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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 01.01.2008, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 06.10.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


70. § 1615l wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.“



2. Begründung zur Änderung des § 1615l:


Zu Nummer 70 – Änderung des § 1615l

Zu Buchstabe a – Aufhebung des Absatzes 4

§ 1615l regelt den Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den Vater aus Anlass der Geburt eines Kindes, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Absatz 4 Satz 1 bestimmt hierfür eine Verjährungsfrist von vier Jahren, beginnend mit dem auf die Entbindung folgenden Jahr (Satz 2). Mit der Aufhebung des Absatzes 4 wird dieser besondere Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes verjährungsrechtlich den Unterhaltsansprüchen einer verheirateten oder geschiedenen Frau gegen den Ehemann bzw. früheren Ehemann gleichgestellt: Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 197 Abs. 2 RE). Künftig macht es dann verjährungsrechtlich keinen Unterschied mehr, ob beispielsweise eine kurz nach der Geburt geschiedene Frau wegen der Pflege oder Erziehung des ehelichen Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher den früheren Ehemann auf Unterhalt in Anspruch nehmen kann, oder ob ein entsprechender Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l Abs. 2 besteht. Es kann – nicht zuletzt auf Grund der inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen – davon ausgegangen werden, dass die verjährungsrechtliche Privilegierung der nichtehelichen Mutter nicht mehr erforderlich ist, zumal in Fällen nichtehelicher Geburten auch die Jugendämter tätig werden.

Zu Buchstabe b – Änderung des Absatzes 5

Durch die Aufhebung des Absatzes 4 ist Absatz 5 zu verschieben und im Ãœbrigen redaktionell anzupassen (Streichung der Bezugnahme auf Absatz 4).


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 1615l erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 1615l erfolgte keine Gegenäußerung.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 1615l wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses

70. § 1615l wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.“

70. unverändert



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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