InsO (Stand 31.12.2012)
Insolvenzordnung
§ 14 Antrag eines Gläubigers (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 15.12.2006 |
Zur Ausgangsfassung
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 12/2443:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 11)
1. Vorschlag
§ 14
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
1. des Bundes oder eines Landes;
2. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über das Insolvenzausfallgeld vom Arbeitsamt und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.
2. Begründung zur Einführung des § 14 (Seite 108):
Zu § 14 - Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Für das geltende Recht ist allgemein anerkannt, daß der Bund und die Länder nicht konkursfähig sind. Dem entspricht die ausdrückliche Regelung in Absatz 1 Nr. 1.
Durch Absatz 1 Nr. 2 wird Artikel IV des „Einführungsgesetzes zu dem Gesetze, betreffend Änderungen der Konkursordnung" vom 17. Mai 1898 (BGBl. III 311-3) inhaltlich übernommen. Auch für das künftige Insolvenzverfahren sollen die Länder die Möglichkeit haben, für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Zulässigkeit des Verfahrens auszuschließen. Die Regelung dient dazu, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Ihr Gegenstück in der Einzelzwangsvollstreckung sind § 882 a ZPO und § 15 Nr. 3 EGZPO.
Eine juristische Person, über deren Vermögen ein Konkursverfahren nicht zulässig ist, unterliegt nicht den Beitrags- und Umlagepflichten nach dem Arbeitsförderungsgesetz und dem Betriebsrentengesetz (vgl. § 186 c Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AFG; § 17 Abs. 2 BetrAVG). Wird die juristische Person insolvent, so sind ihre Arbeitnehmer weder durch Insolvenzausfallgeld noch durch einen Eintritt des Pensions-Sicherungs-Vereins geschützt. Es erscheint daher erforderlich, den Schutz der Ansprüche auf Arbeitsentgelt und der Betriebsrenten im Fall einer solchen Insolvenz auf andere Weise sicherzustellen. Dies geschieht durch die Regelung in Absatz 2, nach der ein Land, das eine juristische Person für „insolvenzverfahrensunfähig" erklärt hat, im dennoch eingetretenen Insolvenzfall verpflichtet ist, den Arbeitnehmern selbst die Leistungen zu erbringen, die im Falle der Zulässigkeit eines Insolvenzverfahrens vom Arbeitsamt und vom Pensions-Sicherungs- Verein erbracht worden wären.
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 12/2443, Seite 250
Zu § 14 erfolgte keine Stellungnahme.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 12/2443, Seite 263
Zu § 14 erfolgte keine Gegenäußerung.
D. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.