Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 28 (Regelung seit 25.10.1997)
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Abgelehnte Änderung zu Art. 28 GG (1984)

Gang der Gesetzgebung:


Bundesrat - Gesetzesantrag HES 22.05.1984 Drucksache 247/84

Bundesrat - Plenarprotokoll 536 08.06.1984 S. 207B-216A
Beschluß: S. 216A - Ausschußzuweisung: RechtsA (federführend), AgrA, AfJFG, InnenA, WirtschA

Bundesrat - Empfehlungen RechtsA (federführend); InnenA; AfUmwelt; WirtschA 30.06.1987 Drucksache 275/87

Bundesrat - Plenarprotokoll 579 10.07.1987 S. 205A-214B, 249A/Anl

Beschluß: S. 214B - Zusammengeführt mit Drucksache 307/84


A. Gesetzesantrag HES, 22.05.1984, Drucksache 247/84


I. Ausgangslage


Entwurf eines Sechsunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Staatszielbestimmung Umweltschutz)

A. Zielsetzung
Die moderne zivilisatorische Entwicklung unseres Industriestaates hat zu wachsenden Umweltbelastungen und zu einer steigenden Verknappung der natürlichen Ressourcen geführt. Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (Luft, Wasser, Boden) ist zu einer grundlegenden und hochrangigen Aufgabe geworden, zu der der Staat einen wesentlichen Beitrag zu leisten hat. Ein zufriedensteliender Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist im geltenden Verfassungsrecht nicht gewährleistet. Es verbleiben nicht unerhebliche Schutzlücken, die durch eine grundgesetzliche "Staatszielbestimmung Umweltschutz" geschlossen werden sollen.

B. Lösung
Entsprechend der Empfehlung der Sachverständigenkommission "Staatszielbestimmungen/Gesetzgebungsaufträge" soll in Art.20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Grundgesetzes eine "Staatszielbestimmung Umweltschutz" aufgenommen werden.

C. Alternativen
Einführung eines Grundrechtes auf Umweltschutz. Auch ein Grundrecht auf Umweltschutz kann realistischerweise Begrenzung durch das finanziell Mögliche; Wahrung des parlamentarischen Budgetrechts) nur nach Maßgabe näherer gesetzlicher Bestimmungen geschaffen und nicht bereits durch das Grundgesetz einklagbar ausgestaltet werden. Gegenüber einem "Grundrecht auf Umweltschutz" vermeidet eine "Staatszielbestimmung Umweltschutz" den Anschein einer nach Inhalt, Ausmaß und Anspruchsgegner im einzelnen bestimmten subjektiven Anspruchsnorm.

Eine Verankerung des Umweltschutzes (nur) in den Landesverfassungen vermag keine normative Wirkung für die Staatsorgane des Bundes - insbesondere für den Bundesgesetzgeber - zu entfalten.

D. Kosten
Das Gesetz führt zu keinen unmittelbaren Mehrkosten für die Haushalte des Bundes, der Länder und ihrer Gemeinden.


An den Herrn Präsidenten des Bundesrates
Wiesbaden, den 21. Mai 1984

Sehr geehrter Herr Präsident,


die Hessische Landesregierung hat am 15. Mai 1984 beschlossen, dem Bundesrat den beigefügten "Entwurf eines Sechsunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel bestimmung Umweltschutz)" mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Bundestag nach Art. 76 Abs. 1 GG zu beschließen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den beigefügten Entwurf gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäfttsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung des Bundesrates am 8. Juni 1984 setzen würden.

Mit vorzüglicher Hochachtung,

- (Unterschrift, nicht wiedergebbar)


1. Vorschlag


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Art. 79 Abz. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel I

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deut3chland vom 23. Mai 1949 (BGB1. S. 1) wird wie folgt geändert:

1. In Art. 20 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie schützt und pflegt die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen.".

2. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes und der Verantwortung des Staates für natürliche Umwelt entsprechen.".

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


2. Begründung


A. Allgemeiner Teil

1. Die ständig zunehmende Belastung der Umwelt und der Ressourcen durch unsere Industriegesellschaft und das Fehlen ausdrücklicher Grundgesetzvorschriften zum Schutze der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen haben zu einer anhaltenden Diskussion über eine Verankerung des Umweltschutzes im Grundgesetz geführt.

Bereits im Jahre 1975 ist die Umweltministerkonferenz für eine "Staatszielbestimmung Umweltschutz" eingetreten.

Der Sachverständigenrat für Umweltfragen hat im "Umweltgutachten 1978" in weitgehender Ubereinstirrunung mit der damaligen Bundesregierung empfohlen, den Umweltschutz als Staatsaufgabe im Grundgesetz zu verankern (BT-Drucks. 8/1938, S. 579).

In ihrem Ende 1983 veröffentlichten Bericht schlägt die von der sozial-liberalen Bundesregierung eingesetzte sachverständigen Kommission "Staatszielbestimmunungen / Gesetgebungsaufträge" - nach einer intensiven Prüfung einhellig die Aufnahme einer "Staatszielbestirrunung Umweltschutz" in das Grundgesetz vor.

Der Gesetzentwurf übernimunt die von der Mehrheit der Kommission empfohlenen Änderungen des Art. 20 Abs. 1 GG und des Art. 28 Abs. 1 GG.

2. Das Grundgesetz hat bisher auf Programmsätze und Staatszielbestirrunungen weitgehend verzichtet. Bei der Schaffung des Grundgesetzes stand - infolge der Erfahrungen mit der staatlichen Willkür - die Einräumung von Rechten und Pflichten des einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt im Vordergrund. Zwischenzeitlich sind wesentliche Änderungen eingetreten: Die wachsenden Belastungen der Umwelt durch die moderne zivilisatorische Enhlicklung unseres Industriestaates haben zu neuen grundlegenden Problemen geführt, denen sich der Staat stellen muß. Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen - die Reinhaltung von Boden, Wasser und Luft, der Schutz des Klimas, der Pflanzen- und Tierwelt, des ökologischen Gleichgewichts und der Landschaft - ist zu einer grundlegenden und hochrangigen Staatsaufgabe geworden.

3. Ein zufriedensteliender Schutz der natürlichen Lebensgrundlage ist im geltenden Verfassungsrecht nicht gewährleistet. Im Grundgesetz ist der Umweltschutz nur im Rahmen von Kompetenznormen angesprochen. Die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Art. 2 und 14 GG gestUtzten Schutzpflichten sind in ihrem sachlichen Wirkungsbereich beschränkt. Es verbleiben nicht unerhebliche SchutzlUcken, inSbesondere hinsichtlich des Lebens- und Gesundheitsschutzes der Nachwelt (künftige Generationen), des Schutzes von öffentlichem Land, öffentlichen Gewässern, Ökosystemen, der Artenvielfalt und des Klimas.

4. Die Natur als Ganzes und die Umwelt sind in hohem Maße bedroht. Die sich dramatisch ausbreitenden Waldschäden, die Versauerung der Böden und Gewässer und das zunehmende Aussterben vieler Tier- und Pflanzenarten sind nur augenfälliger Ausdruck der vielfältigen Bedrohung und der Verknappung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen. Die Erhaltung dieser Lebensgrundlagen ist ein existentielles , langfristiges Bedürfnis, das angesichts der gegebenen Verfassungslage eine umfassende Verankerung des Umweltschutzes im Grundgesetz gebietet.

5. Die vorgeschlagene "Staatszielbestimmung Umweltschutz" soll allen Staatsorganen den hohen Rang des Umweltschutzes verdeutlichen. Sie schreibt dem Gesetzgeber eine fortdauernde Beachtung und Erfüllung dieses Zieles vor, ohne seine einzelne politische Entscheidung vorwegzunehmen.

Sie wendet sich außerdem - vorrangig als Auslegungsrichtlinie - an die Verwaltung und an die Rechtsprechung.

Die "Staatszielbestimmung Umweltschutz" soll eine umweltpolitische Impulswirkung auslösen. Sie wird den gesellschaftlichen Grundkonsens fördern.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. I Nr. 1:

Die "Staatszielbestimmung Umweltschutz" soll in Art. 20 Abs. 1 GG verankert werder.. Dem Schutz und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen kommt elementare Gemeinwohlbedeutung zu. Es handelt sich um sine Zie1festlegung, die auf eine Stufe mit den bereits in Art. 20 Abs. 1 GG geregelten fundamentalen Staatszielen - insbesondere dem Sozialstaatsprinzip - zu stellen ist. Nach allen Anzeichen erwachsen der Buhdesrepublik Deutschland im Bereich des Umweltschutzes in den kommenden Jahrzehnten Herausforderungen, die denen der überkommenen Staatsziele des Art. 20 Abs.1 GG nicht nachstehen.

Die gewählte Fassung "Sie schützt und pflegt die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen," paßt sich sachgerecht in den Sprachgebrauch und die systematische Struktur des Grundgesetzes ein und trägt dem Umstand Rechnung, daß eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs der Umwelt nicht besteht. Sie bezieht die "Staatszielbestimmung Umweltschutz" auf den Menschen, versteht die Umwelt als biologisch-physische Voraussetzung für gesellschaftliches Leben und mißt dem Begriff "natürliche Lebensgrundlagen" grundsätzlich eine weite Bedeutung bei.

Die Werte "schützt und pflegt" sollen die statisch-abwehrende Komponente und die zukunftsbezogene dynamisch-gestalterische Komponente der "Staatszielbestimmung Umweltschutz" zum Ausdruck bringen.

Zu Art. I Nr. 2:

Durch die Änderung des Art. 28 Ahs. 1 Satz 1 GG wird erreicht, daß die "Staatszielbestimmung Umweltschutz" auch für die Länder verbindlich wird.

Der Umweltschutz ist ein grundlegendes Staatsziel, das den in Art. 28 Ahs. 1 GG bereits verankerten Staatszielen im Range nicht nachsteht.

Die Fassung "Verantwortung gegenüber der natürlichen Umwelt" weicht lediglich aus sprachlichen Gründen von der für Art. 20 Abs. 1 Satz 2 GG vorgeschlagenen Formulierung ab.

Zu Art. II:

Die Einführung einer "Staatszielbestimmung Umweltschutz" erfordert keine übergangszeit. Das Gesetz soLl deshalb zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten.



B. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Dieser Vorschlag fand nicht die notwendige Zustimmung. Deshalb wurde er nie Bestandteil des Grundgesetzes.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 16.05.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM