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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 74 (Regelung seit 15.11.1994)
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 5 und 8 werden aufgehoben.

bb) In Nummer 18 wird nach den Wörtern „das Bodenrecht" der Klammerzusatz „(ohne das Recht der Erschließungsbeiträge)" eingefügt.

cc) In Nummer 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

dd) Nach Nummer 24 werden folgende Nummern 25 und 26 angefügt:

„25. die Staatshaftung;

26. die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates
Abgelehnte Änderung zu Art. 74 GG (1989)

Gang der Gesetzgebung:


Bundestag - Gesetzentwurf Frau Dr. Däubler-Gmelin, SPD; Bachmaier, SPD; und andere; SPD 16.11.1989 Drucksache 11/5709

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 11/183 08.12.1989 S. 14166B-14174D

Beschluß: S. 14174D - Überweisung: RechtsA (federführend), InnenA, AfJFFG, AfForschTech, AfArbSoz


A. Deutscher Bundestag, Drucksache 11/5709, 16.11.1989


Entwurf eines Siebenunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 19a - neu -)

A. Problem
Die Methoden der modernen Fortpflanzungsmedizin, die es zunehmend ermöglichen, gezielt in die Entstehung und Entwicklung menschlichen Lebens einzugreifen, erfordern bundeseinheitliche gesetzgeberische Regelungen. Außerhalb des Zivilrechts und des Strafrechts fehlt dem Bund indessen weitgehend die Gesetzgebungsbefugnis für den Bereich der Fortpflanzungsmedizin. Daher soll die verfassungsrechtliche Grundlage für eine umfassende bundeseinheitliche Gesetzgebung auf diesem Gebiet geschaffen werden.

B. Lösung
Durch die Einfügung einer neuen Nummer 19a in Artikel 74 GG wird die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes auf die Materie der künstlichen Befruchtung beim Menschen erstreckt.

c. Alternativen
Eine Beschränkung des Bundes auf strafrechtliche und zivilrechtliche Regelungen ohne Verwirklichung einer einheitlichen gesetzgeberischen Gesamtkonzeption. Dies würde die Gefahr einer Spaltung des Rechtsstoffes zwischen Bund und Ländern beinhalten, die die Wahrung der sachlichen Regelungszusammenhänge und der Rechtseinheitnicht sicherstellen könnten.

D. Kosten
keine


1. Vorschlag


Entwurf eines Siebenunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 74 Nr. 19a - neu -)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 79 Abs. 2des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandvom 23. Mai 1949 (BGBI. I S. I) wird wie folgtgeändert:

Artikel 74 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 19 wird folgende neue Nummer19a eingefügt:

19 a. die künsiliche Befruchtung beim Menschen,".

2. Die bisherige Nummer 19a wird Nummer 19b.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


2. Begründung


Begründung

A. Allgemeines

Mit der Einfügung der neuen Nummer 19a im Artikel 74 GG soll die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die in Artikel 74 Nr. 19 GG bezeichneten Ausschnitte des Gesundheitswesens auf den neuen Regelungsbedarf erstreckt werden, der sich aus den Entwicklungen auf dem Gebiet der künstlichen Befruchtung beim Menschen ergibt. Damit soll die gebotene Einheitlichkeit der Rechtsgestaltung in diesem Regelungsbereich gesichert werden. I. Die modernen Methoden der Fortpflanzungsmedizin, die es zunehmend ermöglichen, gezielt in die Entstehung und Entwicklung menschlichen Lebenseinzugreifen, erfordern gesetzgeberische Maßnahmen: im Spannungsfeld der hier berührten Grundfragen menschlichen Seins, persönlicher Lebensplanung und verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen wird die staatliche Gesetzgebung zu bestimmen haben, welche Grenzen der Anwendung der neuen Methoden gesetzt sein sollen, wie den bestehenden Mißbrauchsmöglichkeiten zu begegnen ist und welche Regelungen im Interesse des Kindeswohls und zur Sicherung einer angemessenen familienrechtlichen Stellung künstlich erzeugter Kinder geboten sind.

Angesichts der Bedeutung und Tragweite dieser gesetzgeberischen Entscheidung besteht ein zwingendes Bedürfnis, die Rechtseinheit in diesen Regelungsbereichen zu sichern.

Die gesetzlichen Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin sind sowohl für die Allgemeinheit als auch für die persönliche Lebensgestaltung der Beteiligten von grundlegender Bedeutung. Gleiches gilt im Hinblick auf die Pflichten und Einschränkungen, die für die Ausübung des Arztberufes und der Tätigkeit der medizinischen und naturwissenschaftlichen Forschung in Betracht kommen. Sie können nicht von Land zu Land unterschiedlichen staatlichen Regelungen und Begrenzungen unterworfen werden. Divergierende gesetzgeberische Entscheidungen auf diesem Sachgebiet dürften kaum auf Verständnis stoßen, ihre Wirksamkeit und Überzeugungskraft wären von vornherein in Frage gestellt.

II. Eine Bundesgesetzgebung nach Maßgabe einer einheitlichen Gesamtkonzeption steht vor derSchwierigkeit, daß der Bund für die einschlägigen Sachgebiete (ärztliche Berufsausübung und sonstige hier in Betracht kommende Maßnahmen des Gesundheitswesens, medizinische und naturwissenschaftliche Forschung) keine Gesetzgebungsbefugnis besitzt. Der Bund, abgesehen von den zivilrechtlichen Foigeregelungen, kann im wesentlichen nur tätig werden, soweit Strafvorschrilten in Betracht kommen.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Strafrecht (Artikel 74 Nr. 1 GG) unterliegt den Begrenzungen, die aus der besonderen Aufgabe einer Strafvorschrift folgt. Die Androhung von Kriminalstrafe stellt das schärfste Sanktionsmittel, die "ultima ratio", im Instrumentarium des Gesetzgebers dar (vgl. BVerfGE 39, 47). Hiervon ist unter Beachtung des rechtsstaatlichen Prinzips der Verhältnismäßigkeit nur Gebrauch zu machen, wenn Regelungen anderer Art zum Schutz bestimmter zentraler Rechtsgüter nicht ausreichen. Die Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht ist daher weder dazu bestimmt noch geeignet, einen Lebens- und Tätigkeitsbereich im Ganzen umfassend zu regeln und damit gleichsam an die Stelle fehlender Sachgebietskompetenzen zu treten. Sie erfaßt mehr punktuell einzelne Verhaltensweisen, die im Hinblick den Wert des verletzten oder gefährdeten Rechtsgutes und den Unrechtsgehalt der Verletzungshandlung die besondere rechtliche Sanktion nach Beurteilung des Gesetzgebers rechtfertigen.

Hiernach würde es Schwierigkeiten begegnen, den Gesamtzusammenhang des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs strafrechtlich zu erfassen. Mit der Festlegung einer Sachkonzeption ist noch nicht darüber entschieden, inwieweit es im einzelnen strafrechtlicher Verbote bedarf. Auf dieser weiteren Prüfungsebene fließen erneut rechtspolitische Bewertungen und kriminalpolitische Einschätzungen in das Gesetzgebungsverfahren ein. Das Bedürfnis nach einheitlicher bundesgesetzlicher Regelung wäre kein der besonderen Aufgabe des Kriminalstrafrechts entsprechender Beurteilungsmaßstab. So kann es zu einer nicht sachgerechten Aufspaltung des Rechtsstoffes kommen.

B. Zu den Vorschriften im einzelnen

I. Die Ausschnitte aus dem Bereich des Gesundheitswesens, für die dem Bund bisher die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zugewiesen ist, sind in Artikel 74 Nr. 19 GG zusammengefaßt. In diesen Zusammenhang ist auch die neue Gesetzgebungsmaterie einzustellen. Entsprechend ihrer eigenständigen Bedeutung ist hierfür eine Nummer 19 a vorgesehen; eine Einfügung in Artikel 74 Nr. 19 GG wäre auch wegen der damit verbundenen textlichen Ausweitung dieser Kompetenznorm, deren Übersichtlichkeit beeinträchtigt würde, nicht empfehlenswert.

Die Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin soll sich auf alle Methoden erstrecken, durch die künstlich eine Samenzelle in eine menschliche Eizelle verbracht oder bewirkt wird, daß eine Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringen kann, sowie auf die Maßnahmen zur Einbringung einer befruchteten Eizelle in die Gebärmutter (Embryo-Transfer). Zu den angewendeten Methoden gehören die Insemination, die Invitro- Fertilisation und der intratubare Gametentransfer. Die Bundesgesetzgebung kann sich vor allem auf die Anwendung der Verfahren, ihren Zweck und ihre Grenzen, die Art und den Umfang ihrer Durchführung, die Pflichten des Arztes sowie auf den Umgang mit Keimzellen und Embryonen und ihre Verwendung beziehen.

II. Gemäß Artikel 2 soll das Gesetz zum frühestmöglichen

Zeitpunkt in Kraft treten, um die Grundlage dafür bereitzustellen, daß in die anstehende Gesetzgebung des Bundes zum Problembereich der künstlichen Befruchtung der Gesamtkomplex des gesetzgeberischen Entscheidungsbedarfs umfassend einbezogen werden kann.



B. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 05.07.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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