Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
Zum Gesetz zur Änderung des Art. 108 des Grundgesetzes
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Gesetzentwurf Bundesregierung, Drucksache 242/01, 30.03.2001:


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108)

A. Problem und Ziel
Art. 108 GG regelt die Verteilung der Steuerverwaltungshoheit zwischen Bund und Ländern. Aus den Regelungen in Art. 108 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 GG über die Bestellung der Leiter der Mittelbehörden wird geschlossen, dass ein dreistufiger Aufbau der Bundes- und - Landesbehörden obligatorisch ist Ziel ist es, durch Einfügung einer Öffnungsklausel die Voraussetzungen für einen zweistufigen Aufbau der Bundes- und Landesfinanzbehörden zu schaffen.

B. Lösung
Durch die vorgeschlagene Neufassung des Art. 108 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 GG werden die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen fakultativen zweistufigen Aufbau der Bundes- und Landesfinanzbehörden geschaffen. Ob und inwieweit die von der Verfassung danach zugelassene Möglichkeit eröffnet wird, entscheidet der Bundesgesetzgeber.

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine. Finanzielle Auswirkungen hat erst die tatsächliche Umsetzung in Folge der Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes. Zu den finanziellen Auswirkungen wird im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Stellung genommen.

E. Sonstige Kosten
Keine.

1. Vorschlag



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Artikel 108 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, sind deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen zu bestellen."

2. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, sind deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



2. Begründung zur Änderung des GG:


A. Allgemeines

Der vorliegende Gesetzentwurf schafft die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einfügung einer Öffnungsklausel in das Finanzverwaltungsgesetz, welche den zweistufigen Aufbau der Bundes- und Landesfinanzbehörden ermöglicht.

Mit der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Berlin, Bremen, Chemnitz, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt am Main, Hannover, Kiel, Magdeburg, München, Münster, Rostock, Saarbrücken und Stuttgart vom 4. März 1998 sind die Bundesabteilungen der Oberfihanzdirektionen reduziert worden. |n einzelnen Bundesländern wurden hierdurch die Bundesabteilungen der Oberfihanzdirektionen vollständig abgeschafft. Der vorliegende Gesetzentwurf greift die Bitte der Länder auf, das Finanzverwaltungsgesetz mit einer Öffnungsklausel für einen zweistufigen Aufbau der Landesfinanzbehörden durch den optionalen Verzicht auf die Mittelinstanz zu versehen. Hierdurch werden Möglichkeiten einer Verkürzung von Weisungs-, Abstimmungs- und Informationswegen geschaffen, die zu einer Steigerung der Effizienz der Finanzverwaltung führen. Insbesondere für kleinere Länder wird die Öffnungsklausel von Bedeutung sein. Auch im Bereich der Bundesfinanzbehörden kann durch einen zweistufigen Aufbau die Aufgabenerledigung weiter optimiert werden.

Aus den in Art. 108 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 GG in der derzeitigen Fassung getroffenen Regelungen über die Bestellung der Leiter der Mittelbehörden wird geschlossen, dass Artikel 108 GG für die Bundes- und Landesfinanzbehörden einen dreistufigen Behördenaufbau vorschreibt. Diese Auffassung entspricht dem Grundsatz, nach dem ausdrücklich in der Verfassung erwähnte Institutionen in der Regel als von der Verfassung garantiert angesehen werden. Für die abweichende Interpretation, nach der die oben genannten Regelungen des Art. 108 GG lediglich Maßgaben für die Bestellung der Leiter der Mittelbehörden enthalten, wenn und soweit Mittelbehörden bestehen, enthält die Entstehungsgeschichte der Norm keine hinreichenden Anhaltspunkte. Für einen möglichen zweistufigen Aufbau der Bundesund Landesfinanzbehörden ist daher die vorgeschlagene Grundgesetzänderung notwendig.

Die Änderung von Artikel 108 GG hat keine finanziellen Auswirkungen. Auswirkungen auf Verbraucher, Einzelpreise oder das Preisniveau durch das Gesetz sind nicht ersichtlich. Durch Öffnung des Wortlauts in den Absätzen 1 und 2 schafft sie die verfassungsrechtliche Grundlage für eine mögliche zweistufige Organisation der Bundes- und Landesfinanzbehörden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1( Art. 108 GG)

Zu Nummer 1:

Durch die Neufassung des Art. 108 Abs. 1 Satz 3 GG entfällt die aus dem bisherigen. Wortlaut abgeleitete Vorgabe, dass der Aufbau der Bundesfinanzbehörden Mittelbehörden vorzusehen hat. Die dort getroffene Regelung für die Bestellung der Leiter der Mittelbehörden kommt nach der Neufassung dann zur Anwendung, wenn Mittelbehörden eingerichtet sind. Nach Art. 108 Abs. 1 Satz 2 GG rhuss der Aufbau der Bundesfinanzbehörden durch Bundesgesetz geregelt "werden. Die Neufassung des Art. 108 Abs. 1 Satz 3 GG ermöglicht dem Bundesgesetzgeber, einen zweistufigen Aufbau der Bundesfinanzbehörden vorzusehen.

Zu Nummer 2:

Art. 108 Abs. 2 GG enthält die für die Landesfinanzverwaltung maßgeblichen Grundsätze. Durch die Neufassung des Art. 108 Abs. 2 Satz 3 GG entfällt - wie schon zu Nummer 1 ausgeführt - die aus dem bisherigen Wortlaut abgeleitete Vorgabe, dass der Aufbau der Landesfinanzbehörden Mittelbehörden vorzusehen hat. Die dort getroffene Regelung über die Bestellung der Leiter der Mittelbehörden kommt nach der Neufassung dann zur Anwendung, wenn Mittelbehörden eingerichtet sind. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner fakultativen Gesetzgebungskompetenz in Art 108 Abs. 2 Satz 2 GG Gebrauch gemacht und den Aufbau der Landesfinanzbehörden im Finanzverwaltungsgesetz geregelt. Die Neufassung des Art. 108 Abs. 2 Satz 3 GG ermöglicht es, durch Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes einen zweistufigen Aufbau der Landesfinanzbehörden vorzusehen. Die insoweit geschaffene Flexibilität im Verwaltungsaufbau eröffnet besonders kleineren Ländern zusätzliche Optimierungsmöglichkeiten bei der Aufgabenerledigung.

2. Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.


B. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- Drucksache 242/01/1, 27.04.2001


1. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nr. 2 (Artikel 108 Abs. 2 Satz 3 GG)

In Artikel 1 Nr. 2 Artikel 108 Abs. 2 Satz 3 ist das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" zu ersetzen.

Begründung:

Artikel 108 GG gestaltet die Mitwirkungsbefugnisse von Bund und Ländern bei der Bestellung der Leiter von fakultativ eingerichteten Mittelbehörden unterschiedlich aus. Während die Leiter von Mittelbehörden, die ausschließlich Bundesaufgaben wahrnehmen, lediglich "im Benehmen" mit den Landesregierungen zu bestellen sind (Artikel 108 Abs. 1 Satz 3 GG), ist bei Leitern von Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung das "Einvernehmen" mit der Bundesregierung herzustellen (Artikel 108 Abs. 2 Satz 3 GG). Für diese Differenzierung ist keine tragfähige Begründung erkennbar.

2. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.


C. Stellungnahme des Bundesrates - Drucksache 242/01, 11.05.2001


Der Bundesrat hat in seiner 763. Sitzung am 11. Mai 2001 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Vorschlag - Zu Artikel 1 Nr. 2 (Artikel 108 Abs. 2 Satz 3 GG)


In Artikel 1 Nr. 2 Artikel 108 Abs. 2 Satz 3 ist das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" zu ersetzen.

2. Begründung - Zu Artikel 1 Nr. 2 (Artikel 108 Abs. 2 Satz 3 GG)


Artikel 108 GG gestaltet de Mitwirkungsbefugnisse von Bund und Ländern bei der Bestellung der Leiter von fakultativ eingerichteten Mittelbehörden unterschiedlich aus. Während die Leiter von Mittelbehörden, die ausschließlich Bundesaufgaben wahrnehmen, lediglich "im Benehmen" mit den Landesregierungen zu bestellen sind (Artikel 108 Abs. 1 Satz 3 GG), ist bei Leitern von Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung das "Einvernehmen" mit der Bundesregierung herzustellen (Artikel 108 Abs. 2 Satz 3 GG). Für diese Differenzierung ist keine tragfähige Begründung erkennbar.


D. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6144, 25.05.2001


Die Bundesregierung äußert sich zum Beschluss des Bundesrates vom 11. Mai 2001 wie folgt:

Die Bundesregierung hält an dem in Artikel 108 Abs. 2 Satz 3 GG geregelten Erfordernis des Einvernehmens mit der Bundesregierung bei der Bestellung der Leiter der Mittelbehörden der Landesfinanzbehörden fest. Anders als die Bundesfinanzbehörden verwalten die Landesfinanzbehörden – einschließlich ihrer Mittelbehörden – Steuern, deren Aufkommen dem Bund ganz oder teilweise zustehen, im Auftrag des Bundes. Die Einflussnahme des Bundes im Bereich der Bundesauftragsverwaltung sichert im Interesse des Steuerpflichtigen eine einheitliche Verwaltungspraxis und dient der Wahrung der Interessen des Bundes im Bereich der Steuerverwaltung. Dieser Zielsetzung dient auch die mit der Einvernehmensregelung bestehende personelle Einwirkungsmöglichkeit des Bundes. Im Bereich der Auftragsverwaltung außerhalb der Finanzverwaltung sind nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 3 GG die Leiter der Mittelbehörden ebenfalls im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen. Die Einvernehmensregelung ist nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers als Bestandteil der Auftragsverwaltung zu verstehen.

Die Bundesregierung will mit dem Gesetzentwurf durch die Einfügung einer Öffnungsklausel in Artikel 108 GG die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen – optional – zweistufigen Aufbau der Bundes- und Landesfinanzbehörden schaffen. Bei fortbestehender Dreistufigkeit einer Landesfinanzverwaltung sieht die Bundesregierung keinen Anlass, auf die ihr grundgesetzlich vor dem Hintergrund der Auftragsverwaltung eingeräumte Einwirkungsmöglichkeit zu verzichten.

E. Beschluss des Bundesrates - Drucksache 746/01 (Beschluss), 27.09.2001


Der Bundesrat hat in seiner 767. Sitzung am 27. September 2001 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 29. Juni 2001 verabschiedeten Gesetz mit der in Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes vorgeschriebenen Mehrheit zuzustimmen.



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Änderungsgesetz ohne weitere Änderungen und wurde am 29.11.2001 im BGBL Teil I Nr. 61 (Seite 3219) veröffentlicht.



Detailierter Gang der Gesetzgebung:

Ablauf des Vorgangs

Bundesrat - Gesetzentwurf Bundesregierung 30.03.2001 Drucksache 242/01
Zuweisung: Rechtsausschuss (federführend), Finanzausschuss, Innenausschuss

Bundesrat - Empfehlungen Rechtsausschuss (federführend); Finanzausschuss; Innenausschuss 27.04.2001 Drucksache 242/1/01
Rechtsausschuss: keine Einwendungen - Finanzausschuss, Innenausschuss: Änderungsvorschläge

1. Durchgang

Bundesrat - Plenarprotokoll 763 11.05.2001 S. 232C-D
Beschluss: S. 232C - Stellungnahme: Änderungsvorschläge - gemäß Art. 76 Abs. 2 GG

Bundesrat - Stellungnahme Bundesrat 11.05.2001 Drucksache 242/01 (Beschluss)

Bundestag - Gesetzentwurf Bundesregierung 25.05.2001 Drucksache 14/6144
Anlage: Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung

1. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 14/173 31.05.2001 S. 16947C, 16949A
Beschluss: S. 16949A - Überweisung: Finanzausschuss (federführend), Innenausschuss, Rechtsausschuss

Bundestag - Beschlussempfehlung und Bericht Finanzausschuss 27.06.2001 Drucksache 14/6470
Sprachliche Überarbeitung der Änderung in Art. 8 GG

2. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 14/180 29.06.2001 S. 17739D-17740C
zusammenberaten mit: Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze, s. Finanzverwaltungsgesetz Bundesrat Drucksache 243/01

Beschluss: S. 17740C - einstimmige Annahme Drucksache 14/6144 idF Drucksache 14/6470

3. Beratung

Bundestag - Plenarprotokoll 14/180 29.06.2001 S. 17740C-17743B, 17788A-C/Anl
Schriftliche Erklärung § 31 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages: Heidemarie Ehlert, PDS S. 17788A-C/Anl
Beschluss: S. 17743B - Annahme in namentlicher Abstimmung Drucksache 14/6144 idF Drucksache 14/6470 (572:1:1)

Bundesrat - Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag 29.06.2001 Drucksache 486/01
Zuweisung: Rechtsausschuss (federführend), Finanzausschuss

Bundesrat - Empfehlungen Rechtsausschuss (federführend); Finanzausschuss 09.07.2001 Drucksache 486/1/01
Rechtsausschuss: Zustimmung - Finanzausschuss: Anrufung des Vermittlungsausschusses; Anrufungsziel: Ãœberarbeitung des Gesetzesbeschlusses Deutscher Bundestag

2. Durchgang

Bundesrat - Plenarprotokoll 766 13.07.2001 S. 325B-C
Beschluss: S. 325B - Anrufung des Vermittlungsausschusses - gemäß Art. 77 Abs. 2 GG

Bundesrat - Anrufung des Vermittlungsausschusses Bundesrat 13.07.2001 Drucksache 486/01 (Beschluss)

Bundestag - Unterrichtung Bundesrat 18.07.2001 Drucksache 14/6698
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat

Bundesrat - Einigungsvorschlag Vermittlungsausschuss 26.09.2001 Drucksache 746/01
Bestätigung des Gesetzesbeschlusses

Vermittlungsverfahren

Bundesrat - Plenarprotokoll 767 27.09.2001 S. 452B-453A
zusammenberaten mit: Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze; s. Finanzverwaltungsgesetz Bundesrat Drucksache 243/01
Beschluss: S. 453A - Zustimmung - gemäß Art. 79 Abs. 2 GG

Bundesrat - Beschluss Bundesrat 27.09.2001 Drucksache 746/01 (Beschluss)

Bundesregierung - Gesetz vom 26.11.2001 - Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nr.61 29.11.2001 S.3219

Inkrafttreten: 30.11.2001
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 29.03.2007, also nach Abschluss dieser Kommentierung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM