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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 91b (Regelung seit 01.09.2006)
(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:

1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;

2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;

3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.

Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 11.04.2007
Zur Änderung zum 01.09.2006
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Gesetzentwurf, Drucksache 16/813, 07.03.2006 :


1. Vorschlag


13. Artikel 91b wird wie folgt gefasst:

„Artikel 91b

(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen auf folgenden Gebieten in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken:

1. bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;

2. bei der Förderung von Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung an Hochschulen sowie von Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.“


2. Begründung zur Änderung des Art. 91b GG:


Die Möglichkeit des Zusammenwirkens von Bund und Ländern bei der Förderung überregional bedeutsamer wissenschaftlicher Forschung wird beibehalten und im Hinblick auf Fördergegenstände und Adressaten differenziert und präzisiert (Absatz 1).

Die gesamtstaatliche Aufgabe Forschungsförderung erfolgt weiterhin

– im Schwerpunkt gemeinsam durch Bund und Länder (Vereinbarungen auf der Grundlage von Artikel 91b, z. B. zuletzt die sog. Exzellenzinitiative),
– außerhalb von Artikel 91b durch den Bund (Projektförderungen insbesondere des BMBF),
– durch die je einzelnen Länder.

Die in der Sache nötige Transparenz und gegenseitige Unterrichtung bei Projektförderungen des Bundes (zu ihren bisherigen Gegenständen siehe den Bundesbericht Forschung 2004) und der einzelnen Länder ist durch die dazu bestehende und insoweit unberührt bleibende Bund-Länder-Zusammenarbeit gewährleistet (vgl. Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1 Nr. 7 (nebst zugehöriger Protokollnotiz) und Artikel 3 der ,Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b GG‘ – vom 28. November 1975 (BAnz Nr. 240 vom 30. Dezember 1975, S. 4), zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25. Oktober 2001 (BAnz S. 25218)); eine Zustimmung der Länderseite ist nicht erforderlich.

Die bisherige Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung wird ersetzt durch die Grundlage für eine gemeinsame Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen (Absatz 2).
Aufgrund des bisherigen Artikels 91b sind eine Reihe von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern abgeschlossen worden. Dazu gehört das Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung (BLK-Abkommen) vom 25. Juni 1970 in der Fassung vom 17./21. Dezember 1990 (BAnz 1991 S. 683). Dieses Abkommen ist nach den Maßgaben des Begleittextes zu Artikel 91b wegen der in der Neufassung von Artikel 91b wegfallenden bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung und der neuen Gemeinschaftsaufgabe Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen (Artikel 91b Abs. 2) anzupassen. Bei der Bereinigung des BLK-Abkommens ist entsprechend der Maßgabe des nachstehend wiedergegebenen Begleittextes zur Koalitionsvereinbarung eine auf Kooperation und Effizienz orientierte Aufgabenabstimmung mit der Kultusministerkonferenz vorzunehmen.
Die ,Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b GG – Rahmenvereinbarung Forschungsförderung‘ – vom 28. November 1975 (BAnz Nr. 240 vom 30. Dezember 1975, S. 4), zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25. Oktober 2001 (BAnz S. 25218) sowie hierzu ergangene Ausführungsvereinbarungen sind nach Maßgabe der Eckpunkte des Begleittextes zu Artikel 91b Abs. 1 anzupassen. Die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen nach Artikel 91b des Grundgesetzes vom 3. November 2003 (BAnz S. 24921) gilt fort.

Die ,Rahmenvereinbarung zur koordinierten Vorbereitung, Durchführung und wissenschaftlichen Begleitung von Modellversuchen im Bildungswesen – Rahmenvereinbarung Modellversuche‘ – vom 7. Mai 1971 (GMBl. S. 284) ist wegen Wegfalls der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung nach Maßgabe des nachstehend wiedergegebenen Begleittextes zur Koalitionsvereinbarung aufzuheben.
Die aufgrund dieser Rahmenvereinbarung vereinbarten Modellversuche sollen entsprechend der jeweils bestehenden Befristungen auslaufen, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden. Die Länder treten grundsätzlich in die Pflichten des Bundes ein.
Absatz 3 sieht vor, dass die Kostentragung in der Vereinbarung geregelt wird. Durch den Begriff „Kostentragung“ wird klargestellt, dass der Bund im Rahmen der Vereinbarung auch alleine fördern darf.

In der Koalitionsvereinbarung vom 18. November 2005 heißt es dazu in der Anlage 2, Rn. 34:

„Vereinbarungen nach Artikel 91b GG sind grundsätzlich solche zwischen Bund und allen Ländern; sie können auf Seiten der Länder nur mit einer Mehrheit von mindestens 13 Stimmen abgeschlossen werden.

Das bisherige ,Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung‘ (BLK-Abkommen) vom 25. Juni 1970 i. d. F. vom 17./21. Dezember 1990 ist dem neugefassten Artikel 91b GG anzupassen und entsprechend zu bereinigen. Bei der Bereinigung des Abkommens ist eine auf Kooperation und Effizienz orientierte Aufgabenabstimmung mit der KMK vorzunehmen.
Zu Artikel 91b Abs. 1 GG: Die höchst erfolgreiche und zur Gewährleistung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands allseits anerkannte Gemeinschaftsaufgabe der gemeinsamen Förderung überregional bedeutender wissenschaftlicher Forschung wird im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für das Hochschulwesen (soweit nicht Kompetenz des Bundes für Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse) präzisiert und durch überregionale Bestandteile der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau ergänzt. Aufteilung der Bundesmittel für die Hochschulbauförderung: 70 v. H. Länder und 30 v. H. Bund (siehe Artikel 143c neu GG).
Der Begriff „Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ ist weit zu verstehen (Artikel 5 Abs. 3 GG). Er ist nicht auf bestimmte Institutionen bezogen und umfasst damit Förderungen in- und außerhalb von Hochschulen. Er ist nicht auf bestimmte Förderarten beschränkt und umfasst damit institutionelle Förderungen außerhochschulischer Einrichtungen und Projektförderungen in und außerhalb der Hochschulen. Außerdem sind unter ihn sowohl Einrichtungen zu subsumieren, die selbst forschen (z. B. Hochschulen, MPG, HGF, FhG, WGL), als auch solche, deren Aufgabe selbst in der Forschungsförderung besteht. Künftig können als „Vorhaben“ der Hochschulforschung auch sog. Großgeräte einschließlich der notwendigen Investitionsmaßnahmen und Bauvorhaben, die Forschungszwecken dienen, finanziert werden. Die Ressortforschung des Bundes bleibt unberührt.

Wie bisher geht es allein um die Förderung wissenschaftlicher Forschung von überregionaler Bedeutung, d. h. dass es sich um eine Förderung handeln muss, die Ausstrahlungskraft über das einzelne Land hinaus hat und bedeutend ist im nationalen oder internationalen Kontext. Eine weitere Konkretisierung des Begriffes muss im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung erfolgen, auf deren Grundlage das Zusammenwirken von Bund und Ländern in der Forschungsförderung erst möglich wird. Dabei ist eine alleinige Förderung des Bundes mit Zustimmung der Länder nicht ausgeschlossen (siehe unten zu Artikel 91b Abs. 3).

Die ,Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b GG‘ – Rahmenvereinbarung Forschungsförderung – vom 28. November 1975, 17./21. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25. Oktober 2001 ist dem neugefassten Artikel 91b Abs. 1 mit folgenden Eckpunkten anzupassen:

a) Für Projektförderungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung sollte in Abstimmung von Bund und Ländern eine Bagatellgrenze definiert werden.

b) Die Förderung der wissenschaftlichen Forschung erfasst nicht den allgemeinen Aus- und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulklinika. Dieser Tatbestand der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau ist entfallen mit dem Ziel, dass diese Aufgabe künftig allein von den Ländern wahrgenommen wird.

c) Förderungsfähige Investitionsvorhaben für die Hochschul-Forschung müssen sich durch besondere nationale Excellenz auszeichnen.

d) Eine „Bagatellgrenze“ (Orientierungsgröße 5 Mio. Euro) soll auch für die Beschaffung von Großgeräten einschließlich notwendiger Investitionsmaßnahmen gelten. (Die Orientierungsgröße (Bagatellgrenze) bezieht sich auf Forschungsbauten. Die Konkretisierung, insbesondere hinsichtlich von Großgeräten, bleibt einer Vereinbarung von Bund und Ländern überlassen.)

e) Die Beschaffung von Großgeräten und die Förderung von Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer Forschungsförderung von überregionaler Bedeutung sind auf die Hochschulen beschränkt. In diesen Fällen beteiligt sich der Bund in der Regel mindestens zur Hälfte an den Kosten. Im Bereich der außeruniversitären Forschung erfolgt die Finanzierung von Großgeräten und Baumaßnahmen wie bisher im Rahmen der institutionellen Förderung.

Zu Artikel 91b Abs. 2 GG: Der Begriff der 1969 übergreifend gedachten, aber nicht realisierten Gemeinschaftsaufgabe gesamtstaatlicher Bildungsplanung wird ersetzt durch die Grundlage für eine zukunftsorientierte gemeinsame Evaluation und Bildungsberichterstattung zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich. Die neue Gemeinschaftsaufgabe hat drei Elemente: Gemeinsame Feststellung und gemeinsame Berichterstattung (d. h. in der Konsequenz: Veröffentlichung) und die Möglichkeit der Abgabe von gemeinsamen Empfehlungen. Ziel derartiger gemeinsamer Bildungsberichterstattung ist die Schaffung von Grundinformationen (einschließlich Finanz- und Strukturdaten) für die Gewährleistung der internationalen Gleichwertigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Bildungswesens. Für Folgerungen aus diesem Zusammenwirken sind – unbeschadet eventueller gemeinsamer Empfehlungen – allein die Länder zuständig, soweit nicht der Bund konkrete Zuständigkeiten hat (außerschulische berufliche Bildung und Weiterbildung, Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse).

Die bestehende Zusammenarbeit der Länder und des Bundes zur nationalen Bildungsberichterstattung bleibt als notwendige Grundlage internationaler Berichtspflichten und internationaler Vergleiche unberührt und wird weitergeführt (siehe KMK-Eckpunkte zur künftigen Bildungsberichterstattung in Deutschland vom März 2004 sowie die Vereinbarung von KMK und BMBF mit einem Konsortium von Forschungs- und Statistikeinrichtungen betreffend die Bildungsberichterstattung vom November 2004).
Die „Rahmenvereinbarung zur koordinierten Vorbereitung, Durchführung und wissenschaftlichen Begleitung von Modellversuchen im Bildungswesen“ (Rahmenvereinbarung Modellversuche vom 7. Mai 1971 bzw. 17./21. Dezember 1990) entfällt.

Aufteilung der Bundesmittel für die Bildungsplanung hälftig zwischen Bund und Ländern (siehe Artikel 143c neu GG).

Zu Artikel 91b Abs. 3 GG: Durch den Begriff „Kostentragung“ wird klargestellt, dass der Bund im Rahmen der Vereinbarung mit Zustimmung der Länder (mindestens 13 Stimmen) auch alleine fördern darf.“


B. Bundestag - Beschlussempfehlung Rechtsausschuss, 28.06.2006, Drucksache 16/2010


Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf – Drucksache 16/813 – mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

(...)
d) In Artikel 1 Nr. 13 wird der neu gefasste Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes wie folgt gefasst:

„(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.
Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.“
(...)

C. Bundestag - Bericht Rechtsausschuss, 29.06.2006, Drucksache 16/2069


Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Artikel 1 Nr. 13 (Artikel 91b GG)

Satz 1 Nr. 2 ermöglicht auch im nichtinvestiven Bereich die gemeinsame Förderung auch der Erhöhung der Leistungs- und Ausbildungsfähigkeit der Hochschulen und der Ausbildungschancen der Studienberechtigten und somit die Verbesserung der Zulassungsmöglichkeiten und insgesamt die quantitative Steigerung der Zulassungszahlen an deutschen Hochschulen.


D. Gesetzebeschluss des Deutschen Bundestages, Drucksache 462/06, 30.06.2006


Der Deutsche Bundestag hat in seiner 44. Sitzung am 30. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 16/2010 - den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22,23,33,52, 72,73,74,74a, 75, 84,85, 87c, 91a, 91b, 93,98,104a, 104b, 105,107,109,125a, 125b, 125c, 143c) - Drucksache 16/813 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

d) In Artikel 1 Nr. 13 wird der neu gefasste Artikel 91b Abs. 1 des Grundgesetzes wie folgt gefasst:

„(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.
Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder."


E. Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Bremen, Berlin, Bundesrats-Drucksache 462/1/06, 06.07.06


5. Zu Art. 91 b GG – überregionale Forschungsförderung und inter nationale Leistungsvergleiche:

Vereinbarungen nach Artikel 91 b GG sind grundsätzlich solche zwischen Bund und allen Ländern; sie können auf Seiten der Länder nur mit einer Mehrheit von mindestens 13 Stimmen, in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 aber nur einstimmig abgeschlossen werden.

Das bisherige „Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung“ (BLK-Abkommen) vom 25. Juni 1970 i.d.F. vom 17./21. Dezember 1990 ist dem neugefassten Artikel 91 b GG anzupassen und entsprechend zu bereinigen. Bei der Bereinigung des Abkommens ist eine auf Kooperation und Effizienz orientierte Aufgabenabstimmung mit der KMK vorzunehmen.

Zu Art. 91 b Abs. 1 GG: Die höchst erfolgreiche und zur Gewährleistung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands allseits anerkannte Gemeinschaftsaufgabe der gemeinsamen Förderung überregional bedeutender wissenschaftlicher Forschung wird im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für das Hochschulwesen (soweit nicht Kompetenz des Bundes für Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse) präzisiert und durch überregionale Bestandteile der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau ergänzt. Aufteilung der Bundesmittel für die Hochschulbauförderung: 70 v.H. Länder und 30v.H. Bund (siehe Artikel 143 c neu GG).

Der Begriff „Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ ist weit zu verstehen (Art. 5 Abs. 3 GG). Er ist nicht auf bestimmte Institutionen bezogen und umfasst damit Förderungen in- und außerhalb von Hochschulen. Er ist nicht auf bestimmte Förderarten beschränkt und umfasst damit institutionelle Förderungen außerhochschulischer Einrichtungen und Projektförderungen (Die Projektförderung des Bundes (insbesondere BMBF) bleibt unberührt (Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Finanzierungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 - Förderung der wissenschaftlichen Forschung - i.V.m. Art. 87 Abs. 3 und Art. 104 a Abs. 1 GG).) in und außerhalb der Hochschulen.

Außerdem sind unter ihn sowohl Einrichtungen zu subsumieren, die selbst forschen (z.B. Hochschulen, MPG, HGF, FhG, WGL), als auch solche, deren Aufgabe selbst in der Forschungsförderung besteht. Künftig können als „Vorhaben“ der Hochschulforschung auch sog. Großgeräte einschließlich der notwendigen Investitionsmaßnahmen und Bauvorhaben, die Forschungszwecken dienen, finanziert werden. Die Ressortforschung des Bundes bleibt unberührt.

Wie bisher geht es allein um die Förderung von Wissenschaft und Forschung mit überregionaler Bedeutung, d.h. dass es sich um eine Förderung handeln muss, die Ausstrahlungskraft über das einzelne Land hinaus hat und bedeutend ist im nationalen oder internationalen Kontext. Eine weitere Konkretisierung der Begriffe muss im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung erfolgen, auf deren Grundlage das Zusammenwirken von Bund und Ländern in der Forschungsförderung erst möglich wird. Dabei ist eine alleinige Förderung des Bundes mit Zustimmung der Länder nicht ausgeschlossen (siehe unten zu Art. 91 b Abs. 3).

Die 'Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG' - Rahmenvereinbarung Forschungsförderung - vom 28. November 1975/17./21. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25. Oktober 2001 ist dem neugefassten Artikel 91 b Abs. 1 mit folgenden Eckpunkten anzupassen:

a) Für Projektförderungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung sollte in Abstimmung von Bund und Ländern eine Bagatellgrenze definiert werden.

b) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung an Hochschulen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) erfasst nicht den allgemeinen Aus- und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulklinika. Dieser Tatbestand der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau ist entfallen mit dem Ziel, dass diese Aufgabe künftig allein von den Ländern wahrgenommen wird.

c) Förderungsfähige Investitionsvorhaben für die Hochschul-Forschung müssen sich durch besondere nationale Excellenz auszeichnen.

d) Eine „Bagatellgrenze“ (Orientierungsgröße 5 Mio. €) soll auch für die Beschaffung von Großgeräten einschließlich notwendiger Investitionsmaßnahmen gelten (Die Orientierungsgröße (Bagatellgrenze) bezieht sich auf Forschungsbauten. Die Konkretisierung, insbesondere hinsichtlich von Großgeräten, bleibt einer Vereinbarung von Bund und Ländern überlassen.).

e) Die Beschaffung von Großgeräten und die Förderung von Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer Forschungsförderung von überregionaler Bedeutung sind auf die Hochschulen beschränkt. In diesen Fällen beteiligt sich der Bund in der Regel mindestens zur Hälfte an den Kosten. Im Bereich der außeruniversitären Forschung erfolgt die Finanzierung von Großgeräten und Baumaßnahmen wie bisher im Rahmen der institutionellen Förderung.

Zu Art. 91 b Abs. 2 GG: Der Begriff der 1969 übergreifend gedachten, aber nicht realisierten Gemeinschaftsaufgabe gesamtstaatlicher Bildungsplanung wird ersetzt durch die Grundlage für eine zukunftsorientierte gemeinsame Evaluation und Bildungsberichtserstattung zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich. Die neue Gemeinschaftsaufgabe hat drei Elemente: Gemeinsame Feststellung und gemeinsame Berichterstattung (d.h. in der Konsequenz: Veröffentlichung) und die Möglichkeit der Abgabe von gemeinsamen Empfehlungen. Ziel derartiger gemeinsamer Bildungsberichterstattung ist die Schaffung von Grundinformationen (einschließlich Finanz- und Strukturdaten) für die Gewährleistung der internationalen Gleichwertigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Bildungswesens. Für Folgerungen aus diesem Zusammenwirken sind - unbeschadet eventueller gemeinsamer Empfehlungen - allein die Länder zuständig, soweit nicht der Bund konkrete Zuständigkeiten hat (außerschulische berufliche Bildung und Weiterbildung, Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse).

Die bestehende Zusammenarbeit der Länder und des Bundes zur nationalen Bildungsberichterstattung bleibt als notwendige Grundlage internationaler Berichtspflichten und internationaler Vergleiche unberührt und wird weitergeführt (siehe KMK-Eckpunkte zur künftigen Bildungsberichterstattung in Deutschland vom März 2004 sowie die Vereinbarung von KMK und BMBF mit einem Konsortium von Forschungs- und Statistikeinrichtungen betreffend die Bildungsberichterstattung vom November 2004).
Die „Rahmenvereinbarung zur koordinierten Vorbereitung, Durchführung und wissenschaftlichen Begleitung von Modellversuchen im Bildungswesen“ (Rahmenvereinbarung Modellversuche vom 7. Mai 1971bzw. 17./21. Dezember 1990) entfällt.

Aufteilung der Bundesmittel für die Bildungsplanung hälftig zwischen Bund und Ländern (siehe Artikel 143 c neu GG).

Zu Art. 91 b Abs. 3 GG: Durch den Begriff „Kostentragung“ wird klargestellt, dass der Bund im Rahmen der Vereinbarung mit Zustimmung der Länder (mindestens 13 Stimmen) auch alleine fördern darf.


F. Beschluss des Bundesrates, Bundesrat-Drucksache 462/06B. 07.07.06


Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 2006 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage(*) ersichtliche Entschließung zu fassen.


(*) 5. Zu Art. 91 b GG – überregionale Forschungsförderung und inter nationale Leistungsvergleiche:

Vereinbarungen nach Artikel 91 b GG sind grundsätzlich solche zwischen Bund und allen Ländern; sie können auf Seiten der Länder nur mit einer Mehrheit von mindestens 13 Stimmen, in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 aber nur einstimmig abgeschlossen werden.

Das bisherige „Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung“ (BLK-Abkommen) vom 25. Juni 1970 i.d.F. vom 17./21. Dezember 1990 ist dem neugefassten Artikel 91 b GG anzupassen und entsprechend zu bereinigen. Bei der Bereinigung des Abkommens ist eine auf Kooperation und Effizienz orientierte Aufgabenabstimmung mit der KMK vorzunehmen.

Zu Art. 91 b Abs. 1 GG: Die höchst erfolgreiche und zur Gewährleistung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands allseits anerkannte Gemeinschaftsaufgabe der gemeinsamen Förderung überregional bedeutender wissenschaftlicher Forschung wird im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für das Hochschulwesen (soweit nicht Kompetenz des Bundes für Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse) präzisiert und durch überregionale Bestandteile der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau ergänzt. Aufteilung der Bundesmittel für die Hochschulbauförderung: 70 v.H. Länder und 30v.H. Bund (siehe Artikel 143 c neu GG).

Der Begriff „Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ ist weit zu verstehen (Art. 5 Abs. 3 GG). Er ist nicht auf bestimmte Institutionen bezogen und umfasst damit Förderungen in- und außerhalb von Hochschulen. Er ist nicht auf bestimmte Förderarten beschränkt und umfasst damit institutionelle Förderungen außerhochschulischer Einrichtungen und Projektförderungen (Die Projektförderung des Bundes (insbesondere BMBF) bleibt unberührt (Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Finanzierungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 - Förderung der wissenschaftlichen Forschung - i.V.m. Art. 87 Abs. 3 und Art. 104 a Abs. 1 GG).) in und außerhalb der Hochschulen.

Außerdem sind unter ihn sowohl Einrichtungen zu subsumieren, die selbst forschen (z.B. Hochschulen, MPG, HGF, FhG, WGL), als auch solche, deren Aufgabe selbst in der Forschungsförderung besteht. Künftig können als „Vorhaben“ der Hochschulforschung auch sog. Großgeräte einschließlich der notwendigen Investitionsmaßnahmen und Bauvorhaben, die Forschungszwecken dienen, finanziert werden. Die Ressortforschung des Bundes bleibt unberührt.

Wie bisher geht es allein um die Förderung von Wissenschaft und Forschung mit überregionaler Bedeutung, d.h. dass es sich um eine Förderung handeln muss, die Ausstrahlungskraft über das einzelne Land hinaus hat und bedeutend ist im nationalen oder internationalen Kontext. Eine weitere Konkretisierung der Begriffe muss im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung erfolgen, auf deren Grundlage das Zusammenwirken von Bund und Ländern in der Forschungsförderung erst möglich wird. Dabei ist eine alleinige Förderung des Bundes mit Zustimmung der Länder nicht ausgeschlossen (siehe unten zu Art. 91 b Abs. 3).

Die 'Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG' - Rahmenvereinbarung Forschungsförderung - vom 28. November 1975/17./21. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25. Oktober 2001 ist dem neugefassten Artikel 91 b Abs. 1 mit folgenden Eckpunkten anzupassen:

a) Für Projektförderungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Forschungsförderung sollte in Abstimmung von Bund und Ländern eine Bagatellgrenze definiert werden.

b) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung an Hochschulen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) erfasst nicht den allgemeinen Aus- und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulklinika. Dieser Tatbestand der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau ist entfallen mit dem Ziel, dass diese Aufgabe künftig allein von den Ländern wahrgenommen wird.

c) Förderungsfähige Investitionsvorhaben für die Hochschul-Forschung müssen sich durch besondere nationale Excellenz auszeichnen.

d) Eine „Bagatellgrenze“ (Orientierungsgröße 5 Mio. €) soll auch für die Beschaffung von Großgeräten einschließlich notwendiger Investitionsmaßnahmen gelten (Die Orientierungsgröße (Bagatellgrenze) bezieht sich auf Forschungsbauten. Die Konkretisierung, insbesondere hinsichtlich von Großgeräten, bleibt einer Vereinbarung von Bund und Ländern überlassen.).

e) Die Beschaffung von Großgeräten und die Förderung von Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer Forschungsförderung von überregionaler Bedeutung sind auf die Hochschulen beschränkt. In diesen Fällen beteiligt sich der Bund in der Regel mindestens zur Hälfte an den Kosten. Im Bereich der außeruniversitären Forschung erfolgt die Finanzierung von Großgeräten und Baumaßnahmen wie bisher im Rahmen der institutionellen Förderung.

Zu Art. 91 b Abs. 2 GG: Der Begriff der 1969 übergreifend gedachten, aber nicht realisierten Gemeinschaftsaufgabe gesamtstaatlicher Bildungsplanung wird ersetzt durch die Grundlage für eine zukunftsorientierte gemeinsame Evaluation und Bildungsberichtserstattung zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich. Die neue Gemeinschaftsaufgabe hat drei Elemente: Gemeinsame Feststellung und gemeinsame Berichterstattung (d.h. in der Konsequenz: Veröffentlichung) und die Möglichkeit der Abgabe von gemeinsamen Empfehlungen. Ziel derartiger gemeinsamer Bildungsberichterstattung ist die Schaffung von Grundinformationen (einschließlich Finanz- und Strukturdaten) für die Gewährleistung der internationalen Gleichwertigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Bildungswesens. Für Folgerungen aus diesem Zusammenwirken sind - unbeschadet eventueller gemeinsamer Empfehlungen - allein die Länder zuständig, soweit nicht der Bund konkrete Zuständigkeiten hat (außerschulische berufliche Bildung und Weiterbildung, Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse).

Die bestehende Zusammenarbeit der Länder und des Bundes zur nationalen Bildungsberichterstattung bleibt als notwendige Grundlage internationaler Berichtspflichten und internationaler Vergleiche unberührt und wird weitergeführt (siehe KMK-Eckpunkte zur künftigen Bildungsberichterstattung in Deutschland vom März 2004 sowie die Vereinbarung von KMK und BMBF mit einem Konsortium von Forschungs- und Statistikeinrichtungen betreffend die Bildungsberichterstattung vom November 2004).
Die „Rahmenvereinbarung zur koordinierten Vorbereitung, Durchführung und wissenschaftlichen Begleitung von Modellversuchen im Bildungswesen“ (Rahmenvereinbarung Modellversuche vom 7. Mai 1971bzw. 17./21. Dezember 1990) entfällt.

Aufteilung der Bundesmittel für die Bildungsplanung hälftig zwischen Bund und Ländern (siehe Artikel 143 c neu GG).

Zu Art. 91 b Abs. 3 GG: Durch den Begriff „Kostentragung“ wird klargestellt, dass der Bund im Rahmen der Vereinbarung mit Zustimmung der Länder (mindestens 13 Stimmen) auch alleine fördern darf.


G. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu Art. 91b GG.





Detailierter Gang der Gesetzgebung


Bundestag - Gesetzentwurf CDU/CSU; SPD 07.03.2006 Drucksache 16/813

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/23 10.03.2006 S. 1749A-1787B

zusammenberaten mit Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 1749B - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Auswärtiger Ausschuss, Innenausschuss, Sportausschuss, Finanzausschuss, AfWi, AfELV, Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, AfG, Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für Tourismus, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Ausschuss für Kultur und Medien, Haushaltsausschuss

Bundestag - Beschlussempfehlung Rechtsausschuss 28.06.2006 Drucksache 16/2010
Änderung der Kompetenzregelungen bei der Luftreinhaltung, beim Strafvollzug, beim Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit bei überregionalen Forschungsvorhaben, Verteilung der Lasten bei übergreifenden Finanzkorrekturen und bei der Fortgeltung von Bundesrecht (Art. 72, 74, 84, 91b, 104a und 125b des Entwurfs)

Bundestag - Bericht Rechtsausschuss 29.06.2006 Drucksache 16/2069

Änderungsanträge - Drucksache 16/2045 bis 16/2051, 16/2062 bis 16/2067

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006 S. 4233A-4298C

zusammenberaten mit ... (andere Gesetze)

3. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006
Plenarprotokoll 16/45 05.09.2006
Plenarprotokoll 16/48 08.09.2006
Beschluss: S. 4296A - Annahme in namentlicher Abstimmung Drucksache 16/813 idF Drucksache 16/2010 (428:161:3) mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit

Bundesrat - Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag 30.06.2006 Drucksache Drs 462/06

Bundesrat - Berichtigung 06.07.2006 Drucksache Drs zu 462/06 (2)

Bundesrat - Antrag Berlin; Nordrhein-Westfalen; Bremen; Bayern 06.07.2006 Drucksache Drs 462/1/06
Entschließung

Durchgang

Bundesrat - Plenarprotokoll 824 07.07.2006 S. 203B-223A, 245A-247C/Anl

zusammenberaten mit: Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 222D - Zustimmung; Entschließung - gemäß Art. 79 Abs. 2 GG

Bundesrat - Beschluss Bundesrat 07.07.2006 Drucksache Drs 462/06 (Beschluss)

Bundesregierung - Gesetz vom 28.08.2006 - Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nr.41 31.08.2006 S. 2034

Inkrafttreten: 01.09.2006
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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