Zur Änderung der Inhaltsübersicht des BGB zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung(Seite 3)
1. Vorschlag
(2) Dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage(*) zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.
2. Begründung zur Änderung der Inhaltsübersicht des BGB:
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat entsprechend der bei seinem Erlass am 18. August 1896 üblichen Regelungstechnik nur wenige Gliederungs- und keine Paragraphenüberschriften. Dies erschwert die Arbeit mit dem Gesetzbuch erheblich. Wie bei den anderen älteren Kodifikationen (ZPO, HGB) soll dies geändert werden. Zur besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit sollen die Gliederungsüberschriften an die heutige Regelungstechnik angepasst und Paragraphenüberschriften durchgängig eingeführt werden, wie dies schon mit Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) begonnen worden ist.
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
1. Vorschlag - 140. Zu Artikel 1 Abs. 2 (Anlage; Inhaltsübersicht zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
In der Anlage zu Artikel 1 Abs. 2 ist die Ãœberschrift zu Buch 1 Abschnitt 1 Titel 1 wie folgt zu fassen:
2. Begründung - 140. Zu Artikel 1 Abs. 2 (Anlage; Inhaltsübersicht zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
Im Hinblick auf die §§ 13 und 14 BGB muss die Überschrift ergänzt werden.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu Nummer 140 Zu Artikel 1 Abs. 2 (Anlage; Inhaltsübersicht zum Bürgerlichen Gesetzbuch)
Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1, Absatz 2 des Änderungsgesetzes/ die Inhaltsübersicht des BGB nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf
Beschlüsse des 6. Ausschusses
(2) Dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.
(2) unverändert
E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.