt um einen Fernsehdienst im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG (Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen) handelt, der also zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist und nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird. Solche Dienste unterliegen der Rundfunkregulierung durch die Länder. Hierbei orientiert sich die Einordnung an den europarechtlichen Vorgaben, die inzwischen durch die Rechtsprechung des EuGH (Mediakabel-Entscheidung, Rechtssache C 89/04 vom 2. Juni 2005, Abl. C 182/16 vom 23. Juli 2005) konkretisiert wurden,

– Online-Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage bereitstellen (z. B. Internet-Suchmaschinen) sowie

– die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z. B. Werbe-Mails).

Zu Absatz 1 Satz 2

§ 1 Abs. 1 Satz 2 TMG enthält die bisher in § 2 Abs. 3 TDG enthaltene Regelung. Danach spielt es für die Anwendung des TMG keine Rolle, ob ein Diensteanbieter die Nutzung seiner Angebote ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt ermöglicht. Ergänzt wird diese Regelung nunmehr durch die zusätzliche Klarstellung, dass das Gesetz für private Anbieter und öffentliche Stellen gleichermaßen gilt.

Das Telemediengesetz unterscheidet von seinem Anwendungsbereich her nicht zwischen den Angeboten privater und öffentlicher Stellen.

Für eine Differenzierung besteht kein Anlass. Für alle öffentlichen Stellen gelten die für sie einschlägigen Vorschriften des Telemediengesetzes. Dabei handelt es sich um das Herkunftslandprinzip, die Zulassungsfreiheit, die Namensangabe, die Haftungsprivilegierung und die Anforderungen an den Datenschutz im Bereich der Telemedien. Ebenso sind von den öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder gleichermaßen die inhaltlichen Anforderungen an Telemedien (z. B. Jugendschutz) zu beachten, die sich aus dem Länderrecht ergeben. Regelungen im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung durch die öffentlichen Stellen – insbesondere die behördlichen Zuständigkeiten – werden dadurch nicht berührt.

Zu Absatz 2

§ 1 Abs. 2 TMG enthält die in § 2 Abs. 4 Nr. 4 TDG, § 2 Abs. 1 Satz 3 MDStV enthaltenen Regelungen, die bis auf redaktionelle Anpassungen unverändert übernommen werden.

Zu Absatz 3

§ 1 Abs. 3 TMG enthält die in § 2 Abs. 5 TDG enthaltene Klarstellung zur Unberührtheit der presserechtlichen Vorschriften, die um eine entsprechende Klarstellung zum TK-Recht ergänzt wird. Die Klarstellung zum TK-Recht ist notwendig im Hinblick auf diejenigen Dienste, die sowohl dem TMG als auch dem TK-Recht unterliegen. Die bisher in § 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG geregelte Herausnahme der (ausschließlichen) TK-Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich des TDG wird zukünftig durch § 1 Abs. 1 TMG aufgefangen.

Zu Absatz 4

Das TMG regelt (wie bisher auch das TDG) keine inhaltlichen Anforderungen an Telemediendienste. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Bestimmungen zum Jugendschutz und zum Bereich der Werbung. Inhaltliche Anforderungen an Telemediendienste liegen in der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Die Vorschrift stellt klar, dass diese Bestimmungen allgemein gelten und damit auch zur Anwendung gelangen, wenn Telemedien von öffentlichen Stellen des Bundes angeboten werden.

Zu Absatz 5

§ 1 Abs. 5 TMG übernimmt die in § 2 Abs. 6 TDG und § 2 Abs. 3 MDStV enthaltene Regelung.

B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 16/3078, Seite 17


Zu § 1 erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 16/3135


Zu § 1 erfolgte keine Gegenäußerung.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 16/4078


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß den § 1 nicht zu ändern


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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