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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 74 (Regelung seit 15.11.1994)
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 5 und 8 werden aufgehoben.

bb) In Nummer 18 wird nach den Wörtern „das Bodenrecht" der Klammerzusatz „(ohne das Recht der Erschließungsbeiträge)" eingefügt.

cc) In Nummer 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

dd) Nach Nummer 24 werden folgende Nummern 25 und 26 angefügt:

„25. die Staatshaftung;

26. die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates
Zur Änderung zum 01.09.2006
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Gesetzentwurf, Drucksache 16/813, 07.03.2006 :


1. Vorschlag
2. Begründung zur Änderung des Art. 74 GG:
7. Artikel 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und den Straf- vollzug“ gestrichen, nach dem Wort „Verfahren“ die Wörter „(ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs)“ eingefügt und die Wörter „das Notariat“ durch die Wörter „das Recht der Beurkundung (ohne das Gebührenrecht der Notare)“ ersetzt.
Zu Buchstabe a (Artikel 74 Abs. 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1)

Die Kompetenzen für das Strafvollzugsrecht und den Untersuchungshaftvollzug sowie zur Regelung des Notariats einschließlich des Gebührenrechts der Notare werden den Ländern übertragen. Das bislang partiell auf die Regelungskompetenz für das Notariat gestützte Beurkundungsrecht soll in der konkurrierenden Gesetzgebung verbleiben. Es wird deshalb künftig in der Nummer 1 ausdrücklich erwähnt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. das Vereinsrecht;“.
Zu Doppelbuchstabe bb (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 3)

Die Kompetenz für das Versammlungsrecht wird aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt künftig in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Unberührt von der Kompetenzübertragung bleibt das auf einer Kompetenz kraft Natur der Sache beruhende Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes.

cc) Nummer 4a wird aufgehoben.Zu Doppelbuchstabe cc (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4a)

Folgeänderung zur Verlagerung der Kompetenz für das Waffen- und Sprengstoffrecht in die ausschließliche Bundeskompetenz.

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);“.
Zu Doppelbuchstabe dd (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7)

Die Kompetenz für das Heimrecht wird aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt künftig in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder.

ee) Nummer 10 wird aufgehoben.Zu Doppelbuchstabe ee (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 10)

Folgeänderung zur Verlagerung der Kompetenz für die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen in die ausschließliche Bundeskompetenz.

ff) Die bisherige Nummer 10a wird Nummer 10.

Zu Doppelbuchstabe ff

Redaktionelle Folgeänderung (Aufrücken der bisherigen Nummer 10a).
gg) In Nummer 11 werden vor dem abschließenden Semikolon die Wörter „ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte“ eingefügt.Zu Doppelbuchstabe gg (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11)

Aus der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Wirtschaft wird das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte ausgenommen; es unterfällt damit künftig der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis der Länder.
hh) Nummer 11a wird aufgehoben.Zu Doppelbuchstabe hh (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11a)

Folgeänderung zur Verlagerung der Kompetenz für das Kernenergierecht in die ausschließliche Bundeskompetenz.
ii) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Erzeugung“ die Wörter „(ohne das Recht der Flurbereinigung)“ eingefügt.Zu Doppelbuchstabe ii (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17)

Die Kompetenz für das Recht der Flurbereinigung wird aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung gestrichen und fällt damit künftig in die ausschließliche Gesetz- gebungskompetenz der Länder.
jj) Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt gefasst:

„18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;

19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;“.
Zu Doppelbuchstabe jj (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 und 19)

Mit der Neufassung von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 wird die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Grundstücksverkehrsrecht auf das städtebauliche Grundstücksverkehrsrecht beschränkt; damit fällt die Regelung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs künftig in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Darüber hinaus erhalten die Länder die Kompetenzen für das landwirtschaftliche Pachtwesen und das Siedlungs- und Heimstättenwesen. Die bisherige konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen wurde erheblich eingeschränkt. Es bleibt nur die Kompetenz zur Regelung des Wohngeldrechts, des Altschuldenhilferechts, des Wohnungsbauprämienrechts, des Bergarbeiterwohnungsbaurechts und des Bergmannssiedlungsrechts erhalten. Die übrigen Bereiche des Wohnungswesens, d. h. das Recht der sozialen Wohnraumförderung, der Abbau von Fehlsubventionierung im Wohnungswesen, das Wohnungsbindungsrecht, das Zweckentfremdungsrecht im Wohnungswesen sowie das Wohnungsgenossenschaftsvermögensrecht fallen damit in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Die Neufassung von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 erweitert den bisherigen Kompetenztitel. Bisher umfasste er lediglich die Kompetenz für den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften. Nach der Neuregelung wird das Recht dieser Gegenstände insgesamt erfasst. Bisher konnte nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 nicht die Herstellung solcher Arzneimittel geregelt werden, die von Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern zur unmittelbaren Anwendung bei eigenen Patienten hergestellt werden (vgl. BVerfGE 102, 26 LS 1). Eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes auch für solche Arzneimittel ist sachgerecht, um im Interesse der Patienten ein bundesweit einheitliches Sicherheits- und Schutzniveau zu gewährleisten.

Die ausdrückliche Erwähnung des Rechts des Apothekenwesens stellt klar, dass eine umfassende, nicht auf die Zulassung oder heilende Aspekte beschränkte Regelung dieses Rechtsgebiets möglich ist.
kk) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

„20. das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;“.
Zu Doppelbuchstabe kk (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20)

Die Kompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 erfasste bisher nur den Schutz beim „Verkehr“ mit Lebens- und Genussmitteln, womit etwa Hausschlachtungen nicht erfasst waren. Künftig erstreckt sie sich auf das gesamte Recht der Lebens- und Genussmittel. Zudem erfasst sie das Recht „der ihrer Gewinnung dienenden Tiere“ und damit etwa die Regelung der amtlichen Untersuchung von Tieren auch in zeitlichem Abstand vor der Schlachtung, also vor der eigentlichen Lebensmittelgewinnung.
ll) In Nummer 22 werden nach dem Wort „Gebühren“ die Wörter „oder Entgelten“ eingefügt.Zu Doppelbuchstabe ll (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22)

Artikel 74 Abs. 1 Nr. 22 wird dahin gehend präzisiert, dass öffentlich-rechtliche Gebühren oder privatrechtliche Entgelte für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen erhoben und verteilt werden können. Die Anlastung von Wegekosten als Alternative zur Steuerfinanzierung von Straßenverkehrsinfrastruktur kann nicht nur durch Gebühren, sondern auch durch Entgelte erreicht werden. Ebenso wie die öffentlich-rechtliche Gebühr stellt auch das privatrechtliche Entgelt für die Nutzung einer öffentlichen Straße eine Geldleistung dar, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straße erbracht werden kann.
mm) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

„24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Sport- und Freizeitlärm und Lärm von Anlagen mit sozialer Zweckbestimmung);“.
Zu Doppelbuchstabe mm (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24)

In Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 wird der bisherige Begriff „Abfallbeseitigung“ durch den Begriff „Abfallwirtschaft“ ersetzt. Damit wird klargestellt, dass sich in diesem Sach- bereich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf alle Phasen der Abfallentsorgung bezieht sowie auch auf alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Maßnahmen, insbesondere die Einsammlung, Lagerung, Behandlung und Beförderung von Abfällen. Mit dieser Änderung wird die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 98, 106, 120) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, DVBl. 1991, 400) aufgegriffen. Danach ist „Abfallbeseitigung“ bereits im geltenden Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 gleichbedeutend mit „Abfallwirtschaft“ und umfasst daher insbesondere auch die Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten und Maßnahmen.
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Lärmbekämpfung soll künftig nicht mehr den Lärm von Sportanlagen und anderen Einrichtungen umfassen, die der Freizeitgestaltung dienen oder eine soziale Zweckbestimmung haben. Regelungen zur Bekämpfung des Lärms von sozialen Einrichtungen, Sport- und Freizeitanlagen wie Kindergärten, Jugendheimen, Spielplätzen, Sportstätten und -stadien, Theatern und Aufführungsorten sowie Veranstaltungs- und Festplätzen, Hotels und Gaststätten fallen als Anlagen mit überwiegend lokaler Bedeutung künftig in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder.
nn) In Nummer 26 werden die Wörter „künstliche Befruchtung beim Menschen“ durch die Wörter „medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens“, die Wörter „und Geweben“ durch die Wörter „ , Geweben und Zellen“ und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.Zu Doppelbuchstabe nn (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 26)

Statt auf die Regelung der „künstlichen Befruchtung beim Menschen“ soll sich die Kompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 26 künftig auf „die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens“ erstrecken. Damit wird klargestellt, dass die Kompetenz alle Bereiche der modernen Fortpflanzungsmedizin für den Menschen umfasst, etwa auch medizinisch unterstützte natürliche Befruchtungen wie z. B. nach Hormonbehandlungen. In die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sollen künftig neben Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben auch Regelungen zur Transplantation von „Zellen“ fallen.
oo) Nach Nummer 26 werden die folgenden Nummern 27 bis 33 angefügt:

„27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;

28. das Jagdwesen;

29. den Naturschutz und die Landschaftspflege;

30. die Bodenverteilung;

31. die Raumordnung;

32. den Wasserhaushalt;

33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.“
Zu Doppelbuchstabe oo (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 bis 33)

Mit der Anfügung der Nummern 27 bis 33 werden Kompetenzen aus der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz – teilweise gegenständlich beschränkt – in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz überführt. Für die Wahrnehmung dieser Kompetenztitel durch den Bund gilt die Erforderlichkeitsklausel nicht (Artikel 72 Abs. 2). Den Ländern steht aber für den größten Teil der Regelungskompetenzen nach den Nummern 28 bis 33 ein Abweichungsrecht nach Artikel 72 Abs. 3 zu.

Die Personalhoheit der Länder wird durch die weitgehende Übertragung der Kompetenzen im öffentlichen Dienstrecht gestärkt. Eingeschränkt ist diese allein durch die Zuweisung der Befugnis zur Regelung der grundlegenden Statusangelegenheiten an den Bundesgesetzgeber. Die neue Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten und -richter in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 tritt an die Stelle der bisherigen Kompetenzen nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Artikel 98 Abs. 3 Satz 2. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich erfasst nur die Statusrechte und -pflichten. Diese sind in der Koalitionsvereinbarung vom 18. November 2005, Anlage 2, Rn. 33, wie folgt formuliert (angepasst im Hinblick auf die Dienstverhältnisse der Landesrichter):

„Statusrechte und -pflichten“ sind:

– Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Dienstverhältnisses,
– Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern oder entsprechende Veränderungen des Richterdienstverhältnisses,
– Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Dienstverhältnisses (vor allem Tod, Entlassung, Verlust der Beamten- und Richterrechte, Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinarrecht),
– statusprägende Pflichten und Folgen der Nichterfüllung,
– wesentliche Rechte,
– Bestimmung der Dienstherrenfähigkeit,
– Spannungs- und Verteidigungsfall und
– Verwendungen im Ausland.

Diese bundeseinheitlichen Statusregelungen dienen insbesondere der Sicherung der länderübergreifenden Mobilität der Bediensteten. Nicht erfasst sind Regelungsbereiche, die bereits bisher in der Kompetenz der Länder liegen und auch nicht lediglich statusberührende dienstrechtliche Gebiete oder aus dem Beamten- oder Richterdienstverhältnis abgeleitete Rechte. Ausdrücklich ausgenommen von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz werden Besoldung, Versorgung und die Laufbahnen der Beamten und die entsprechenden Regelungen für die Richter. Zum Laufbahnrecht der Beamten gehört auch die Regelung des Zugangs zur Laufbahn. Artikel 108 Abs. 2 bleibt unberührt.

Im Hochschulrecht wird der Großteil der Regelungsbefugnisse aus der bisherigen Rahmenkompetenz auf die Länder übertragen; die konkurrierende Gesetzgebung erfasst künftig nur die „Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse“.

Die Kompetenz für die Hochschulzulassung gibt dem Bund die Möglichkeit, insbesondere bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Vorgaben für die Ermittlung und vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sowie für die Vergabe der Studienplätze und Auswahlverfahren einheitlich zu regeln. Damit kann der Bund sicherstellen, dass entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen die Einheitlichkeit eines transparenten und fairen Vergabeverfahrens gewährleistet wird.

Eine Regelung von Studiengebühren ist davon nicht erfasst. Nicht erfasst werden von dieser Kompetenz auch Regelungen bezüglich des Hochschulzugangs, die aufgrund ihres engen Bezugs zum Schulwesen zur Zuständigkeit der Länder gehören.

Die Kompetenz für die Hochschulabschlüsse gibt dem Bund die Möglichkeit, im Interesse der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienleistungen und -abschlüsse die Abschlussniveaus und die Regelstudienzeiten zu regeln. Der Bund kann damit einen Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Hochschulraums und zur internationalen Akzeptanz deutscher Hochschulabschlüsse leisten.
b) In Absatz 2 wird nach der Zahl „25“ die Angabe „und 27“ eingefügt.Zu Buchstabe b (Artikel 74 Abs. 2)

Künftig sollen auch Bundesgesetze nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 (Statusrechte und -pflichten der Landesbeamten etc.) der Zustimmung des Bundesrates unterliegen.



B. Beschlussempfehlung Rechtsausschuss, Bundestag-Drucksache 16/2010, 28.06.2006


Der Bundestag wolle beschließen,

1. den Gesetzentwurf – Drucksache 16/813 – mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

(...)
c) In Artikel 1 Nr. 9 wird der neu gefasste Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist.“

bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „2 und“ gestrichen.
(...)

C. Bericht Rechtsausschuss, Bundestag-Drucksache 16/2069, 29.06.2006


Begründung der Beschlussempfehlung:

Soweit der Rechtsausschuss die Gesetzentwürfe unverändert angenommen hat, werden auf die Begründungen auf Drucksachen 16/813, S. 7 ff. und 16/814, S. 13 ff. verwiesen. Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/813 werden wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG)

Das Notariat einschließlich des Rechts der Beurkundung und das Gebührenrecht der Notare ist wegen des Sachzusammenhangs mit den anderen Materien des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, namentlich dem Bürgerlichen Recht, der Rechtsanwaltschaft und der Rechtsberatung, in der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes zu belassen.

Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe mm (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG)

Redaktionelle Änderung.


D. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Drucksache 462/06, 30.06.2006


Der Deutsche Bundestag hat in seiner 44. Sitzung am 30. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 16/2010 - den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22,23,33,52, 72,73,74,74a, 75, 84,85, 87c, 91a, 91b, 93,98,104a, 104b, 105,107,109,125a, 125b, 125c, 143c) - Drucksache 16/813 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

(...)
b) Artikel 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

,aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und den Strafvollzug" gestrichen und nach dem Wort „Verfahren" die Wörter „(ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs)" eingefügt.'

bb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe mm werden in der neu gefassten Nummer 24 die Wörter „(ohne Sport und Freizeitlärm und Lärm von Anlagen mit sozialer Zweckbestimmung)" durch die Wörter „(ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm)" ersetzt.
(...)

E. Bundesrat - Berichtigung zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, Drucksache 462/06(2), 06.07.2006


(Zu Art. 74 GG wurde in diesem Dokument nichts geschrieben)


F. Antrag Berlin; Nordrhein-Westfalen; Bremen; Bayern, Drucksache 462/1/06, 06.07.2006


Punkt 59 a) der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

3. Zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – Statusrechte und Statuspflichten:

„Statusrechte und -pflichten“ sind:
- Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Dienstverhältnisses,
- Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern oder entsprechende Veränderungen des Richterdienstverhältnisses,
- Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Dienstverhältnisses (vor allem Tod, Entlassung, Verlust der Beamten- und Richterrechte, Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinarrecht),
- statusprägende Pflichten und Folgen der Nichterfüllung,
- wesentliche Rechte,
- Bestimmung der Dienstherrenfähigkeit,
- Spannungs- und Verteidigungsfall und
- Verwendungen im Ausland.


G. Beschluss des Bundesrates, Drucksache 462/06 (Beschluss), 07.07.2006


Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 2006 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage(*) ersichtliche Entschließung zu fassen:


(...)
(*)3. Zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – Statusrechte und Statuspflichten:

„Statusrechte und -pflichten“ sind:

- Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Dienstverhältnisses,
- Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern oder entsprechende Veränderungen des Richterdienstverhältnisses,
- Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Dienstverhältnisses (vor allem Tod, Entlassung, Verlust der Beamten- und Richterrechte, Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinarrecht),
- statusprägende Pflichten und Folgen der Nichterfüllung,
- wesentliche Rechte,
- Bestimmung der Dienstherrenfähigkeit,
- Spannungs- und Verteidigungsfall und
- Verwendungen im Ausland.
(...)


H. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu Art. 74 GG.





Detailierter Gang der Gesetzgebung


Bundestag - Gesetzentwurf CDU/CSU; SPD 07.03.2006 Drucksache 16/813

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/23 10.03.2006 S. 1749A-1787B

zusammenberaten mit Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 1749B - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Auswärtiger Ausschuss, Innenausschuss, Sportausschuss, Finanzausschuss, AfWi, AfELV, Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, AfG, Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für Tourismus, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Ausschuss für Kultur und Medien, Haushaltsausschuss

Bundestag - Beschlussempfehlung Rechtsausschuss 28.06.2006 Drucksache 16/2010
Änderung der Kompetenzregelungen bei der Luftreinhaltung, beim Strafvollzug, beim Verwaltungsverfahren, Zusammenarbeit bei überregionalen Forschungsvorhaben, Verteilung der Lasten bei übergreifenden Finanzkorrekturen und bei der Fortgeltung von Bundesrecht (Art. 72, 74, 84, 91b, 104a und 125b des Entwurfs)

Bundestag - Bericht Rechtsausschuss 29.06.2006 Drucksache 16/2069

Änderungsanträge - Drucksache 16/2045 bis 16/2051, 16/2062 bis 16/2067

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006 S. 4233A-4298C

zusammenberaten mit ... (andere Gesetze)

3. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 16/44 30.06.2006
Plenarprotokoll 16/45 05.09.2006
Plenarprotokoll 16/48 08.09.2006
Beschluss: S. 4296A - Annahme in namentlicher Abstimmung Drucksache 16/813 idF Drucksache 16/2010 (428:161:3) mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit

Bundesrat - Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag 30.06.2006 Drucksache Drs 462/06

Bundesrat - Berichtigung 06.07.2006 Drucksache Drs zu 462/06 (2)

Bundesrat - Antrag Berlin; Nordrhein-Westfalen; Bremen; Bayern 06.07.2006 Drucksache Drs 462/1/06
Entschließung

Durchgang

Bundesrat - Plenarprotokoll 824 07.07.2006 S. 203B-223A, 245A-247C/Anl

zusammenberaten mit: Föderalismusreform-Begleitgesetz, s. Föderalismusreform-Begleitgesetz Bundestag Drucksache 16/814
Beschluss: S. 222D - Zustimmung; Entschließung - gemäß Art. 79 Abs. 2 GG

Bundesrat - Beschluss Bundesrat 07.07.2006 Drucksache Drs 462/06 (Beschluss)

Bundesregierung - Gesetz vom 28.08.2006 - Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Nr.41 31.08.2006 S. 2034

Inkrafttreten: 01.09.2006
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 04.04.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM