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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 20a (Regelung seit 01.08.2002)
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
1987 - Abgelehnter Entwurf eines Art. 20a GG (CDU/CSU, FDP)

Gang der Gesetzgebung:


Bundestag - Gesetzentwurf Dr. Laufs, CDU/CSU; Dr. Wittmann, CDU/CSU; und andere; CDU/CSU; Fraktion der FDP 19.06.1990 Drucksache 11/7423

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 11/227 21.09.1990 S. 17961B-C, 17962A-17973C, 17974B

Beschluß: S. 17974B - Überweisung: RechtsA (federführend), InnenA, WirtschA, AfUmwelt, HaushA


A. Gesetzentwurf SPD, Drucksache 10/2141, 18.10.1984


Entwurf eines Sechsunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

A. Problem
Die Entwicklung der modernen Industriegesellschaft hat zu wachsenden Umweltbelastungen geführt und die Knappheit der natürlichen Ressourcen deutlich gemacht. Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen ist zu einer wichtigen Staatsaufgabe geworden.

B. Lösung
Verankerung des Umweltschutzes als Staatsziel im Grundgesetz.

C. Alternativen
a) Gesetzentwurf der Fraktion der SPD (Drucksache 11/10)
b) Gesetzentwurf der Fraktion DIE GRÃœNEN (Drucksache 11/663)
c) Gesetzentwurf des Bundesrates (Drucksache 11/885)

D. Kosten
Es entstehen keine Kosten.


1. Vorschlag


Entwurf eines Sechsunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen, Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBI. I S. 1) wird wie folgt geändert:

Nach Artikel 20 wird folgender Artikel 20 a eingefügt:

Artikel 20a

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter dem Schutz des Staates.

(2) Das Nähere regeln die Gesetze.

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


2. Begründung


Begründung

A. Allgemeines


Die Entwicklung der modernen Industriegesellschaft hat in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie in anderen westlichen Demokratien zu einem bisher nicht gekannten Lebensstandard geführt. Die Zunahme des Wohlstands, die durch den Verbrauch von immer mehr Gütern durch immer mehr Menschen geprägt ist, hat aber auch die Knappheit der natürlichen Ressourcen sichtbar gemacht. Die Belastungen von Luft, Wasser und Boden durch Schadstoffe haben dem Menschen vor Augen geführt, daß die Natur ein kostbares Gut ist, das nicht unbegrenzt genutzt oder gar ausgebeutet werden darf, sondern im eigenen Interesse und im Interesse künftiger Generationen geschützt und erhalten werden muß.

Der Schutz und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen ist Aufgabe aller, insbesondere aber des Staates. Deshalb sind Umweltschutzgesetze erlassen und zahlreiche Einzelmaßnahmen getroffen worden. Es entspricht allgemeiner Überzeugung, daß der Staat zum Schutz der Umwelt verpflichtet und dieser Schutz nicht etwa nur in sein Belieben gestellt ist. Der Umweltschutz ist eine Staatsaufgabe ersten Ranges; er soll deshalb als Staatsziel im Grundgesetz verankert werden.

Das Staatsziel Umweltschutz ist bereits in der Mehrzahl der Landesverfassungen normiert (Baden-Württemberq, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig- Holstein). Die von den Bundesministern der Justiz und des Innern eingesetzte Sachverständigenkommission 11 Staatszielbestimmungen/Gesetzgebungsaufträge" hat in ihrem 1983 veröffentlichten Bericht ebenfalls einmütig die Aufnahme einer Staatszielbestimmung "Umweltschutz" in das Grundgesetz vorgeschlagen. Bundeskanzler Kohl hat in seiner Regierungserklärung vom 18. März 1987 vor dem Deutschen Bundestag erklärt:

" Uns allen ist der Schatz der Natur nur auf Zeit anvertraut. Wir sind verpflichtet. sorgsam mit ihm umzugehen, ihn zu schonen und zu pflegen. Das ist auch eine Staatsaufgabe. Deshalb wollen wir den Umweltschutz als Staatsziel in das Grundgesetz aufnehmen."

Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat am 14. Oktober 1987 zahlreiche Sachverständige zur Frage angehört, wie das Staatsziel Umweltschutz in das Grundgesetz verankert werden kann. Der von den Fraktionen der CDU/CSU und der FDP vorgelegte Vorschlag beruht auf dem Ergebnis dieser Anhörung.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

I. Zu Artikel 1


1. Zu Artikel 20 a Abs.

Staatsziel soll der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sein.

a) Der Mensch ist für seine biologisch-physische Existenz auf natürliche Lebensgrundlagen angewiesen; er kann ohne eine weitgehend intakte Umwelt (Luft, Wasser, Boden, Tiere und Pflanzen, Klima) nicht leben. Deshalb ist Umweltschutz für den Menschen von existentiellem, langfristigem Interesse. Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sind - für jedermann sichtbar - bedroht. Die Belastung von Luft, Wasser und Boden mit Schadstoffen gefährdet den Menschen unmittelbar und bedroht außerdem die Pflanzen- und Tierwelt, ohne die menschliches Leben nicht möglich ist, Eingriffe in den Naturhaushalt können überdies zu schädlichen Klimaveränderungen führen.

b) Die Bezugnahme auf die natürlichen Lebensgrundlagen "des Menschen" (sog. anthropozentrischer Ansatz) entspricht der Wertordnung des Grundgesetzes, in dessen Mittelpunkt der Mensch steht. Damit wird der Eigenwert von Tieren und Pflanzen nicht in Frage gestellt. Die Verfassung kann die Umwelt aber nicht um ihrer selbst willen schützen, weil Mensch, Tier und Pflanze nicht auf einer Stufe stehen. In der Praxis läuft der anthropozentrische Ansatz nicht auf eine Einschränkung des Umweltschutzes hinaus, weil die Grundlagen des menschlichen Lebens nicht zu bewahren sein werden, wenn anderes Leben unzulänglich geschützt wird.

2. Zu Artikel 20a Abs. 2

Der Zusatz "Das Nähere regeln die Gesetze" trägt der Tatsache Rechnung, daß das Staatsziel Umweltschutz der Konkretisierung bedarf. Diese Konkretisierung, zu der auch die Zuordnung des Umweltschutzes zu anderen Staatsaufgaben gehört, soll durch den Gesetzgeber vorgenommen werden. Denn auch beim Umweltschutz ist der Vorrang des Parlaments zu wahren. Außerdem kann nur der Gesetzgeber die hier notwendige Einheitlichkeit des Rechts sicherstellen.

II. Zu Artikel 2

Die Einführung einer Staatszielbestimmung Umweltschutz erfordert keine Übergangszeit. Das Gesetz soll deshalb am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.



B. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 02.07.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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