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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 96 (Regelung seit 22.03.1956)
(1) Für das Gebiet der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sind obere Bundesgerichte zu errichten.

(2) Auf die Richter der oberen Bundesgerichte findet Artikel 95 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bundesjustizministers und der Landesjustizminister die für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Minister treten, ihre Dienstverhältnisse sind durch besonderes/Bundesgesetz zu regeln.

(3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sowie für Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 30.03.2007
Zum Gesetz zur Änderung des Art. 96 des Grundgesetzes
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Gesetzentwurf Bundesregierung, Drucksache 222/02, 15.03.2002:


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96)

A. Problem und Ziel

Artikel 96 Abs. 5 GG wurde durch Gesetz vom 26. August 1969 (BGBl. I S. 1357) im Zusammenhang mit der Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen eingefügt. Die Ergänzung diente zur verfassungsrechtlichen Klärung der Streitfragen, ob bei einer Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundes im Bereich des Staatsschutzes auf Oberlandesgerichte dem Generalbundesanwalt das Auftreten in diesen Verfahren durch einfaches Gerichtsverfassungsrecht ohne vorherige Ergänzung des Grundgesetzes ermöglicht werden kann und ob das Begnadigungsrecht weiterhin beim Bundespräsidenten liegt (vgl. die Begründung zu diesem Gesetzentwurf, BT-Drs. V/4085 vom 14. April 1969).

Auf diese verfassungsrechtliche Funktion des Artikels 96 Abs. 5 GG baut der vorliegende Änderungsentwurf auf:

Mit der Einführung des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) wird das deutsche materielle Strafrecht in einem besonderen Strafgesetz an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 angepasst. Das Völkerstrafgesetzbuch enthält Strafbestimmungen für die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Für diese Verbrechen sieht das Gesetz die Geltung des Weltrechtsprinzips ohne die Notwendigkeit eines inländischen Anknüpfungspunktes für die deutsche Gerichtsbarkeit vor. Als Begleitregelung wird in der Strafprozessordnung eine Strukturierung des Ermessens zum Absehen von der Strafverfolgung bei entsprechenden Auslandstaten vorgenommen.

Das Gewicht der Völkerrechtsverbrechen, aber auch die Besonderheit der Rechtsmaterie im Schnittfeld von Strafrecht und Völkerrecht, der regelmäßig gegebene Auslandsbezug und die außenpolitischen Implikationen sowie die bei der justiziellen Bewältigung einschlägiger Straftaten bestehende Notwendigkeit, eingehende Kenntnisse von regionalen bewaffneten Konflikten etc. und den Tathintergründen zu erlangen, und nicht zuletzt Erwägungen einer gleichmäßigen Rechtsanwendung und Ermessensausübung bei der Frage eines Absehens von der Strafverfolgung lassen es zweckmäßig erscheinen, die erstinstanzliche Verfolgungszuständigkeit bei den Oberlandesgerichten und auf staatsanwaltschaftlicher Seite bei dem Generalbundesanwalt zu konzentrieren.

Eine entsprechende sachliche Zuständigkeitsregelung sieht das bisherige Recht lediglich bei Völkermord vor (§ 120 Abs. 1 Nr. 8 und § 142a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Diese Regelung soll aus den vorgenannten Gründen auch auf sonstige Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch erstreckt werden.

Vom geltenden Artikel 96 Abs. 5 GG werden allerdings nicht alle diese Straftaten durch die Verweisung auf Art. 26 Abs. 1 GG erfasst. Artikel 96 Abs. 5 GG bedarf daher einer entsprechenden Erweiterung.

B. Lösung
Artikel 96 Abs. 5 GG wird durch enumerative Aufzählung so gefasst, dass neben den Strafverfahren auf den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1 GG und des Staatsschutzes auch Strafverfahren aufgrund anderer völkerstrafrechtlicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderer Kriegsverbrechen in Bezug genommen werden. Der Völkermord wird ausdrücklich aufgeführt. Diese Neufassung ermöglicht es, in § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für alle Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch mit der Folge vorzusehen, dass sich die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts dann aus § 142a Abs. 1 GVG ergibt.

C. Alternativen
Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.

E. Sonstige Kosten
Für die Wirtschaft, insbesondere für dje kleineren und mittleren Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.



1. Vorschlag



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S.3219) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:

1. Völkermord;

2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

3. Kriegsverbrechen;

4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);

5. Staatsschutz."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


2. Begründung zur Änderung des Art. 96 GG:


Zu Artikel 1

Durch die Neufassung von Artikel 96 Abs. 5 GG wird der Anwendungsbereich dieser Vorschrift - über Verfahren auf den Gebieten des Staatsschutzes und des Artikels 26 Abs. 1 GG hinaus - auf weitere Straftaten des Völkerstrafrechts erstreckt.

Während der Völkermord schon bisher dem Bereich des Artikels 26 Abs. 1 GG zuzurechnen ist, werden nun entsprechend den weiteren Regelungsgegenständen des Völkerstrafgesetzbuchs und der völkerstrafrechtlichen Einteilung auch die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die Kriegsverbrechen aufgeführt. Der Völkermord wird gesondert erwähnt. Diese Hervorhebung und die Reihenfolge der einzelnen Gebiete soll eine Gewichtung ähnlich dem Strafgesetzbuch zum Ausdruck bringen, wo der Mord vor den anderen Tötungsdelikten Erwähnung findet. Der Text des Artikels 26 Abs. 1 GG wird als Auffangtatbestand wörtlich zitiert, um sicher zu stellen, dass die Neuregelung nicht hinter dem alten Wortlaut zurück bleibt.

Artikel 26 Abs. 1 GG bezieht sich auf Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Streitig ist u.a., ob der Handlungsbegriff des Artikels 26 Abs. 1 GG ein Unterlassen mitumfasst. Das Völkerstrafgesetzbuch stellt aber auch Unterlassungstaten, darüber hinaus sogar fahrlässige Taten unter Strafe. Deshalb ist die vorgesehene Ergänzung erforderlich.

Die von der Ergänzung betroffenen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit" und „Kriegsverbrechen" beziehen sich auf die entsprechende völkerstrafrechtliche Einteilung, wie sie insbesondere im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs niedergelegt ist und auch im Völkerstrafgesetzbuch nachvollzogen wird. Durch die Aufnahme des Merkmals „völkerstrafrechtlich" wird klargestellt, dass der Begriff der Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Rahmen des Artikels 96 Abs. 5 GG nicht über diesen Bezug hinaus auf andere Bereiche erweiternd ausgelegt werden kann. Bei den Kriegsverbrechen ist wegen der Offenkundigkeit des völkerstrafrechtlichen Bezugs eine entsprechende Klarstellung nicht erforderlich. Auch die Reihenfolge der Nummern 1 bis 4 greift die Einteilung in Artikel 5 Abs. 1 IStGH-Statut auf. Der Zusatz „andere" in Nummer 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass dem hier in Bezug genommenen Artikel 26 Abs. 1 GG auch teilweise Verbrechen aus dem Bereich der vorausgehenden Nummern zuzurechnen sind.

Auch die beiden im Entwurf eines Völkerstrafgesetzbuchs vorgesehenen Delikte der Aufsichtspflichtverletzung und der Nichtanzeige werden mit der Neufassung von Artikel 96 Abs. 5 GG vollständig einbezogen. Sie beziehen sich unmittelbar auf die Begehung entsprechender Verbrechen. Es geht dabei um die Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und ziviler Vorgesetzter für einschlägige Straftaten ihrer Untergebenen. Auch Artikel 28 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs als Ausgangspunkt für die entsprechende Regelung im Völkerstrafgesetzbuch stellt diese Verantwortlichkeit in den unmittelbaren Zusammenhang mit der täterschaftlichen Begehung.

2. Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.


B. Empfehlungen Rechtsausschuss (federführend); Innenausschuss 16.04.2002, Drucksache 222/1/02


1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat bedauert, dass die auf Grund der Einführung des Völkerstrafgesetzbuches notwendige Änderung des Artikels 96 Abs. 5 GG wegen der Eilbedürftigkeit des Gesetzgebungsverfahrens nicht dazu genutzt werden kann, die verfassungsrechtliche Struktur dieser Vorschrift zu verbessern. Jedenfalls bei der anstehenden Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung sollte Artikel 96 Abs. 5 GG aber überarbeitet und dabei die Vorstellung einer grundsätzlichen Zuständigkeit des Bundes für Strafverfahren auf den Gebieten des Völkerstrafrechts und des Staatsschutzes aufgegeben werden.

Begründung:

Artikel 96 Abs. 5 GG wurde durch Gesetz vom 26. August 1969 (BGBl. I S. 1357) im Zusammenhang mit der Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen eingefügt. Die Ergänzung diente zur verfassungsrechtlichen Klärung von Streitfragen, die das Auftreten des Generalbundesanwaltes vor den Gerichten der Länder und das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten betrafen. Die Vorschrift erlaubt es dem Bund, die Entscheidungen in Strafverfahren auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts und in Staatsschutzsachen im Wege der Organleihe auf die Länder zu übertragen. Artikel 96 Abs. 5 GG, der von der Vorstellung einer Bundeszuständigkeit für die genannten Strafverfahren ausgeht, gilt als schwer verständlich, systemwidrig und irreführend (vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig, GG-Komm., Artikel 96 Rdnr. 51; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG-Komm. III, 4. Aufl., Artikel 96 Rdnr. 24; Meyer, in: v. Münch/Kunig, GG-Komm. III, Artikel 96 Rdnr. 14).

Auch in den Bereichen des Staatsschutzes und des Völkerstrafrechts sollte stattdessen der allgemeine Grundsatz gelten, dass die Strafrechtspflege den Ländern obliegt. Davon ausgehend sollte entsprechend der geltenden Rechtslage dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes und das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten zu regeln.

Schon wegen der finanziellen Auswirkungen kann dieses Modell im Rahmen des vorliegenden eilbedürftigen Gesetzgebungsverfahrens nicht umgesetzt werden. Jedenfalls die bevorstehende Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung sollte aber zum Anlass genommen werden, Artikel 96 Abs. 5 GG zu überarbeiten.

2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.



C. Stellungnahme des Bundesrates - Drucksache 222/02, 26.04.2001


Der Bundesrat hat in seiner 775. Sitzung am 26. April 2002 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat bedauert, dass die auf Grund der Einführung des Völkerstrafgesetzbuches notwendige Änderung des Artikels 96 Abs. 5 GG wegen der Eilbedürftigkeit des Gesetzgebungsverfahreris nicht dazu genutzt werden kann, die verfassungsrechtliche Struktur dieser Vorschrift zu verbessern. Jedenfalls bei der anstehenden Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung sollte Artikel 96 Abs. 5 GG aber überarbeitet und dabei die Vorstellung einer grundsätzlichen Zuständigkeit des Bundes für Strafverfahren auf den Gebieten des Völkerstrafrechts und des Staatsschutzes aufgegeben werden.

Begründung:

Artikel 96 Abs. 5 GG wurde durch Gesetz vom 26. August 1969 (BGBl. I S. 1357) im Zusammenhang mit der Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen eingefügt. Die Ergänzung diente zur verfassungsrechtlichen Klärung von Streitfragen, die das Auftreten des Generalbundesanwalts vor den Gerichten der Länder und das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten betrafen. Die Vorschrift erlaubt es dem Bund, die Entscheidungen in Strafverfahren auf dem Gebiet des Völkerstrafrechts und in Staatsschutzsachen im Wege der Organleihe auf die Länder zu übertragen. Artikel 96 Abs. 5 GG, der von der Vorstellung einer Bundeszuständigkeit für die genannten Strafverfahren ausgeht, gilt als schwer verständlich, systemwidrig und irreführend (vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig, GG-Komm., Artikel 96 Rdnr. 51; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG-Komm. III, 4. Aufl., Artikel 96 Rdnr. 24; Meyer, in: v. Münch/Kunig, GG-Komm. III, Artikel 96 Rdnr. 14).

Auch in den Bereichen des Staatsschutzes und des Völkerstrafrechts sollte stattdessen der allgemeine Grundsatz gelten, dass die Strafrechtspflege den Ländern obliegt. Davon ausgehend sollte entsprechend der geltenden Rechtslage dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten zu regeln.

Schon wegen der finanziellen Auswirkungen kann dieses Modell im Rahmen des vorliegenden eilbedürftigen Gesetzgebungsverfahrens nicht umgesetzt werden. Jedenfalls die bevorstehende Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung sollte aber zum Anlass genommen werden, Artikel 96 Abs. 5 GG zu überarbeiten.


D. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/8994, 08.05.2002


Vorbemerkung

Die Bundesregierung begrüßt, dass der Bundesrat die in dem Entwurf vorgesehene Änderung des Artikels 96 Abs. 5 des Grundgesetzes mitträgt. Sie ergänzt zusammen mit dem parallel betriebenen Gesetzgebungsvorhaben zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes das Völkerstrafgesetzbuch und dient dazu, dessen praktische Umsetzung zu optimieren. Die Änderung des Artikels 96 Abs. 5 des Grundgesetzes, ohne die das Gerichtsverfassungsgesetz nicht geändert werden kann, schafft die notwendige verfassungsrechtliche Grundlage dafür, dass die Verfolgungszuständigkeit für alle Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch bei dem Generalbundesanwalt und den Oberlandesgerichten konzentriert werden kann.

Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wird – das steht seit dem Erreichen der notwendigen 60. Ratifikation am 11. April 2002 fest – am 1. Juli 2002 in Kraft treten. Daher muss unser eigenes innerstaatliches Recht möglichst schnell und vollständig auf die künftigen Anforderungen ausgerichtet werden. Dies gilt nicht nur für das Völkerstrafgesetzbuch, dessen baldiges Inkrafttreten im Hinblick auf die komplementäre Verfolgungszuständigkeit des IStGH eventuelle Probleme vermeiden helfen wird. Es trifft ebenso auf das hier in Rede stehende Gesetzgebungsvorhaben zu, will man nicht riskieren, dass für Fälle, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch abzuurteilen sind, zunächst auf eine konzentrierte Verfolgungszuständigkeit verzichtet werden muss.

Zur Stellungnahme des Bundesrates

Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.

Die vom Bundesrat beklagte „verfassungsrechtliche Struktur“ des Artikels 96 Abs. 5 GG ist im Jahre 1969 zur verfassungsrechtlichen Klärung von Streitfragen gewählt worden, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schon mit Blick auf das gebotene zügige Gesetzgebungsverfahren nicht wieder geändert werden sollten. Das gilt zumal deshalb, weil jedenfalls die klarstellende Funktion des Artikels 96 Abs. 5 GG bisher nicht in Zweifel gezogen worden ist.

Für die vom Bundesrat verfolgte Änderung der dem Artikel 96 Abs. 5 GG zugrundeliegenden Kompetenzverteilung sieht die Bundesregierung auch im Rahmen der anlaufenden Diskussion um eine Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung keinen Anlass.


E. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss), Drucksache 14/9425, 12.06.2002


Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8994 – unverändert anzunehmen,

b) den Gesetzentwurf – Drucksache 14/8978 – unverändert anzunehmen (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Berlin, den 12. Juni 2002


F. Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag, 21.06.2002, Drucksache 531/02


Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 14. Juni 2002 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 14/9425 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) - Drucksache 14/8994 - unverändert angenommen.


G. Beschluss Bundesrat, 12.07.2002, Drucksache 531/02 (Beschluss)


Der Bundesrat hat in seiner 778. Sitzung am 12. Juli 2002 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 14. Juni 2002 verabschiedeten Gesetz mit der gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes vorgeschriebenen Mehrheit zuzustimmen.


H. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Änderungsgesetz ohne weitere Änderungen und wurde am 31.07.2002 im BGBL Teil I Nr. 53 (Seite 2863) veröffentlicht.



Detailierter Gang der Gesetzgebung:
Bundesrat - Gesetzentwurf Bundesregierung 15.03.2002 Drucksache 222/02
Zuweisung: Rechtsausschuss (federführend), Innenausschuss

Bundesrat - Empfehlungen Rechtsausschuss (federführend); Innenausschuss 16.04.2002 Drucksache 222/1/02
Rechtsausschuss: Stellungnahme - Innenausschuss: keine Einwendungen

1. Durchgang

Bundesrat - Plenarprotokoll 775 26.04.2002 S. 237B-C
Beschluss: S. 237C - Stellungnahme - gemäß Art. 76 Abs. 2 GG

Bundesrat - Stellungnahme Bundesrat 26.04.2002 Drucksache 222/02 (Beschluss)

Bundestag - Gesetzentwurf Bundesregierung 08.05.2002 Drucksache 14/8994
Anlage: Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 14/236 16.05.2002 S. 23528A, 23530A-B
Beschluss: S. 23530B - Überweisung: Rechtsausschuss (federführend), Innenausschuss

Bundestag - Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss 12.06.2002 Drucksache 14/9425

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 14/243 14.06.2002 S. 24478D-24479A
Beschluss: S. 24479A - einstimmige Annahme Drucksache 14/8994

3. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 14/243 14.06.2002 S. 24479A-C, 24482A-24484C
Beschluss: S. 24482A - Annahme in namentlicher Abstimmung Drucksache 14/8994 (531:0:1)

Bundesrat - Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag 21.06.2002 Drucksache 531/02
Zuweisung: Rechtsausschuss (federführend)

2. Durchgang

Bundesrat - Plenarprotokoll 778 12.07.2002 S. 403D-404A
Beschluss: S. 404A - Zustimmung - gemäß Art. 79 Abs. 2 GG

Bundesrat - Beschluss Bundesrat 12.07.2002 Drucksache 531/02 (Beschluss)

Bundesregierung - Gesetz vom 26.07.2002 - Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Nr.53 31.07.2002 S.2863

Inkrafttreten: 01.08.2002

In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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