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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 21 (Regelung seit 01.01.1984)
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Änderung zu Art. 21 GG (1983)

Gang der Gesetzgebung:

a. Bundestag - Beschlußempfehlung und Bericht InnenA 25.11.1983 Drucksache 10/684

b. Bundestag - Bericht InnenA 29.11.1983 Drucksache 10/697

2. Beratung

c. Bundestag - Plenarprotokoll 10/40 01.12.1983 S. 2713B-2732C, 2815B-D/Anl
Beschluß: S. 2732C - Annahme Drucksache 10/684; Mündliche Ergänzung S.2713D; Antrag der Fraktion DIE GRÜNEN auf Vertagung der Beratung - Ablehnung

3. Beratung

d. Bundestag - Plenarprotokoll 10/40 01.12.1983 S. 2732C-2734C
Beschluß: S. 2732D - Annahme in namentlicher Abstimmung Drucksache 10/684 mit der erforderlichen Mehrheit

e. Bundestag - Gesetzesbeschluß Deutscher Bundestag 02.12.1983 Drucksache 518/83
Zuweisung: RechtsA (fdf), FinanzA, InnenA

Durchgang

Bundestag - Plenarprotokoll 530 16.12.1983 S. 480B-484A
Beschluß: S. 483D - Zustimmung - gemäß Art.79 Abs.2 GG

Bundestag - Beschluß Bundesrat 16.12.1983 Drucksache 518/83 (Beschluß)

Bundesregierung - Gesetz vom 21.12.1983 - Bundesgesetzblatt Teil I 1983 Nr.52, 23.12.1983, S.1481


A. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Bundestag - Drucksache 10/183, 21.06.1983


A. Problem
Die politischen Parteien in der Bundesrepublik Deutschland sind in den vergangenen Jahren zunehmend außerstande, ihre nach dem Auftrag des Grundgesetzes gegebenen Aufgaben im bisherigen finanziellen Rahmen zu erfüllen.

B. Lösung
Die vom Bundespräsidenten eingesetzte Sachverständigenkommission zur Neuordnung der Parteienfinanzierung hat einen umfassenden und richtungweisenden Maßnahmekatalog für eine durchschaubare, aufgabengerechte und wettbewerbsneutrale Parteienfinanzierung geschaffen. Der Gesetzentwurf setzt das Ergebnis der Kommission weitestgehend um. Er schafft damit den in der gesetzgebenden Körperschaft vertretenen Parteien die Möglichkeit, auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens eine für den Bürger verständliche, ausgewogene und in ihrem Verhältnis zwischen Eigenfinanzierung und staatlichen Leistungen den Ansprüchen der Verfassung gerecht werdende Parteienfinanzierung zu erarbeiten. Dabei muß der haushalts- und finanzpolitischen Gesamtlage Rechnung getragen werden.

C. Alternativen
keine

D. Kosten
Neben den bisherigen Kosten der Wahlkampferstattung entstehen erstmals ab 1985 für den Bund durchschnittliche jährliche Mehrbelastungen von ca. 35 Mio. DM.


1. Vorschlag


Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Parteienfinanzierung
(Parteienfinanzierungsgesetz - PartFG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; für Artikel I ist Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes eingehalten:

Artikel I

Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBI. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1976 (BGBI. I S. 2383), wird wie folgt geändert:

In Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Worten "über die Herkunft" die Worte "und Verwendung" und nach den Worten "ihrer Mittel" die Worte "sowie über ihr Vermögen" eingefügt.


2. Begründung


Bei der Wahrnehmung ihrer nach dem Verständnis der Verfassung gegebenen Aufgaben sind die politischen Parteien in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen Jahren zunehmend an die Grenzen ihrer finanziellen Möglichkeiten gestoßen. Daneben hat die angespannte Situation der öffentlichen Finanzen und die daraus notwendig gewordene Überprüfung aller Bereiche staatlicher Zuschüsse die Forderung nach Durchschaubarkeit und Effektivität des Einsatzes öffentlicher Mittel verstärkt. Die Finanzierung der Parteien kann von dieser berechtigten Forderung nicht ausgeschlossen werden.

Auf Bitten der Parteien hat der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland am 4. März 1982 eine Sachverständigenkommission eingesetzt mit der Aufgabenstellung, in völliger Unabhängigkeit Vorschläge für eine künftige Regelung der mit der Parteienfinanzierung zusammenhängenden Fragen zu erarbeiten.

Die Kommission hat ihr Gutachten erstellt. Es ist veröffentlicht als Beilage zum Bundesanzeiger vom 26. Mai 1983 (lfd. Nr. der Beilage: 25/83). Die Umsetzung der Vorschläge bedarf sorgfältiger Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften. Der vorgelegte Entwurf schafft die Grundlagen für diese Beratungen. Dabei wurde darauf geachtet, daß die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt begrenzt bleiben.



B. Beschlußempfehlung des Innenausschusses (4. Ausschuß), Bundestag-Drucksache 10/684, 25.11.1983


A. Problem

Die politischen Parteien in der Bundesrepublik Deutschland sind in den vergangenen Jahren zunehmend außerstande, ihre nach dem Auftrag des Grundgesetzes gegebenen Aufgaben im bisherigen finanziellen Rahmen zu erfüllen.

B. Lösung

Auf der Grundlage der vom Bundespräsidenten eingesetzten Sachverständigenkommission zur Neuordnung der Parteienfinanzierung, die einen umfassenden und richtungweisenden Maßnahmenkatalog für eine durchschaubare, aufgabengerechte und wettbewerbsneutrale Parteienfinanzierung vorgelegt hat, wird nach Auffassung der Fraktionen der CDU/CSU, der FDP und der SPD - entgegen der Auffassung der Fraktion DIE GRÜNEN - für die in der gesetzgebenden Körperschaft vertretenen Parteien eine für den Bürger verständliche, ausgewogene und in ihrem Verhältnis zwischen Eigenfinanzierung und staatlichen Leistungen den Ansprüchen der Verfassung gerecht werdende Neuordnung der Parteienfinanzierung geschaffen.

Dabei wird der haushalts- und finanzpolitischen Gesamtlage Rechnung getragen.

a) Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes wird neu gefaßt. Parteien müssen danach nicht nur über die Herkunft ihrer Mittel, sondern auch über die Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

b) Das Gesamtkonzept der Neuordnung enthält im wesentlichen folgende Elemente:

Die Wahlkampfkostenerstattung für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament wird von 3,50 DM auf 5,00 DM je Wahlberechtigten erhöht. Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag vom 6. März 1983 erfolgt eine rückwirkende Zahlung in Höhe von 1,00 DM je Wahlberechtigten.

Die Summe der Erstattungen der Kosten angemessener Wahlkämpfe aus öffentlichen Mitteln darf gegenüber den Gesamteinnahmen einer Partei nicht überwiegen. Über diese Grenze hinausgehende Erstattungsbeträge sind von der nächstfälligen Erstattungszahlung abzuziehen.

Für Parteien, die mindestens 0,5 vom Hundert der gültigen Zweitstimmen erreicht haben, wird ein Chancenausgleichsbetrag zur Entzerrung der unterschiedlichen Steuerregelungen gezahlt.

Kleine Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien werden bis zu einer bestimmten Höhe privilegiert. Spenden und Beiträge, die diese Grenze übersteigen, werden wie Spenden an gemeinnützige Institutionen steuerlich begünstigt.

Vor allem Durchlaufspenden werden verboten. Spenden an eine Partei, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 20 000 DM übersteigt, können nur abgezogen werden, wenn sie im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende verzeichnet sind (steuerrechtliche Publizitätspflicht).

Die Transparenz der Parteienfinanzen wird durch die Aufnahme der Rechenschaftslegung über die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Parteien im Rechenschaftsbericht erhöht.

Mehrheit im Ausschuß

C. Alternativen

Die Fraktion DIE GRÜNEN lehnt den Gesetzentwurf insgesamt ab. Sie hat im Rahmen der Einzelabstimmung einen Änderungsvorschlag zu § 23 a Abs. I Parteiengesetz gemacht.
Die Fraktion der SPD hat im Rahmen der Einzelabstimmungen Änderungsvorschläge zu § lOb Abs.1 Satz I Einkommensteuergesetz gemacht, dem Gesetzentwurf insgesamt aber zugestimmt.

D. Kosten

1. Wahlkampfkostenpauschale für die Bundestagswahl1987 (Vorauszahlung für 1984) 44 Mio. DM.
2. Wahlkampfkostenpauschale als Nachzahlung für die Bundestagswahl 1983 44 Mio. DM.
3. Wahlkampfkostenpauschale für die Wahlen zum Europäischen Parlament 1984 66 Mio. DM.
4. Finanzielle Auswirkungen, die sich aus Chancenausgleich erstmals frühestens Ende 1985 ergeben, sind jetzt nocht nicht quantifizierbar.
5. Ab 1985 Steuermindereinnahmen durch Neuregelung für Spenden von jährlich 50 Mio. DM. (davon etwa zur Hälfte für den Bund)


Beschlußempfehlung


Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Entwurf eines Fünfunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1) - aus Drucksache 10/183 - in der sich aus der Zusammenstellung in Anlage 1 ergebenden Fassung anzunehmen;

2. den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze - aus Drucksache 10/183 - in der sich aus der Zusammenstellung in Anlage 2 ergebenden Fassung anzunehmen.

Zusammenstellung des Artikels I des Entwurfs eines Gesetzes über die Neuordnung der Parteienfinanzierung (Parteienfinanzierungsgesetz - PartFG) - aus Drucksache 10/183- mit den Beschlüssen des Innenausschusses (4. Ausschuß)

Entwurf Beschlüsse des 4. Ausschusses
- Entwurf eines Fünfunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; für Artikel 1 ist Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes eingehalten:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel I - Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBI. S.I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.August 1976 (BGBI. I S. 2383), wird wie folgt geändert:

In Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Worten "über die Herkunft" die Worte "und Verwendung" und nach den Worten "ihrer Mittel" die Worte "sowie über ihr Vermögen" eingefügt.

Artikel I

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBI. S. 1), wird wie folgt geändert:

Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.



Die finanziellen Auswirkungen, die sich aus dem Chancenausgleich ergeben, sind noch nicht quantifizierbar. da sie erstmals frühestens Ende 1985 auf der Grundlage der Rechenschaftsberichte der Parteien für das Jahr 1984, die bis zum 30. September 1985 einzureichen sind, gezahlt werden.

Hinsichtlich der Neuregelung der Spenden sind Steuermindereinnahmen von jährlich 50 Mio. DM ab 1985 zu erwarten, die zur Hälfte auf den Bundeshaushalt Einzelplan 60 entfallen.

Soweit die Kosten für die Nachzahlung der Wahlkampfkostenpauschale noch 1983 zu zahlen sind, müßte dafür eine überplanmäßige Haushaltsausgabe geleistet werden. Die für 1984 anfallenden Kosten werden in den Entwurf des Haushaltsplans eingestellt. Für die Folgejahre werden die Kosten entsprechend in der Finanzplanung berücksichtigt werden.

Der Gesetzentwurf ist nach Auffassung der Mehrheit von CDU/CSU, FDP und SPD somit mit der Haushaltslage vereinbar.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innenausschuß vorgelegten Fassung des Gesetzentwurfs.

Die Fraktion DIE GRÜNEN hält Satz 1 des Berichts für keine objektive Darstellung des Sachverhalts und hält im übrigen den Gesetzentwurf für mit der Haushaltslage nicht vereinbar.



C. Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuß), Bundestag - Drucksache 10/697, 29.11.1983


I. Allgemeiner Teil

1. Ablauf der Beratungen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 17. Sitzung den von den Fraktionen der CDUICSU und FDP eingebrachten Gesetzentwurf - Drucksache 10/183 - an den Innenausschuß federführend und zur Mitberatung an den Rechtsausschuß, an den Finanzausschuß und an den Haushaltsausschuß überwiesen. Die Überweisung an den Haushaltsausschuß erfolgte auch gemäß § 96 der Geschäftsordnung.

Der federführende Ausschuß hat in seiner 7. Sitzung vom 12. Oktober 1983 die Beratungen aufgenommen und eine Berichterstattergruppe eingesetzt, die am 24. und 28. Oktober 1983 sowie am 11. und 21. November auf der Grundlage eines Entwurfs eines gemeinsamen Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD - Stand: 26. Oktober 1983 -, der in der Form von noch nicht abgestimmten Formulierungshilfen vorlag, intensiv beraten hat. An den Beratungen der Berichterstattergruppe haben teilweise auch die Berichterstatter und Mitglieder der mitberatenden Ausschüsse teilgenommen. Der Innenausschuß hat in seiner 10. Sitzung am 26. Oktober beschlossen, eine interne Anhörung durchzuführen und dazu fünf Verfessungsrechtler als Sachverständige einzuladen.

Eingeladen wurden Prof. Schneider (Hannover), Prof. Isensee (Bonn), Prof. Friauf (Köln), Prof. von Arnim (Speyer) und Dr. Seifert (Bonn). Die Anhörung wurde in der 12. Sitzung des Innenausschusses am 9. November 1983 auf einen weiteren, einstimmig gefaßten Beschluß auf Antrag der Fraktion DIE GRÜNEN und der Fraktion der SPD als öffentliche Anhörung durchgeführt. An der Anhörung nahmen Berichterstatter und Mitglieder der mitberatenden Ausschüsse teil. Der Innenausschuß hat seine Beratungen in seiner 13. Sitzung am 9. November 1983 fortgesetzt und sie in seiner 14. Sitzung am 24. November 1983 auf der Grundlage des gemeinsamen Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD abgeschlossen.

2. Wesentliches Ergebnis der Anhörung

Die öffentliche Anhörung vom 9. November 1983 erfolgte auf der Grundlage des Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU/CSU und FDP - Drucksache 101183 - sowie der vorläufigen Formulierungsvorschläge, die zu einem gemeinsamen Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU, FDP und SPD führen sollten. Diese Formulierungsvorschläge waren nach dem Stand vom 26. Oktober 1983 dargestellt.

Anhand dieser Grundlagen sind die Sachverständigen in einer ersten Frage um eine generelle verfassungsrechtliche Würdigung gebeten worden.

Die zweite Frage enthielt folgende Unterfragen:

1. Mit welchen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht es für unzulässig gehalten, Parteispenden in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Einkünfte oder des Umsatzes als steuerlich abzugsfähig zu erklären?

2. Wird den vom Bundesverfassungsgericht geäußerten Bedenken durch die im jetzigen Gesetzgebungsverfahren beabsichtigte

a) steuerliche Begünstigung von Beiträgen und Spenden bis zu I 200/2 400 DM durch 50 v. H.Abzug von der Steuerschuld,

b) Regelung eines Chancenausgleichs (Artikel II Nr.9 des Gesetzentwurfs),

e) Einführung einer steuerlichen Publizitätspflicht, bei der die Steuerbegünstigung von Spenden über 20000 DM vom Nachweis der Veröffentlichung dieser Spende im Rechenschaftsbericht der begünstigten Partei abhängig gemacht wird, hinreichend Rechnung getragen?

3. Würde es sich bei Zahlungen im Rahmen des Chancenausgleichs (siehe Nummer 2b) um direkte Zuschüsse aus staatlichen Haushaltsmitteln oder um Zuwendungen handeln, die der mittelbaren Parteienfinanzierung durch Steuerverzicht gleichartig sind? Wären solche Zahlungen bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die Deckung des Finanzbedarfs der begünstigten Partei überwiegend aus öffentlichen Mitteln erfolgt?

4. Hält sich die vorgesehene steuerliche Begünstigung von Spenden und Beiträgen bis zu I 200/ 2400 DM durch 50 v. H.-Abzugsfähigkeit von der Steuerschuld im Hinblick auf den damit beabsichtigten Ausgleichseffekt im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht zugelassenen mittelbaren Parteienfinanzierung durch Steuerverzieht?

Die Beurteilung der Sachverständigen kann im wesentlichen wie folgt zusammengefaßt werden:

Prof. Friauf hat seine Beurteilung dahin zusammengefaßt daß die vorgesehene Regelung in ihrem dreigliedrigen Zusammenhang - mit der für die kleinen Spenden gedachten Regelung des § 34g des Einkommensteuergesetzes, der 5 v. H.-Abzugsregelung des § lOb des Einkommensteuergesetzes für den Normalfall und dem Chancenausgleich - den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wie sie sich aus den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Eckdaten entnehmen lassen, gerecht werde. Eine zentrale Bedeutung komme dem Chancenausgleichsverfahren zu. Er ist nicht der Meinung, daß das Steuerrecht insoweit in gleichheitswidriger Weise die eine oder andere Partei bei bestimmten Konstellationen zusätzlich privilegiere. Bezogen auf die Gleichheit der Parteien verschärften die Chancenausgleichszahlungen nicht die vorgefundene Wettbewerbslage; sie höben aber zugunsten der Parteien die mögliche steuerliche Wirkung der 5 v. H.-Abzugsregelung wieder auf, indem alle Parteien im Ergebnis so gestellt würden, als wäre ihr Eigenaufkommen durch Spenden und Mitgliedsbeiträge im Verhältnis zu ihrer politischen Stärke durch gleichhohe Steuervorteile begünstigt worden. Aber auch unter dem Aspekt der gleichen Teilhabe des Bürgers an der politischen Willensbildung seien die Zahlungen geeignet, die Wirkung der Großspende abzumildern.

Der Chancenausgleich als solcher könne verfassungsrechtlich nur im Zusammenhang mit der vom Bundesverfassungsgericht angenommenen mittelbaren Finanzierungsfunktion der 5 v. Hi-Abzugsregelung - Prof. Friauf teilt diese Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht - gesehen und gewertet werden. Der Chancenausgleich habe materiell den gleichen Charakter wie der Steuervorteil der Parteien über mittelbare Staatsleistungen durch Steuerverzicht.

Das Verbot der überwiegenden Staatsfinanzierung der Parteien, das ohnehin nur im Zusammenhang mit der Erstattung der Wahlkampfkosten relevant sei, sehe er nicht tangiert. Prof. Schneider hat sich als Mitglied der Sachverständigen- Kommission auf den Inhalt des Kommissionsberichts bezogen. Er räumt ein, daß mit der Aufnahme der prozentualen Absetzbarkeit nach § 10b des Einkommensteuergesetzes, die mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar sei, ein Problempunkt gesetzt werde. Er stellt im Sinne des Kommissionsberichts heraus, daß dieses Problem nur zu lösen sei, wenn man ein völlig neues System entwickele, dessen einzelne Elemente in ihrem Zusammenspiel zu einer anderen Beurteilung führten. Das könne nach seiner Überzeugung die gefundene Lösung mit ihren Ausgleichsmöglichkeiten und der Publizitätspflicht in ausreichendem Maße leisten.

Zu der Problematik, ob die Zahlungen an die Parteien aus dem Chancenausgleich im Hinblick auf das Verbot überwiegender Staatsfinanzierung relevant seien, weil es sich dabei der Sache nach um Ausgleichsbeträge im Rahmen des Systems der mittelbaren Parteienfinanzierung handele, die das Bundesverfassungsgericht strikt von der unmittelbaren trenne, hat er darauf hingewiesen, daß das Bundesverfassungsgericht die 50 v. H.-Grenze nur dort angewendet habe, wo staatliche Leistungen aus Haushaltsmitteln erfolgten, die zur Deckung des Geldbedarfs der Parteien bestimmt seien. Die Zahlungen aus dem Chancenausgleich würden jedoch als ein Ausgleich für unterschiedliche Steuervorteile gezahlt.

Prof. Isensee hat im Kern darauf hingewiesen, daß die vorgesehene Konzeption ihren Weg zwischen zwei aus der wechselhaften Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sich ergebenden Grundsätzen finden müsse. Sie müsse auf der einen Seite auf das Gebot der Chancengleichheit der Bürger in ihrem politischen Einfluß und in wechselseitiger Beziehung damit auf die Chancengleichheit der politischen Parteien im Wettbewerb um den Bürger und seine Stimme achten. Zum anderen müsse sie dem Verbot der überwiegenden Finanzierung der Parteien durch den Staat Rechnung tragen. Nach seiner Meinung kompensieren der vorgesehene Chancenausgleich, die egalisierte Absetzbarkeit nach § 34g des Einkommensteuergsetzes und eine Erhöhung der Transparenz die Wiederherstellung der prozentualen Absetzbarkeit in § lOb des Einkommensteuergesetzes. Er neigt dazu, in der Regelung des Chancenausgleichs eine Staatsfinanzierung zu sehen, die im Hinblick auf das Verbot der überwiegenden Staatsfinanzierung, das sich zunächst lediglich auf die Erstattung der Wahlkampfkosten beziehe, in Anrechnung gebracht werden könnte. Der Kernpunkt seiner Bedenken liege darin, daß den Parteien die Risiken der privaten Finanzierung durch Leistungen aus dem Chancenausgleich zu sehr abgenommen würden. Prof. von Arnim hat als zentralen Punkt für die verfassungsrechtliche Beurteilung die Bewertung des § 10 b des Einkommensteuergesetzes herausgestellt.

Er hat in dieser Bestimmung ein ganz erhebliches verfassungsrechtliches Problem gesehen und zur Begründung darauf hingewiesen, daß das Bundesverfassungsgericht in seinen einschlägigen Entscheidungen die beiden Gleichheitsaspekte Gleichheit der Bürger und Gleichheit der Parteien - streng getrennt habe. Diese Trennung sei vom Bundesverfassungsgericht formal streng eingehalten worden, und das mit guten Gründen. Unter dem Gesichtspunkt einer großen Volkspartei könne der Einfluß einiger Großspender durch eine große Zahl von Kleinspendern mehr oder weniger kompensiert werden; das rechtfertige, daß unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien weniger strenge Maßstäbe angelegt werden könnten als unter dem Gesichspunkt der gleichen Teilhabe der Bürger. Denn es sei unbestreitbar, daß der Spender einer hohen Spende eine größere politische Einflußnahme auf die Parteien erlange als ein Kleinspender.Die gleiche Teilhabe der Bürger sei hier beeinträchtigt. Der Chancenausgleich könne die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht heilen.

Im übrigen hat Prof. von Arnim darauf hingewiesen, daß die ihm zur Beurteilung vorliegenden Formulierungsvorschläge dadurch gekennzeichnet seien, daß sie die öffentliche Finanzierung der Parteien gegenüber dem Koalitionsentwurf noch weiter ausdehnen wollen, gleichzeitig aber Publizität und Kontrolle erheblich einschränken.

Dr. Seifert hat dem Ausschuß vorgetragen, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf Parteispenden standfest sei. Die Regelung in § lOb des Einkommensteuergesetzes ist nach seiner Auffassung verfassungswidrig, weil sie ungleichmäßige Auswirkungen ihrer steuerliehen Absetzbarkelt auf die Parteien und die Teilhabe der Bürger nicht beseitige. Es seien auch keine besonderen Vorkehrungen getroffen, die die Ungleichheitswirkungen der Regelung beseitigen könnten. Zwar sei die Aufnahme des § 34 g des Einkommensteuergesetzes ein Schritt in diese Richtung, er führe aber ebensowenig zu einer allseitigen und vollständigen Kompensation wie der Chancenausgleich, der allenfalls für die Parteien, nicht aber für den einzelnen Bürger zu einem weitgehenden Ausgleich der Steuervorteile führen könne. Bei den Chancenausgleichszahlungen handele es sich im übrigen um direkte Zuweisungen aus dem staatlichen Haushalt, die im Hinblick auf das Verbot der überwiegenden Staatsfinanzierung der Parteien berücksichtigt werden müßten.

Bedenken habe er auch insoweit, als die steuerrechtliche Privilegierung auf Parteien und Parteianhänger beschränkt werden; diese Privilegierung müßte auch den sogenannten Rathausparteien zugestanden werden.

3. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

a) Der Rechtsausschuß hat in seiner Stellungnahme vom 9. November 1983 festgestellt, daß gegen den Gesetzentwurf - Drucksache 10/183 - in der Fassung der Änderungsvorschläge der Arbeitsgruppe der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD einschließlich der Formulierungshilfe des BMI (Stand: 8. November 1983) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Er hat empfohlen, zur KlarsteIlung Artikel VII Nr. 1 und 2 sowie Nr. 5 Buchstaben a und b zu streichen.

b) Der Finanzausschuß hat seine Stellungnahme am 24. November 1983 abgegeben. Er hat seine Beratungen dabei auf die vorgesehenen Änderungen des Steuerrechts konzentriert. Er will geregelt sehen, daß einerseits Parteispenden im Rahmen von § 34 g des Einkommensteuergesetzes zusätzlich zum Abzugsbetrag nach § lOb des Einkommensteuergesetzes steuermildernd geltend gemacht werden können, andererseits aber dieselbe Spende des Steuerpflichtigen nicht doppelt steuermindernd berücksichtigt wird.

c) Der Haushaltsausschuß, der auf seine Mitberatung verzichtet hat, wird seinen Bericht nach § 96 der Geschäftsordnung gesondert abgeben.

4. Abstimmungsergebnis

In der Schlußabstimmung ist die Annahme der beiden Gesetzentwürfe, die auf einem gemeinsamen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD beruhen, in der durch die Beschlüsse des federführenden Ausschusses geänderten Fassung mit Mehrheit gegen die Stimme eines Mitglieds der Fraktion DIE GRÜNEN empfohlen worden. Die Einzelabstimmung hat nahezu das gleiche Stimmenergebnis ergeben.

Ein Antrag der Fraktion der SPD, in § Hlb Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes die Förderung staatspolitischer Zwecke auszunehmen, soweit es um die Möglichkeit geht, 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze oder der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich abzusetzen, wurde mit 16 Stimmen der Fraktion von CDU/CSU und FDP bei Zustimmung von sieben Mitgliedern der Fraktion der SPD und bei Enthaltung eines Mitglieds der Fraktion DIE GRÜNEN abgelehnt. Mit. dem gleichen Abstimmungsergebnis wurde ein weiterer Antrag der Fraktion der SPD, bei Förderung staatspolitischer Zwecke eine Höchstgrenze bis zu 20 000 DM und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 40000 DM im Kalenderjahr, bezogen auf die Grenze von 2 vom Tausend, aufzunehmen, abgelehnt.

In der abschließenden Abstimmung wurde die Regelung des § lOb des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des gemeinsamen Änderungsantrags sodann mit 14 Stimmen der Fraktion von CDUICSU und FDP gegen die Stimme eines Mitglieds der Fraktion DIE GRÜNEN bei zehn Enthaltungen der Fraktion der SPD angenommen. Ein Antrag der Fraktion DIE GRÜNEN, in § 23 a Abs. 1 des Parteiengesetzes als Sanktion entsprechend dem Koalitionsentwurf das Zehnfache des rechtswidrig erlangten Betrages aufzunehmen, wurde von der Mehrheit des Ausschusses gegen die Stimme eines Mitglieds der Fraktion DIE GRÜNEN abgelehnt.

II. Zum Inhalt des Gesetzentwurfs

a) Bei der Wahrnehmung ihrer nach dem Verständnis der Verfassung gegebenen Aufgaben sind die politischen Parteien in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangeneu Jahren zunehmend an die Grenzen ihrer finanziellen Möglichkeiten gestoßen. Daneben hat die angespannte Situation der öffentlichen Finanzen und die daraus notwendig gewordene Überprüfung aller Bereiche staatlicher Zuschüsse die Forderung nach Durchschaubarkelt und Effektivität des Einsatzes öffentlicher Mittel verstärkt. Die Finanzierung der Parteien kann von dieser berechtigten Forderung nicht ausgeschlossen werden. Auf Bitten der Parteien hat der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland am 4. März 1982 eine Sachverständigen-Kommission eingesetzt mit der Aufgabenstellung, in völliger Unabhängigkeit Vorschläge für eine künftige Regelung der mit der Parteienfinanzierung zusammenhängenden Fragen zu erarbeiten.

Die Kommission hat ihr Gutachten erstellt. Es ist veröffentlicht als Beilage zum Bundesanzeiger vom 26. Mai 1983 (laufende Nummer der Beilage: 25/83). Seine Konzeption und seine Ergebnisse sind im wesentlichen die Grundlage für die schließlich gemeinsamen Bemühungen der Fraktionen von CDU/CSU, FDP und SPD, über einen gemeinsamen Änderungsantrag Gesetzentwürfe zu schaffen, die die Parteienfinanzierung für die Zukunft durchschaubar, aufgabengerecht und wettbewerbsneutral neu regeln. Die Fraktion DIE GRÜNEN hat sich zwar der Mitarbeit an diesen Gesetzentwürfen im Ausschuß nicht generell versagt. Sie hat jedoch sehr früh zu erkennen gegeben, daß sie die Gesetzentwürfe ablehnt.

b) Fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. I)

Es entspricht der Staatspraxis, Gesetze zur Änderung des Grundgesetzes getrennt von anderen Gesetzen einzubringen und zu verabschieden. Die vorgesehene Änderung des Artikels 21 Abs. I des Grundgesetzes war im Rahmen des Gesetzentwurfs der Koalition (Drucksache 10/ 183) als Artikel I vorgeschlagen worden. Sie wird nunmehr in der vorliegenden Form eines gesonderten Gesetzentwurfs vorgelegt.

Die vorgeschlagene Neufassung des Artikels 21 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes folgt dem Wortlaut, den die Sachverständigen-Kommission erarbeitet hat. Die Sachverständigen-Kommission hat in ihrem Bericht der Offenlegung der Partei, finanzen eine zentrale Bedeutung beigemessen. Sie hat darauf hingewiesen, daß das Verfassungsgebot der öffentlichen Rechenschaftslegung der Parteien nach Artikel21 Abs.4 des Grundgesetzes dem Bürger die Möglichkeit verschaffen soll, die hinter den Parteien stehenden Interessen zu erkennen. Nach ihrer Auffassung dient die öffentliche Rechenschaftslegung auch der Chancengleichheit der Parteien im Wettstreit um die Einflußnahme auf das politische Geschehen und im Wettbewerb um die politische Macht.

Der Ausschuß ist der Meinung der Sachverständigen- Kommission gefolgt, daß die gegenwärtig noch geltende Regelung, vor allem im Parteiengesetz über den Rechenschaftsbericht, dem Bürger über den Vermögensstand der Parteien sowie über die Verwendung ihrer Mittel kaum Aufschluß gibt. Der Rechenschaftsbericht besteht derzeit nur aus einer Einnahmenrechnung (§ 24 Abs. I Parteiengesetz): wofür die Parteien ihre Einnahmen verwenden, kann daraus nicht entnommen werden.

Der Ausschuß teilt die Folgerung der Sachverständigen- Kommission, daß gerade wegen der Gewährung öffentlicher Mittel an die Parteien die Transparenz der gesamten Parteifinanzen verbessert werden muß. Dazu gehört vor allem" daß der Rechenschaftsbericht auch Auskunft über die Verwendung der Mittel gibt. Nur durch eine derartige Publizität kann die öffentliche Meinung eine Kontrollwirkung entfalten.
(...andere Rechtsvorschriften)



D. Weiterer Fortgang des Gesetzes


Weiter erging das Gesetz ohne weitere Änderungen und wurde am 21.12.1983 im Bundesgesetzblatt Teil I 1983 Nr.52, S.1481 veröffentlicht in der folgender Fassung:

Artikel I

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBI. S. 1) wird wie folgt geändert: Artikel 21 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 28.04.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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