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GG
Grundgesetz
Grundgesetz fĂĽr die Bundesrepublik Deutschland
Art. 125a (Regelung seit 01.09.2006)
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
Zur Ă„nderung zum 01.09.2006
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Gesetzentwurf, Drucksache 16/813, 07.03.2006 :


1. Vorschlag


21. Artikel 125a wird wie folgt gefasst:

„Artikel 125a

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 6, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.“


2. BegrĂĽndung zur Ă„nderung des Art. 125a GG:


In den Absatz 1 des Artikels 125a werden die Bestimmungen neu aufgenommen, deren Änderung zu Kompetenzverlagerungen auf die Länder führt. Neu genannt werden die eingefügten Artikel 84 Abs. 1 Satz 6, Artikel 85 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 105 Abs. 2a Satz 2 sowie die aufgehobenen Artikel 74a, 75 und 98 Abs. 3 Satz 2. Artikel 75 wird dabei nur noch unter den aufgehobenen Vorschriften genannt; unbeschadet dessen werden alle Regelungen erfasst, die auf der Grundlage des 1994 geänderten und jetzt gestrichenen Artikels 75 ergangen sind und nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnten.

Auch in den neu erfassten Fällen gilt bereits erlassenes Bundesrecht zunächst fort, kann aber durch Landesrecht ersetzt werden, ohne dass es einer Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber bedarf. Der Bundesgesetzgeber bleibt nur zur Änderung einzelner Vorschriften im Sinne der Ladenschluss-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 111, 10) sowie dazu befugt, das von ihm erlassene Recht wieder aufzuheben, um ein dauerhaftes Nebeneinander von Landes- und partiellem Bundesrecht zu vermeiden. Dabei hat er den Ländern durch entsprechende Inkrafttretensvorschriften einen angemessenen langen Zeitraum für die eigene Gesetzgebung einzuräumen.

Zu dem Bundesrecht, das wegen Änderung des Artikels 75 (Wegfall der Rahmengesetzgebung) nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte und nach Absatz 1 zwar als Bundesrecht fortgilt, aber durch Landesrecht ersetzt werden kann, gehören zum Beispiel die „allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens“ nach dem bisherigen Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis auf die künftig in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 33 enthaltenen Bereiche „Hochschulzulassung und -abschlüsse“; für letztere Bestandteile des Hochschulrechts enthält Artikel 125b Abs. 1 eine eigene Übergangsregelung.

Artikel 125a Abs. 1 findet damit Anwendung auf wesentliche Teile des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835), unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 (BVerfGE 112, 226). Der auf der Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 (Arbeitsrecht) beruhende arbeitsrechtliche Teil des HRG (§§ 57a bis 57f) bleibt verbindliches Bundesrecht (weder Abweichungs- noch Ersetzungsbefugnis der Länder). Das Hochschuldienstrecht (3. Kapitel, 2. Abschnitt, §§ 42 ff. HRG) wird als Teil des allgemeinen Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 Zuständigkeit der Länder, soweit es nicht um Statusrechte und -pflichten der Beamten geht, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat (Zustimmungsrecht des Bundesrates gemäß Artikel 74 Abs. 2).

Im Absatz 2 ist die bisherige Regelung für das Rahmenrecht in Satz 3 – als Konsequenz aus dem Wegfall der Kategorie der Rahmengesetzgebung – gestrichen worden; insoweit sind jetzt die Übergangsregelungen des Artikels 125a Abs. 1 und des Artikels 125b Abs. 1 anzuwenden. Der Anwendungsbereich des Absatzes 2 ist nunmehr schon in seinem Satz 1 ausdrücklich auf Bundesrecht bezogen, das wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte.

In den Fällen des Absatzes 2 bedarf der Landesgesetzgeber, anders als in Absatz 1, nach wie vor einer bundesgesetzlichen Ermächtigung, bevor er fortbestehendes Bundesrecht ersetzen kann.

Eine solche Ermächtigung wird – ebenso wie in den Fällen des Artikels 72 Abs. 4 – jedenfalls dann zu erteilen sein, wenn der Bundesgesetzgeber positive Kenntnis von der fehlenden Erforderlichkeit hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Bundesverfassungsgericht in einer Inzident-Entscheidung ausdrücklich zu einer entsprechenden Bewertung gekommen ist. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass sich bei fehlender Erforderlichkeit das in Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 dem Bund eingeräumte Ermessen in den Fällen, in denen der Bund eine Neukonzeption aus sachlichen oder politischen Gründen für erforderlich hält, dahin gehend verengt, dass er die Länder zur Neuregelung zu ermächtigen hat (BVerfGE 111, 10, 31).

Der neue Absatz 3 schafft die aufgrund der vorgenommenen Kompetenzverlagerungen erforderlich gewordene Übergangsregelung für Landesrecht, das wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte. Es gilt – spiegelbildlich zur Regelung im Absatz 1 – als Landesrecht fort und kann durch Bundesrecht ersetzt werden. Betroffen sind die Materien des bisherigen Artikels 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 (Melde- und Ausweiswesen, Kulturgüterschutz).


B. Berichtigung, Bundesrat-Drucksache 462/06(2), 06.07.06


Der Deutsche Bundestag hat mit Schreiben vom 6. Juli 2006 Folgendes mitgeteilt:

Das mit Schreiben des Präsidenten vom Deutschen Bundestag vom 30. Juni 2006 übersandte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) - Drucksachen 16/813, 16/2010 - enthält eine offenbare Unrichtigkeit.

In Artikel 1 Nr. 21 (Artikel 125a Grundgesetz) ist die Angabe "Artikels 84 Abs. 1 Satz 6" durch die Angabe "Artikels 84 Abs. 1 Satz 7" zu ersetzen.


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Ă„nderungen zu Art. 125a GG.





Detailierter Gang der Gesetzgebung


Bundestag - Gesetzentwurf CDU/CSU; SPD 07.03.2006 Drucksache 16/813

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/23 10.03.2006 S. 1749A-1787B

zusammenberaten mit Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 1749B - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Auswärtiger Ausschuss, Innenausschuss, Sportausschuss, Finanzausschuss, AfWi, AfELV, Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, AfG, Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für Tourismus, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Ausschuss für Kultur und Medien, Haushaltsausschuss

Bundestag - Beschlussempfehlung Rechtsausschuss 28.06.2006 Drucksache 16/2010
Ă„nderung der Kompetenzregelungen bei der Luftreinhaltung, beim Strafvollzug, beim Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit bei ĂĽberregionalen Forschungsvorhaben, Verteilung der Lasten bei ĂĽbergreifenden Finanzkorrekturen und bei der Fortgeltung von Bundesrecht (Art. 72, 74, 84, 91b, 104a und 125b des Entwurfs)

Bundestag - Bericht Rechtsausschuss 29.06.2006 Drucksache 16/2069

Änderungsanträge - Drucksache 16/2045 bis 16/2051, 16/2062 bis 16/2067

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006 S. 4233A-4298C

zusammenberaten mit ... (andere Gesetze)

3. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006
Plenarprotokoll 16/45 05.09.2006
Plenarprotokoll 16/48 08.09.2006
Beschluss: S. 4296A - Annahme in namentlicher Abstimmung Drucksache 16/813 idF Drucksache 16/2010 (428:161:3) mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit

Bundesrat - Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag 30.06.2006 Drucksache Drs 462/06

Bundesrat - Berichtigung 06.07.2006 Drucksache Drs zu 462/06 (2)

Bundesrat - Antrag Berlin; Nordrhein-Westfalen; Bremen; Bayern 06.07.2006 Drucksache Drs 462/1/06
EntschlieĂźung

Durchgang

Bundesrat - Plenarprotokoll 824 07.07.2006 S. 203B-223A, 245A-247C/Anl

zusammenberaten mit: Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 222D - Zustimmung; Entschließung - gemäß Art. 79 Abs. 2 GG

Bundesrat - Beschluss Bundesrat 07.07.2006 Drucksache Drs 462/06 (Beschluss)

Bundesregierung - Gesetz vom 28.08.2006 - Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nr.41 31.08.2006 S. 2034

Inkrafttreten: 01.09.2006
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende AbkĂĽrzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch fĂĽr Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Ă–sterreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = BĂĽrgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = KĂĽndigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Ă–sterreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = ZivilprozeĂźordnung
Urteile nach 13.04.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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