Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
BĂĽrgerliches Gesetzbuch
§ 1317 Antragsfrist (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 01.07.2011, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden, für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.

(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 06.10.2006
Zur Ă„nderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


68. In § 1317 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.


2. Begründung zur Änderung des § 1317:


Zu Nummer 68 – Änderung des § 1317 Abs. 1 Satz 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts: An die Stelle der in § 1317 Abs. 1 Satz 3 bislang genannten Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1 tritt die Verweisung auf die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 RE.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 1317 erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 1317 erfolgte keine Gegenäußerung.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 1317 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf

BeschlĂĽsse des 6. Ausschusses

68. In § 1317 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. 68. unverändert



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Ă„nderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende AbkĂĽrzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch fĂĽr Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Ă–sterreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = BĂĽrgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = KĂĽndigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Ă–sterreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = ZivilprozeĂźordnung
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